6020/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am       September 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0171-I/4/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6064/J vom 8. Juli 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für Gerichtsgebühren gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes im Bundesministerium für Justiz ressortiert. Weiters ist festzuhalten, dass Erlässe keine bindenden Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsanweisungen. Wenn daher in einem Erlass eine Befreiung angeführt ist, dann fußt diese auf einem Bundesgesetz. Auch Verordnungen können keine Befreiungen enthalten, die nicht in einem Bundesgesetz Deckung finden. Die Verordnung wäre ansonsten gesetzwidrig. Daher können Abgabenbefreiungen vom Nationalrat lediglich in Bundesgesetzen beschlossen werden.

 

Zu der Untergliederung der Normadressaten ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt, dass es Befreiungen für inländische und ausländische Privatpersonen gibt. Es ist richtig, dass es im Hoheitsbereich Befreiungen gibt für bestimmte Unternehmen. Derartige Befreiungen für Unternehmen, wie etwa die Förderung von KMUs durch das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2007 wurden allerdings nicht nur intensiv im Parlament beraten, sondern auch nach Brüssel gemeldet.


Die XV. Gesetzgebungsperiode begann am 5. Juni 1979 und endete am 18. Mai 1983. Sämtliche Beschlüsse des Nationalrates seit dem 5. Juni 1979, nach Bundesgesetzen, die obendrein zum Großteil nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, nach Abgabenbefreiungen zu durchforsten und diese dann mit der gewünschten Zuordnung zu den angeführten Normadressaten, mit Begründungen, die ohnehin in den Erläuterungen angeführt sind und Schätzungen für damalige Budgetkonstellationen und unter Berücksichtigung damaliger Wirtschaftssituationen zu versehen, stellt einen Verwaltungsaufwand dar, der auch in vollkommener Anerkennung des Interpellationsrechtes, als wichtiges demokratisches Instrument, nicht vertreten werden kann.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.