6070/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0257-II/A/9/2010
Wien, am 8. September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6121/J der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Thema Versorgungssicherheit im Ernährungs-wesen gemäß Bundesministeriengesetz in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt (im Sinne von „Food Security“ - Sicherstellung von ausreichenden Mengen an agrarischen Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion). Der Aspekt der Versorgungssicherheit wurde daher von mir in Ratssitzungen nicht angesprochen.
Die Themen Lebenssicherheit (im Sinne von „Food Safety“) und Lebensmittelqualität sind mit dem Thema Versorgungssicherheit zwar korreliert, aber darüber hinausgehend. Die Sicherheit von Lebensmitteln und über die sicherheitsrelevanten Aspekte von Lebensmitteln hinausgehende Qualitätsaspekte von bestimmten Erzeugnissen befinden sich auf Grund der in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Gesetzgebung bereits auf hohem Niveau. Trotzdem können in einzelnen Bereichen innerhalb der EU, wie beim umfassenden und vorsorgenden Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier durch Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen, bei der Harmonisierung der Vollziehung des Lebensmittelrechts entlang der Lebensmittelkette und bei der Rückverfolgbarkeit von Stoffen, die in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen, sowie dem Tierschutz weitere Verbesserungen der Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelqualität (inklusive der Informationsqualität) erreicht werden. Diese Maßnahmen und Ziele finden jedenfalls meine Unterstützung.
Über die EU-weit einheitlich festgelegten Sicherheitskriterien hinausgehende Anforderungen an die Qualität von Lebensmitteln, wie sie beispielsweise als Vermarktungserfordernis mit der Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder als freiwillig gesetzlich geregelte Qualitätsregelung innerhalb der EU festgelegt werden, tragen neben freiwilligen nationalen Qualitätsprogrammen zu einer weiteren Steigerung der Lebensmittelqualität und der Verbraucherinformation bei.
Hier möchte ich darauf hinweisen, dass von mir kontinuierlich Vorschläge zur Verbesserung von gesetzlichen Regelungen auf EU-Ebene eingebracht werden - wie beispielsweise im Zusammenhang mit verpflichtenden Kennzeichnungselementen. Mein oberstes Ziel ist hier, dass den Konsumentinnen und Konsumenten die wesentlichen Informationen über ein Lebensmittel auf den Lebensmitteletiketten verlässlich und verständlich zur Verfügung gestellt werden, damit diese eine informierte und freie Wahl treffen können. Beispielsweise setze ich mich im Rahmen der derzeit intensiv verhandelten „Verbraucherinformationsverordnung“ für eine Minimumschriftgröße und eine einheitliche Nährwerttabelle auf alle Lebensmitteln ein, ebenso wie für eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei unverarbeiteten Produkten, bei Produkten mit nur einer Zutat und bei nur leicht verarbeiteten landwirtschaftsnahen Produkten wie Käse und Schinken hinsichtlich der Herkunft des wesentlichen Rohstoffs (Milch und Fleisch). Auch habe ich mich immer für eine klare Kennzeichnung von allen Erzeugnissen, die als Bestandteile genetisch veränderte Organismen oder aus diesen hergestellte Zutaten enthalten, eingesetzt.
Auch bei freiwilligen EU-weit einheitlich geregelten
Kennzeichnungs- und Qualitätsthemen (biologische Lebensmittel, geschützte
Ursprungsbezeichnungen, geografisch geschützte Angaben) arbeitet das BMG
zusammen und in Abstimmung mit den betroffenen Verkehrskreisen in
Österreich kontinuierlich an Verbesserungen im Sinne der Konsumentinnen
und Konsumenten ebenso wie der österreichischen Erzeugerinnen und
Erzeugern. Ich trete hier beispielsweise auch für eine EU-weite Regelung
für eine klare Kennzeichnung von gentechnikfrei hergestellten
Lebensmitteln ein (in Analogie zur entsprechenden österreichischen
Codexrichtlinie) und unterstütze die - allerdings erst in den
Anfängen stehenden - Diskussionen hinsichtlich eines EU-weit einheitlichen
„Animal Welfare-Labels“.
