6064/AB XXIV. GP
Eingelangt am
09.09.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0136-I 3/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 8. SEP. 2010
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. Juli 2010, Nr. 6241/J, betreffend Österreichische
Ratifizierung des UN Übereinkommens über das Recht der nichtschiff-
fahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe (New York, 21. Mai 1997)
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Juli 2010, Nr. 6241/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Wasser ist eine der wenigen, aber ganz zentralen Naturressourcen, über die Österreich verfügt. Österreich trägt mit seinem Wasserreichtum deutlich überproportional zur Wasserführung der Donau (hier stammt ca. etwas weniger als ein Viertel des gesamten Wassers der Donau aus Österreich, obwohl Österreich lediglich 10% der Fläche des Donaueinzugsgebietes aufweist), aber auch des Rheins und der Elbe bei. Vor dem Hintergrund des stattfindenden Klimawandels wird die Ressource Wasser national, aber insbesondere weltweit noch mehr an Bedeutung zukommen.
Der Schutz und die Nutzung der österreichischen Wasservorkommen erfolgt im Einklang mit den ratifizierten internationalen Konventionen (wie z.B. der UN-ECE Konvention zum Schutz grenzüberschreitender Flüsse und Seen, der Donauschutzkonvention, etc.), dem EU Rechtsbestand (wobei hier insbesondere der Einigungsvertrag, sowie die EU Wasserrahmenrichtlinie hervorzuheben sind), den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgewässerverträgen, dem nationalen Rechtsbestand sowie im Einklang mit der Wassercharta Österreichs und damit der österreichischen Grundhaltung, auch in Zukunft eigenständig über seine Wasserressourcen zu entscheiden.
Das UN Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe regelt die gemeinsame Nutzung und Beteiligung von Anrainerstaaten an den Wasservorkommen. Die Ratifikation des Übereinkommens mit seiner Vorgabe der gemeinsamen Nutzung und Beteiligung von Anrainerstaaten würde einerseits die Bestimmungen des Einigungsvertrages Artikel 175 (2) obsolet machen. Denn laut diesem Vertrag bedürfen Maßnahmen der mengenmäßigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen der Einstimmigkeit im Rat. Damit hätte eine Ratifikation in letzter Konsequenz die Aufgabe der österreichischen Grundhaltung zur Folge, auch in Zukunft alleine und eigenständig über die Wasserressourcen zu entscheiden.
Die angeführten Gründe stehen daher einer Ratifizierung dieses Übereinkommens entgegen.
Der Bundesminister: