6014/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 8. September 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0175-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6039/J vom 8. Juli 2010 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Dem Bundesministerium für Finanzen ist der zitierte Zeitungsartikel bekannt, in welchem ein namentlich genannter Mitarbeiter mit den gegenständlichen Schilderungen in Verbindung gebracht wird. Von weiter reichenden Angaben muss aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen Abstand genommen werden. Darüber hinaus ist die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a Bundesabgabenordnung zu wahren.
Zu 7. und 8.:
Die Regelungen betreffend Nebenbeschäftigungen sind im § 56 BDG 1979 normiert. Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 sind ex lege drei Gruppen von Nebenbeschäftigungen unzulässig:
Über diese gesetzliche Regelung hinaus wurde u.a. die Thematik der Nebenbeschäftigung den Bediensteten durch berufsethische Richtlinien näher gebracht, beispielsweise durch die Broschüre „Vorsicht Einflussnahme“ zu den Themen Befangenheit, Nebenbeschäftigung und Amtsverschwiegenheit.
Zu 9.:
Es wurde ein umfassender Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Kontrollmechanismen sowie zur verstärkten Bewusstseinsbildung seitens der Bediensteten in Kraft gesetzt. Die Neuausrichtung der Internen Revision als prozessunabhängige verwaltungsinterne Kontroll-instanz sowie die Umsetzung eines umfangreichen Anti-Korruptions-Programms mit Präventivmaßnahmen auf allen Ebenen zu den Themen Berufsethik, Integrität und Korruptionsbekämpfung bis hin zu Berufsethikseminaren an der Bundesfinanzakademie seien als Beispiele genannt.
Im Übrigen darf zu dieser Thematik auch auf die einleitenden Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3057/J vom 17. Mai 2005 verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen