60/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0150 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22. DEZ. 2008

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 3. November 2008, Nr. 44/J, betreffend

                        Zulässigkeit nationaler Schutzmaßnahmen vor gentechnisch veränderten

                        Organismen (GVO)

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 3. November 2008, Nr. 44/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Es wird weiterhin daran festgehalten, auf allen Entscheidungsebenen der EU gegen die Anwendung von GVOs in der Landwirtschaft einzutreten. Die politische Strategie stimmt mit der Allparteienentschließung im Landwirtschaftsausschuss des Parlaments vom 18.6.2008 überein, welche am 8.7.2008 im Plenum des Nationalrates angenommen wurde.


 

Zu den Fragen 2, 3 und 5:

 

Die Länder haben bereits mit ihren Gentechnikvorsorgegesetzen geeignete Maßnahmen erlassen. Diese sind sehr strikt formuliert. Darüber hinaus sei auf die GVO- Anbauverbote in Österreich hingewiesen. Der Versuch eines absoluten Gentechnikverbots­gesetzes von Oberösterreich ist nicht durchsetzbar gewesen, da das Land Oberösterreich trotz der Unterstützung des Bundes in der Berufung gegen die Ablehnung desselben durch die Europäische Kommission vom EUGH nicht recht bekommen hat. Inzwischen hat sich an der Rechtslage nichts geändert.

 

Zu Frage 4:

 

Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie normiert ein qualifiziertes verwaltungspolizeiliches Haftungs­regime im Sinne einer – grundsätzlich – verschuldensunabhängigen Haftung für erheb­liche Schäden an den Schutzgütern Gewässer, Boden und Biodiversität (= geschützte Arten und natürliche Lebensräume), verursacht durch bestimmte gefahrengeneigte Tätigkeiten.

 

Als solcherart gefahrengeneigte Tätigkeit erfasst die Umwelthaftungsrichtlinie unter anderem auch jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.

 

Die Umwelthaftungsrichtlinie bietet daher derzeit keine Handlungsmöglichkeiten, den Einsatz von GVO innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu verbieten, da sie lediglich auf die Frage der Haftung beschränkt ist und kein Genehmigungsregime darstellt.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

In einer Ad hoc Arbeitsgruppe mit der französischen Präsidentschaft hat Österreich maßgeblich dabei mitgewirkt, dass beim Umweltministerrat im Dezember 2008 GVO- Schlussfolgerungen beschlossen wurden. Dazu wird festgehalten, dass in Hinkunft bei der Zulassung von GVO´s sozioökonomischen Faktoren besondere Bedeutung zukommen soll. Die Europäische Kommission soll dazu bis 2010 Bericht erstatten. In den angeführten Schlussfolgerungen geht es auch um die Berücksichtigung von Kriterien, die zur Definition von Gentechnikfreien Regionen führen bzw. zu deren Anerkennung beitragen.

 

Der Bundesminister: