6011/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0186-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6062/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der illegalen Veröffentlichung von Bildern über das Internet durch den Google-Konzern“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 sowie 3 bis 16:

Ich darf – wie schon zu den thematisch gleich gelagerten Voranfragen Zl. 2455/J-NR/2009, Zl. 4362/J-NR/2010 und Zl. 5256/J-NR/2010 – darauf verweisen, dass das Justizressort in diesem Zusammenhang lediglich mit Fragen allfälliger vor den Gerichten geltend zu machender zivil- und urheberrechtlicher Ansprüche sowie deren Durchsetzung  berührt ist. Demgemäß fällt lediglich Frage 2 in meinen Wirkungsbereich.

 

Zu 2:

Wird durch die Veröffentlichung von Bildern in Persönlichkeitsrechte im Sinn des § 16 ABGB eingegriffen und erfolgt etwa eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre oder des Namensrechts, so stehen dem Betroffenen verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche bei Eingriffs- oder Wiederholungsgefahr bzw. bei erfolgtem Verstoß Beseitigungsansprüche zu. Bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen in Persönlichkeitsrechte sind zudem auch dadurch verursachte Schäden zu ersetzen.

Gemäß § 78 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Soweit auf Internetseiten Fotos von Personen zu sehen sind, stellt sich daher die Frage, ob dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Die Auslegung des Gesetzesbegriffs „Verletzung berechtigter Interessen“ im Einzelfall obliegt der unabhängigen Rechtsprechung. In der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs wurde eine Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten vor allem dann verneint, wenn dieser nicht erkennbar ist oder wenn er seiner Abbildung zugestimmt hat.

Im Fall eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz kann die abgebildete Person – je nach den Umständen des konkreten Falls – Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz begehren. Diese Ansprüche sind letztlich mit einer zivilrechtlichen Klage geltend zu machen.

Davon ausgehend, dass das Unternehmen, gegen das ein allfälliger Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden soll, seinen Sitz weder in Österreich noch in der EU hat, ist die internationale Zuständigkeit und das auf den Anspruch anzuwendende Recht wie folgt geregelt:

a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 EuGVVO ist die internationale Zuständigkeit in diesem Fall nach nationalem Recht – hier also nach der JN – zu beurteilen. Nach § 27a JN ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit besteht. Als Zuständigkeitsgrundlage für eine Klage im Inland kommt § 99 JN in Betracht (Vermögensgerichtsstand).


b) Welches Recht auf den – außervertraglichen – Unterlassungsanspruch anzuwenden ist, ist nicht nach der Rom II-Verordnung zu beurteilen, weil sie außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, sondern nach § 48 IPRG, der mangels einer Rechtswahl der Parteien auf das Recht des Staates verweist, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Der Unterlassungsanspruch wäre also regelmäßig nach österreichischem Recht zu beurteilen.

 

. September 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)