60/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.12.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0150 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 22. DEZ. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 3. November 2008, Nr. 44/J, betreffend
Zulässigkeit nationaler Schutzmaßnahmen vor gentechnisch veränderten
Organismen (GVO)
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 3. November 2008, Nr. 44/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Es wird weiterhin daran festgehalten, auf allen Entscheidungsebenen der EU gegen die Anwendung von GVOs in der Landwirtschaft einzutreten. Die politische Strategie stimmt mit der Allparteienentschließung im Landwirtschaftsausschuss des Parlaments vom 18.6.2008 überein, welche am 8.7.2008 im Plenum des Nationalrates angenommen wurde.
Zu den Fragen 2, 3 und 5:
Die Länder haben bereits mit ihren Gentechnikvorsorgegesetzen geeignete Maßnahmen erlassen. Diese sind sehr strikt formuliert. Darüber hinaus sei auf die GVO- Anbauverbote in Österreich hingewiesen. Der Versuch eines absoluten Gentechnikverbotsgesetzes von Oberösterreich ist nicht durchsetzbar gewesen, da das Land Oberösterreich trotz der Unterstützung des Bundes in der Berufung gegen die Ablehnung desselben durch die Europäische Kommission vom EUGH nicht recht bekommen hat. Inzwischen hat sich an der Rechtslage nichts geändert.
Zu Frage 4:
Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie normiert ein qualifiziertes verwaltungspolizeiliches Haftungsregime im Sinne einer – grundsätzlich – verschuldensunabhängigen Haftung für erhebliche Schäden an den Schutzgütern Gewässer, Boden und Biodiversität (= geschützte Arten und natürliche Lebensräume), verursacht durch bestimmte gefahrengeneigte Tätigkeiten.
Als solcherart gefahrengeneigte Tätigkeit erfasst die Umwelthaftungsrichtlinie unter anderem auch jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.
Die Umwelthaftungsrichtlinie bietet daher derzeit keine Handlungsmöglichkeiten, den Einsatz von GVO innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu verbieten, da sie lediglich auf die Frage der Haftung beschränkt ist und kein Genehmigungsregime darstellt.
Zu den Fragen 6 und 7:
In einer Ad hoc Arbeitsgruppe mit der französischen Präsidentschaft hat Österreich maßgeblich dabei mitgewirkt, dass beim Umweltministerrat im Dezember 2008 GVO- Schlussfolgerungen beschlossen wurden. Dazu wird festgehalten, dass in Hinkunft bei der Zulassung von GVO´s sozioökonomischen Faktoren besondere Bedeutung zukommen soll. Die Europäische Kommission soll dazu bis 2010 Bericht erstatten. In den angeführten Schlussfolgerungen geht es auch um die Berücksichtigung von Kriterien, die zur Definition von Gentechnikfreien Regionen führen bzw. zu deren Anerkennung beitragen.
Der Bundesminister: