6019/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0174-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6063/J vom 8. Juli 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4. und 7. bis 9.:
Der in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage angesprochene Beschluss des OGH betrifft eine einstweilige Verfügung in einer zivil- bzw. wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit (Verfahren nach UWG). In diesem Verfahren eines Privaten gegen die Wirtschaftskammer über die Zulässigkeit einer Werbelinie der Trafikanten hat sich der OGH unter anderem auch zu § 7a Tabakgesetz geäußert. § 7a Tabakgesetz sieht vor, dass Tabakerzeugnisse, die Privatpersonen im Ausland (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) erworben haben und die hinsichtlich der auf ihnen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht entsprechen, nur in beschränktem Umfang nach Österreich verbracht oder im Inland in Gewahrsame gehalten werden dürfen. Damit soll auch bei privaten Einfuhren die mit den Warnhinweisen beabsichtigte Aufklärung über die mit dem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken erreicht werden.
Die gegenständliche Äußerung des OGH, dass § 7a Tabakgesetz dem Unionsrecht – konkret der Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen – widerspreche, führt jedenfalls nicht dazu, dass die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes aufgehoben oder unanwendbar geworden wären. Die Finanzverwaltung war an dem Verfahren vor dem OGH nicht beteiligt und es ging auch nicht um ein Strafverfahren. Für die Finanzverwaltung und die Anwendung des Tabakgesetzes in Verwaltungsstrafverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden wäre außerdem nicht der OGH die oberste Instanz, sondern der Verwaltungsgerichtshof.
Aus den genannten Gründen bleiben die Bestimmungen des Tabakgesetzes unverändert in Geltung und sind von den zuständigen Zollämtern bzw. Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu vollziehen. Diese Rechtsansicht wird durch das für das Tabakgesetz federführend zuständige Bundesministerium für Gesundheit geteilt. Aus der einstweiligen Verfügung des OGH resultieren daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf den Import ausländischer Zigaretten nach Österreich, auf die Tabaksteuereinnahmen bzw. auf den Tabakwarenumsatz der Trafikantinnen und Trafikanten. Folglich ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den Solidaritäts- und Strukturfonds.
Die Zollbehörden werden mittels mobiler Kontrollen auch weiterhin auf die Einhaltung der EU-Richtmengen und Reisefreimengen sowie der im Reiseverkehr geltenden Bestimmungen des Tabakgesetzes (Gesundheits-Warnhinweise) achten und gezielte Kontrollmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunktaktionen (so genannte Aktionstage) setzen. Des Weiteren werden Kontrollen zur Bekämpfung des Schmuggels und der illegalen Herstellung von Tabakwaren durchgeführt.
Zu 5. und 6.:
Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung wird derzeit im Rahmen des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 Tabakmonopolgesetz diskutiert und überarbeitet. Die geplante Änderung hat mit dem erwähnten Beschluss des OGH nichts zu tun, sie wird einer Straffung des Verfahrens im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und gesteigerten Effizienz dienen.
Mit freundlichen Grüßen