Frage 2:
Neben der Sicherung der Basisqualität auf Grundlage der EU-Bestimmungen und deren Umsetzung in Österreich im Rahmen des Mehrjährig Integrierten Kontrollplans (MIK) mit seinen Zielen (Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen, Harmonisierung der Vollziehung des Lebensmittelrechts entlang der Kette und Rückverfolgbarkeit von Stoffen, die in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen, Reduktion der Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten) wurden und werden mit dem Österreichischen Lebensmittelbuch sowie den Veröffentlichungen des Ständigen Hygieneausschusses höhere Lebensmittelqualitäts- und Lebensmittelsicherheitsanforderungen erreicht und auch kontinuierlich verbessert.
Das Zustandekommen eines umfassenden österreichischen Gesetzes zur einheitlichen Regelung von über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Qualitäten von Produkten und deren Auszeichnung am Produkt („Gütezeichengesetz“) als Nachfolgeregelung zur Gütezeichenverordnung aus dem Jahr 1942 ist mir nach wie vor ein Anliegen. Im Regierungsprogramm ist im Kapitel „Konsumentenschutz und Verbrauchergesundheit“ ein „Gütesiegelgesetz“ erwähnt, das neue Qualitäts- und Kennzeichnungsregelungen bringen soll, die von einer einzigen unabhängigen Stelle kontrolliert werden. Durch dieses „Gütesiegelgesetz“ sollen insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Konsumenteninformation in der Lebensmittelproduktion und –versorgung unter Hervorhebung der Aspekte der menschlichen und tierischen Gesundheit, des Tierschutzes sowie ernährungsphysiologischer und gesundheitsförderlicher Aspekte geschaffen werden. Derartige freiwillige (aber letztlich in den Grundzügen gesetzlich geregelte und staatlich anerkannte) Spezifikationen sollten sich, um die wichtigsten Anforderungen wie Transparenz des Standards und der Kontrolle sowie Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, einem unabhängigen Zertifizierungssystem unterwerfen. Die Kontrolleinrichtungen müssen als Zertifizierungsstelle für diesen Bereich akkreditiert sein.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch den Entwurf von EU-Richtlinien für die Durchführung von Zertifizierungsprogramen betreffend landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel erwähnen. Diese Richtlinien stellen „Codes of Good Practice“ dar, da ein gutes Zertifizierungssystem einen Mehrwert für Produzent/inn/en, Händler/innen und Konsument/innen bringen kann. Es werden Empfehlungen zur Erstellung, Inhalt, Kontrolle und gegenseitigen Anerkennung von Zertifizierungs-programmen formuliert. Ein wesentliches Merkmal ist das Transparenzerfordernis, in dem die Spezifikation und der Vorteil für die Konsumentinnen und Konsumenten offen zu legen sind. Kontrollen wird ein wichtiger Stellenwert eingeräumt.
Ein neues Gütezeichengesetz könnte Impulse zur Verbesserung des Konsumentenschutzes setzen. Dieses könnte sodann mit den genannten Richtlinien verknüpft werden, um die ausgelobte Qualität auch zu gewährleisten.
Auch die Durchsetzung des Schutzes sowie eine Überprüfung der Kontrollerfordernisse bestehender Qualitätsauslobungen wie beispielsweise „bio“ oder geschützter Herkunftsangaben (g.g.A., g.U.) bedeuten eine Verbesserung der Lebensmittelqualität.
Frage 3:
Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu Frage 2 der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 6122/J.
Frage 4:
Zahlreiche Maßnahmen und Projekte, die zur Verbesserung der medizinischen Infrastruktur für Menschen in ländlichen Regionen beitragen, werden bereits umgesetzt, stehen vor der Umsetzung oder sind in Planung. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu nennen:
·
Strukturplanung:
Auf Bundesebene ist mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit
(ÖSG) der Rahmenplan für die Strukturplanung auf Länderebene
beschlossen. Dieser wird auf Landesebene mit den Regionalen Strukturplänen
Gesundheit (RSG) in regionale Detailplanungen umgesetzt. Die Detailplanungen
für ländliche Regionen obliegen damit den Landesgesundheitsplattformen.
Diese haben die Arbeit zur RSG-Erstellung, auf deren Basis erstmals die
Kapazitäten und Aufgaben der stationären und ambulanten
Versorgungssektoren aufeinander abgestimmt werden, bereits großteils
abgeschlossen (Zielhorizont 2015 und z.T. 2020).
