5982/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 7. Juli 2010 unter der Zahl 5972/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Betrug im Sport – Kriminalität wie beispielsweise Geldwäsche im Fußballsektor“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Bericht der FATF - Financial Action Task Force on Money Laundering zum Thema "Money Laundering through the Football Sector" ist bekannt. Die dort formulierten 7 Empfehlungen können unter die allgemeinen 40+9 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering subsumiert werden und bilden Gegenstand regelmäßiger interministerieller Besprechungen.
Zu Frage 2:
Die 7 Empfehlungen der zit. Studie und deren Umsetzung bilden auch einen Gegenstand in den interministeriellen Besprechungen und zielen auf die Entwicklung sowohl von kurzfristigen als auch langfristigen Strategien ab. An diesen Besprechungen nimmt das Bundesministerium für Inneres teil, die Ergebnisse werden in den Arbeitsabläufen im Bundesministerium für Inneres mitberücksichtigt.
Zu Frage 3:
Dem Bundeskriminalamt liegen keine spezifischen Informationen vor, die den generellen Schluss zulassen würden, dass der Fußballsektor (oder der Sportsektor insgesamt) durch Kriminelle unterwandert wird.
Zu Frage 4:
Grundsätzlich kann jede wirtschaftliche Tätigkeit mit entsprechenden Dimensionen im Geldumsatz für Geldwäschehandlungen genutzt werden. Bis dato sind bei der Geldwäschemeldestelle solche Fälle im österreichischen Sportsektor nicht bekannt geworden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Es darf auf die Beantwortung der Frage 1, unter anderem auch auf den geäußerten Aspekt der Bearbeitungen dieser Fragen im Rahmen der eingerichteten interministeriellen Arbeitsgruppe, verwiesen werden.