6009/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0184-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6042/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Datenlage zu Waffenhandel“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich habe anlässlich dieser Anfrage Berichte der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften (beruhend auf vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellten ADV-Registerauswertungen) aller Sprengel, Informationen aus den befassten Fachabteilungen meines Hauses sowie Daten von der Statistik Austria eingeholt.

Hinsichtlich jener Fragen, die sich auf „andere waffenrechtliche Vorschriften“ beziehen, musste die Registerauswertung – neben Verstößen gegen das Kriegsmaterialgesetz und das Außenhandelsgesetz – auf Anzeigen, die Verstöße gegen das Verbot von Anti-Personen-Minen, das Verbot von blindmachenden Laserwaffen und das Verbot von Streumunition betrafen, beschränkt werden. Eine Auswertung auch von Verfahren nach § 50 Waffengesetz hätte im Hinblick auf die Erfahrungswerte der letzten Jahre, wonach von einer Größenordnung von ca. 1.000 Anzeigen jährlich ausgegangen werden muss, einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand dargestellt.

Aber auch die insofern eingeschränkte Registerauswertung durch das Bundesrechenzentrum ergab für den anfragerelevanten Zeitraum österreichweit ca. 130 Fälle. Soweit die Fragen 2 bis 4, 6, 8 und 10 bis 15 inhaltliche Details zu Einzelverfahren betreffen, wäre deren Beantwortung nur anhand einer bundesweiten Recherche über sämtliche bezughabende Tagebücher der Staatsanwaltschaften möglich, die in dieser Größenordnung jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaften verbunden und im Rahmen einer Anfragebeantwortung nicht leistbar wäre. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen(teile) Abstand nehmen muss.

Schließlich weise ich darauf hin, dass den im Folgenden bekanntgegebenen Angaben Doppelzählungen – bedingt durch Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft oder Verfahrenstrennungen – zu Grunde liegen können.

Zu 1:

Insgesamt gingen 129 Sachverhaltsdarstellungen bzw. Anzeigen nach den anfragerelevanten Bestimmungen ein, wobei bei einem erheblichen Teil hievon kein Bezug zu „Waffenhandel“ besteht.

Vorarlberg:                                      keine

Tirol:                                                   4 (alle Staatsanwaltschaft Innsbruck)

Salzburg:                                           7 (alle Staatsanwaltschaft Salzburg)

Oberösterreich:                              11 (davon 5 bei der Staatsanwaltschaft Linz)

Niederösterreich:                           41 (davon 10 bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten)

Wien:                                                43

Burgenland:                                       6 (alle Staatsanwaltschaft Eisenstadt)

Steiermark:                                       9 (davon 7 bei der Staatsanwaltschaft Graz)

Kärnten:                                             8 (alle Staatsanwaltschaft Klagenfurt)

Zu 2:

Insgesamt 37 Verfahren lagen bzw. liegen (auch) Verstöße gegen das Außenhandelsgesetz zu Grunde, die jedoch zu einem großen Teil keinen Bezug zu „Waffenhandel“ aufweisen.

Zu 2a, 3a, 4a und 5:

Ich bitte um Verständnis, dass ich über personenbezogene Daten von Beteiligten eines Strafverfahrens aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine Auskunft erteilen kann.

Zu 3:

Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen wurden insgesamt 93 Verfahren eingeleitet, die zum überwiegenden Teil die Einfuhr, den Besitz oder die Auffindung von Waffen betreffen.

Zu 4:

Eine Sachverhaltsdarstellung betraf § 3 des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition.

Zu 6:

Ich verweise auf meine Ausführungen in der Antworteinleitung.

Zu 7:

Insgesamt 14, davon 5 nach dem Außenhandelsgesetz und 9 nach § 7 Kriegsmaterialgesetz (KMG).

Zu 8:

Ich verweise auf meine Ausführungen in der Antworteinleitung.

Zu 9:

Die gerichtliche Verurteilungsstatistik weist folgende (rechtskräftige) Verurteilungen aus:

 

 

KriegsmaterialG

AußenhandelsG

2005

7

0

2006

1

0

2007

3

0

2008

2

1

2009

0

0

 

2005 wurden bei Verurteilungen nach dem KMG folgende Strafen verhängt: Zwei bedingte Freiheitsstrafen über ein bis drei Monate und drei bedingte Freiheitsstrafen über drei bis sechs Monate, eine unbedingte Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze und eine teilbedingte Freiheitsstrafe (§ 43a Abs. 3 und 4 StGB).

2006 wurde bei der Verurteilung nach dem KMG eine bedingte Freiheitsstrafe über ein bis drei Monate verhängt.

2007 wurden nach dem KMG folgende Strafen ausgesprochen: Eine bedingte Freiheitsstrafe über ein bis drei Monate, eine bedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate bis ein Jahr und eine bedingte Freiheitsstrafe über ein bis drei Jahre.

2008 wurde bei Verurteilungen nach dem KMG eine Freiheitsstrafe über drei bis sechs Monate ausgesprochen und eine unbedingte Geldstrafe über 180 Tagessätze.

Nach dem AußenhandelsG wurde eine Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze verhängt.

Zu 10 bis 15:

Ich verweise auf meine Ausführungen in der Antworteinleitung.

Zu 16 und 17:

Insgesamt wurden 62 Verfahren eingestellt, wobei diese Zahl nur bedingt aussagekräftig ist, zumal es sich dabei (auch) um Teileinstellungen bzw. Einstellungen gegen mehrere Beschuldigte in einem Verfahren handeln kann. Der häufigste Grund für eine Einstellung eines Verfahrens bzw. eine Zurücklegung der Anzeige war die Nichtverwirklichung des Tatbestandes.

Zu 18:

Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des materiellen und prozessualen Strafrechts werden laufend angeboten. Sie umfassen auch allfällige Novellierungen strafrechtlicher Nebengesetze. Jährliche Fortbildungsveranstaltungen, die exklusiv den beiden strafrechtlichen Nebengesetzen Kriegsmaterialgesetz und Außenhandelsgesetz gewidmet waren, fanden bisher mangels Bedarfs nicht statt. Hier greift die allgemeine Pflicht der RichterInnen, sich die für die Amtsausübung erforderlichen Kenntnisse – etwa unter Zuhilfenahme von zur Verfügung gestellter Fachliteratur – zu verschaffen und auf neuestem Stand zu halten (§ 57 Abs. 1 RStDG). Soweit technisches Fachwissen zur Beurteilung eines Sachverhaltes notwendig ist, wird dieses durch gerichtlich beeidete Sachverständigen im Zuge des Beweisverfahrens beigesteuert.

. September 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)