·
Weiterentwicklung
des ÖSG (derzeit in Bearbeitung ÖSG 2010):
Ziel- und Planungshorizont des ÖSG 2010 ist grundsätzlich das Jahr
2020. Bis dahin sind die Ziele und Inhalte des ÖSG im Wege der regionalen
Detailplanungen auf Landesebene (RSG) zu verwirklichen. Die Ziele und
Planungsgrundsätze im derzeit gültigen ÖSG 2008 bzw. im Entwurf
zum ÖSG 2010 orientieren sich an den Grundsätzen einer integrativen
regionalen Versorgungsplanung, wobei insbesondere für den ländlichen
Raum die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen, effektiven,
effizienten und gleichwertigen Versorgung in allen Versorgungsregionen unter
Berücksichtigung aller relevanten Bereiche im Gesundheits- und Sozialwesen
und die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und
bestmöglich erreichbaren, aber auch einer wirtschaftlich und medizinisch
sinnvollen Versorgung mit entsprechender Qualitätssicherung von
entscheidender Bedeutung ist.
· Modelle für
bedarfsorientierte Versorgung:
Ziel
ist die Sicherstellung von bedarfs- und patientenorientierten und effizienten
Versorgungsstrukturen (insbesondere ambulanter Bereich); bestehende
Versorgungslücken sind zu schließen (wichtig für
ländlichen Raum), Doppelstrukturen sind zu vermeiden.
· Einheitliche
Dokumentation im ambulanten Bereich:
Unverzichtbare Grundlage für die ambulante Planung und eine
sektorenübergreifende Finanzierung. Gerade für den ländlichen
Raum (z.T. erschwerte Erreichbarkeiten) stellt die Planung, Umsetzung und
Steuerung einer bedarfsgerechten, wohnortnahen ambulanten Versorgung eine
wesentliche infrastrukturelle Voraussetzung für gleichwertige
Lebensbedingungen dar.
· Systematische
Qualitätsarbeit:
Die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen wird
weitergeführt und forciert. Damit werden infrastrukturelle Entscheidungen
für die Ausgestaltung der Versorgungsstrukturen auch in den ländlichen
Regionen wissenschaftlich besser fundiert und die Versorgungsqualität der
Bewohner/innen des ländlichen Raumes ist besser absicherbar.
· Elektronische
Gesundheitsakte:
Damit werden aufeinander abgestimmte Behandlungsprozesse ermöglicht.
Ärztinnen/Ärzte werden unabhängig vom Behandlungsort die
Informationen bekommen, die sie für einen optimalen Behandlungsprozess
brauchen. Sie ermöglicht die Nutzung moderner Informationsinfrastruktur -
nicht nur, aber insbesondere zum Wohle von Patientinnen und Patienten aus dem
peripheren ländlichen Raum.
· Forcierung von
E-Health im Gesundheitsbereich:
Der raschere Eingang technologischer Neuerungen in die Praxis soll durch
die umfassende Bereitstellung von Informationen und Wissen gefördert
werden. Davon können insbesondere periphere ländliche Regionen
profitieren, da mit diesen modernen infrastrukturellen Medien auch in der
Gesundheitsversorgung eine größere Unabhängigkeit von den
physischen Erreichbarkeiten und Verfügbarkeiten erreicht werden kann. Hier
sind als Beispiele der Einsatz der Telemedizin und der Teleradiologie zu
nennen.
· Orientierung an
Public Health-Grundsätzen:
Künftige Maßnahmen werden sich verstärkt an
Public-Health-Grundsätzen orientieren (Gesundheitsberichterstattung, Versorgungsforschung
etc.). Damit kann auch in der Planung und Steuerung besser auf regionale
Besonderheiten und somit auch auf die Anforderungen der Menschen im
ländlichen Raum eingegangen werden.
· Nicht zuletzt erwarte ich mir wesentliche Impulse für eine bessere wohnortnahe Versorgung von Patientinnen und Patienten durch die eben geschaffene Möglichkeit, ärztliche bzw. zahnärztliche Gruppenpraxen auch in der Form einer GmbH zu führen (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010).
Frage 5:
Bezüglich der gemäß EU-Vorgaben verpflichtenden Meldungen und Aufzeichnungen von Tierhaltungen und Tierbewegungen auf dem Schweine-, Schaf- und Ziegensektor wird den Betrieben die Möglichkeit der elektronischen Führung der Bestandsregister im Veterinärinformationssystem (VIS) angeboten, wodurch sich für die Tierhalter/innen die Führung und Aufbewahrung eines Bestandsregisters in Papierform erübrigt.
