5986/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 7. September 2010

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5988/J-NR/2010 betreffend Alternativen zu Tierversuchen in Österreich, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 7. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu dieser Anfrage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Vollziehung des Tierver-suchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2005, gemäß § 21  TVG das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, das Bundesministerium für Gesund-heit, das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, sowie das Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut sind. Die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage bezieht sich daher ausschließlich auf den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

 

Zu Frage 1:

Im Bundesvoranschlag für 2009 und 2010 waren bzw. sind in der Untergliederung Wissenschaft und Forschung jeweils 50.000,-- für Ersatzmethoden zum Tierversuch vorgesehen.

 

Zu Frage 2:

Seit 2007 wurden seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung aufgrund der offenen Ausschreibung für Ersatzmethoden zu Tierversuchen folgende Forschungsprojekte und  Veranstaltungen finanziert bzw. mitfinanziert:

 

 

 

 

 

Titel

Jahr

Rate

„Chronic in vitro toxicity testing”

(Gesamtauftrag: € 404.274,--)

2007

€  40.429,03

„Environmental enrichment“

(Gesamtauftrag: € 166.086,--)

2007

 

€ 74.700,--

 

„14th Congress on Alternaties to Animal Testing”

2007

€   6.000,--

„Stresshormonmetaboliten im Kot von Ratten“

(Gesamtauftrag: € 130.000,--)

   2008

€ 13.000,--

„15th Congress on Alternatives to Animal Testing”

2008

€   6.000,--

„Validierung humaner Hautäquivalente als in vitro Ersatzmethode zum Draize-Augenreiztest am Kaninchen“ (Gesamtauftrag: € 40.771,--)

2009

€ 36.000,--

„Environmental enrichment“

(Gesamtauftrag: € 166.086,--)

2010

€ 74.700,--

 

 

 

Zu Frage 3:

Die Kennzeichnung von Produkten fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

 

Zu Frage 4:

Genehmigungen für Tierversuche werden von der jeweils gemäß § 21  TVG zuständigen Behörde erteilt, wobei sich die Behörden gemäß § 12 TVG fachlich qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen haben.

 

Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ist eine Kommission für Tierversuchsangelegenheiten eingerichtet. Aufgabe dieser Kommission ist die sachverständige Beratung der Behörde, insbesondere in human- und veterinär-medizinischen, pharmazeutischen und biologischen Fachfragen, damit sichergestellt ist, dass die Planung und Durchführung von Versuchen von qualifizierten Fachleuten vorgenommen wird, die befähigt sind, mit dem Tierversuch verbundene Schmerzen und Leiden zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Als fachliche Qualifikation für die Mitglieder dieser Kommission ist daher auch eine abgeschlossene Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär- und Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur anzusehen.

 

Auch wenn für diese Kommission kein Nominierungsrecht für bestimmte Mitglieder oder Gruppen besteht, war und ist es vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geübte Praxis, für die Bestellung auch Vorschläge von Tierschutzorganisationen einzuholen und die vorgeschlagene Person – sofern diese die genannten fachlichen Qualifikationen aufweist und ihrer Bestellung zustimmt – in die Kommission aufzunehmen.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Die jährliche statistische Erfassung von Tierversuchen erfolgt auf Grundlage des geltenden § 16 TVG in Verbindung mit der Tierversuchsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 199/2000). Durch die Novellierung der Tierversuchs-Richtlinie 86/609/EWG und im Zuge ihrer Umsetzung in österreichisches Recht kann auch eine Änderung in der Art der statistischen Erfassung erforderlich werden. Um jedoch die jährlich erhobenen statistischen Daten zwischen verschiedenen Staaten und zwischen verschiedenen Jahren besser vergleichen zu können, ist eine EU-weit einheitliche Erfassung dieser Daten über Tierversuche erforderlich. Eine Änderung der statistischen Erfassung wird daher nur im Einklang mit den übrigen Mitgliedstaaten sinnvoll vorgenommen werden können. Eine gesonderte Erfassung von gentechnisch veränderten Tieren wäre dabei ebenso möglich, wie z.B. eine Aufschlüsselung nach der in Frage 8 angesprochenen Belastung der Versuchstiere.

 

Zu Frage 7:

Beim derzeitigen Stand der Novellierung der Tierversuchs-Richtlinie 86/609/EWG ist vor-gesehen, dass jeder Mitgliedstaat einen nationalen Ausschuss für den Schutz von Versuchs-tieren einzurichten hat. Diese Bestimmung wird im Zuge der Umsetzung der künftigen EU-Richtlinie in österreichisches Recht zu übernehmen sein.

 

Zu Frage 8:

Ja. Eine Klassifizierung von Tierversuchen nach der Belastung der Versuchstiere war auch im Vorschlag der Europäischen Kommission für die Novellierung der Richtlinie 86/609/EWG vom 5. November 2008 enthalten (COM 2008-543 endg.) und wurde im weiteren Rechtssetzungs-verfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat beibehalten und unterstützt. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass im Zuge der Umsetzung der künftigen EU-Richtlinie auch diese Klassifizierung nach der Belastung der Versuchstiere in österreichisches Recht zu übernehmen sein wird.

 

Zu Frage 9:

Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind in Österreich bereits seit 1999 gemäß § 3  Abs. 5  TVG grundsätzlich verboten. Bestrebungen zur Umsetzung ent-sprechender Regelungen auch auf EU-Ebene werden vom Bundesministerium für Wissen-schaft und Forschung unterstützt. 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.