5990/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0154-I/4/2010                                              Wien, am 7. September 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben am 8. Juli 2010 unter der Nr. 6061/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend illegale Veröffentlichung von Bildern über das Internet durch den Google-Konzern gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 sowie 14 bis 16:

Ø  Was gedenkt die Bundesregierung zum Schutz der Rechte ihrer Bürger in diesem Falle zu tun?

Ø Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene gegenüber dem Google-Kon­zern, damit ihre Bilder gelöscht werden?

Ø Gibt es einen Anlaufstelle für durch internationale Privatfirmen Geschädigte in Ös­terreich

Ø Vertritt diese die Rechte der Betroffenen gegenüber den betroffenen Firmen?

Ø Welche Rechte haben Betroffene gegenüber internationalen Privatfirmen?

 

Nach Auskunft der Datenschutzkommission wurde die Google Inc. mit der Datenan­wendung „streetview“ bei der Datenschutzkommission am 25.1.2010 registriert. „Streetview“ ist demnach eine Navigationshilfe, in der 360°-Ansichten von Straßen­zügen in etwa aus der Perspektive eines Spaziergängers dargestellt werden. Das er­stellte Bildmaterial wird vor der Einbindung in den Dienst technisch bearbeitet. Dabei wird eine Technologie eingesetzt, welche Gesichter von Passanten und Autokennzei­chen automatisch erkennt und diese unkenntlich macht. Zudem stellt der Auftragge­ber innerhalb des Dienstes „Google Maps“ eine Funktion zur Verfügung, mit der Nut­zer einfach und unkompliziert einzelne Bilder melden können, die dann nach der Prü­fung entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

 

Im Gegensatz zu „streetview“ handelt es sich nach Medienberichten bei den nun über „Google Maps“ abrufbaren Aufnahmen jedoch nicht um von der Google Inc. auf­genommene Panoramafotos, sondern um von Internetnutzern selbst erstellte und über entsprechende Internetplattformen jeweils mit Bezug zum konkreten Aufnahme­ort online gestellte Fotos.

 

Ob die aktuelle Veröffentlichung dieser Fotos von Internetnutzern dem Anwendungs­bereich der Datenschutz-RL 95/46/EG bzw. des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) unterliegt, hängt insbesondere davon ab, ob dabei personenbezogene bzw. in­direkt personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 erfasst werden. Allgemein ist für den Fall, dass personenbezogene bzw. indirekt personenbezogene Daten ver­wendet werden, anzumerken, dass – soweit eine Verwendung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zu­stimmung erfolgt – gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines ande­ren zulässig sind. Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten ergibt sich aus den §§ 7 ff DSG 2000. Darüber hinaus sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Grundsätze des § 6 DSG 2000 zu beachten.

 

Der Auftraggeber einer Datenanwendung ist gemäß § 24 Abs. 1 DSG 2000 dazu an­gehalten, den Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwen­dung sowie Name und Adresse des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinaus­gehende Informationen sind gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 zu erteilen, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Betroffene zudem das Recht – sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist – gegen die Verwendung seiner Daten wegen Ver­letzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus sei­ner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Wider­spruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen. Gegen eine nicht gesetzlich angeord­nete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene nach Abs. 2 leg. cit. jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen. Die durch §§ 26 bis 28 DSG 2000 gewährten Rechte können jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

 

Zu den Rechten des Betroffenen gegenüber international tätigen Firmen ist zudem anzumerken, dass die Bestimmungen des DSG 2000 gemäß § 3 DSG 2000 auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden sind, darüber hinaus ist das DSG 2000 aber auch auf die Verwendung von Daten im Ausland an­zuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht. Abweichend davon ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftrag­geber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi­schen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist. Weiters ist das DSG 2000 nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

 

Zu den behördlichen Zuständigkeiten und der zuständigen Anlaufstelle ist anzumer­ken, dass gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 gegen Rechtsträger, die in Formen des Pri­vatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutz­kommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Nach § 37 Abs. 1 DSG 2000 sind die Mit­glieder der Datenschutzkommission in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 


Die Verwendung von Daten entgegen der Bestimmungen des DSG 2000 kann unter den Voraussetzungen des § 52 DSG 2000 auch eine Verwaltungsübertretung dar­stellen. Zu zivil- und urheberrechtlichen Rechtsfolgen verweise ich auf die Beantwor­tung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6062/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.

 

Zu den Fragen 3 bis 13:

Ø Wird die Republik Österreich die Interessen seiner Bürger gegenüber dem Google-Konzern vertreten?

Ø Gibt es insofern rechtliche Verhandlungen mit dem Google-Konzern?

Ø Wenn ja, wie weit sind diese gediehen?

Ø Gibt es ein Ergebnis?

Ø Wie sieht dieses aus?

Ø Wenn nein, warum nicht?

Ø Was wird die Republik Österreich tun, um zu verhindern, dass derartige Daten­schutzverletzungen durch private Firmen künftig verhindert werden?

Ø Wurden hier bereits internationale Verhandlungen begonnen?

Ø Wenn ja, wie weit sind diese gediehen?

Ø Gibt es hier Ergebnisse?

Ø Wenn nein, warum nicht?

 

Die Datenschutzkommission hat mitgeteilt, dass sie diesbezüglich noch weitere Er­mittlungen führt. Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, dass sie derzeit keine nähe­ren Auskünfte geben kann, weil es sich um ein laufendes Verfahren handelt.

 

Mit freundlichen Grüßen