Zur Erleichterung der Erfassung der Einzeltierinformationen, die bei Schafen und Ziegen für ab 1. Jänner 2010 geborene Tiere gemäß EU-Recht vorgeschrieben ist, wurde ein 2-dimensionaler Barcode für die individuellen Kennzeichen im Hinblick auf eine zukünftig automatisierte Erfassung von Einzeltierkennzeichen eingeführt.
Tierverbringungen zwischen verschiedenen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde und auf Zwischenweiden wurden von der Verpflichtung zur Meldung an die Datenbank ausgenommen.
Durch die Einsendung der amtlichen Proben über das VIS wird der Seuchenstatus der Betriebe nachvollziehbar dokumentiert und ist auf Knopfdruck abrufbar.
Die von den Konsument/inn/en erwartete Rückverfolgbarkeit der tierischen Produkte ist auf dem Lebendtiersektor im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit für Schafe, Ziegen und Schweine durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung verwirklicht.
Frage 6:
In Zukunft sollte eine Kategorisierung von Betrieben mittels dokumentiertem Hygienemanagement im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes den Nachweis der Befolgung strikter Hygienemaßnahmen für den Einzelbetrieb ermöglichen.
Österreich sollte im Rahmen von Verhandlungen in Brüssel versuchen, Erleichterungen beim Verbringen lebender Tiere im IGH zu erreichen (zum Beispiel die Kennzeichnung von Schafen /Ziegen wahlweise auch mit automatisiert einlesbaren Kennzeichen statt verpflichtend mit elektronischem Transponder).
Frage 7:
Um grobe Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wurden auf Gemeinschafts-ebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festgelegt (Richtlinie 2007/43/EG des Rates). Gemäß dieser RL ist die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebes 33 kg/m². Werden auch die Anforderungen gemäß Anhang II dieser RL erfüllt, ist die maximale Besatzdichte 39 kg/m²; sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so kann diese maximale Besatzdichte um weitere 3 kg/m² erhöht werden. Es handelt sich um eine Richtlinie mit Mindeststandards, die keinesfalls überschritten werden dürfen. Geringere Besatzdichten in einem Mitgliedsstaat sind jedenfalls zulässig. Derzeit beträgt gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 6, die max. Besatzdichte in Österreich für Masthühner 30 kg/m², für Truthühner 40 kg/m². Dies steht im Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen. Wirtschaftliche Einbußen für die österreichischen Masthühnerbetriebe sind aufgrund dieser aus Tierschutzsicht „besseren“ österreichischen Bestimmungen aus den statischen Daten nicht erkennbar. Ich verweise diesbezüglich auch auf eine Meldung in der österreichischen Bauernzeitung vom 24.12.2009. Dort heißt es wörtlich: „Geflügel – positive Bilanz für 2009. Bereits vor den statistischen Auswertungen über das abgelaufene Jahr kann festgestellt werden, dass 2009 ein Produktionsplus gegenüber 2008 ergeben wird. Im Vergleich zu anderen Sparten ist von einer zufriedenstellenden Einkommenssituation auszugehen“.
Die gesetzlich festgelegten Besatzdichten in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU sind sehr uneinheitlich und werden auch nicht zentral erfasst. In Deutschland gelten 35 kg Lebendgewicht pro m², während in den NL, F, PL, CZ, H, RO und GR höhere Besatzdichten üblich sind. Zudem sind Besatzdichtevorgaben teilweise an – je nach Mitgliedsstaat wiederum unterschiedliche - weitere Bedingungen geknüpft.
BEILAGE
Mastgeflügel in EU und Schweiz
Hühner
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Land |
Masthühner |
Unter bestimmten Voraussetzungen |
|
Deutschland |
35 kg/m² |
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GB |
33 kg/m² |
-39 kg/m² |
|
CH Masteltern |
1400 cm² je Tier |
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Puten
|
Land |
Puten |
Geschlossene Haltung |
|
Deutschland |
|
|
|
GB |
1 männl.Tier/m² |
590 Tiere pro Hektar |
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CH |
32 (bis 6.W) – 36,5kg/m² |
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