6089/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0199-Pr 1/2010

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 6197/J-NR/2010

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ski- und Snowboardunfälle 2009/2010 – Sicherheit auf Skipisten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1 bis 15, 20 bis 25, 28 bis 33, 36 bis 38 sowie 42 bis 44:

Diese Fragen fallen nicht in den Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz.

Zu 16 bis 19, 26 und 27, 34 und 35:

In der Verfahrensautomation Justiz und in der Gerichtlichen Kriminalstatistik werden Verfahren und Verurteilungen rein täter- und deliktsbezogen gespeichert. Die konkreten Tatumstände, etwa ob ein Verfahren in Zusammenhang mit einem Schi-, Snowboard-, Seilbahn- oder Liftunfall steht, werden nicht erfasst. Es steht somit keinerlei statistisches Material zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung. Eine händische bundesweite Recherche würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von einem derartigen Auftrag an die Staatsanwaltschaften Abstand nehmen musste.

Zu 39 und 40:

Ich meine, dass von einer konkreten gesetzlichen Regelung des Schisports oder anderer Wintersportarten auf Schipisten – etwa vergleichbar der Straßenverkehrsordnung – abgesehen werden sollte. Eine derartige Regulierung stünde in einem markanten Spannungsverhältnis zum Freizeit- und Erholungscharakter des Schisports. Detaillierte und präzise Vorschriften, wie etwa ziffernmäßig festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkungen, deren Einhaltung durch eine „Pistenpolizei“ überwacht würde, wären mit den Grundimpulsen der Wintersportler, nämlich ihrem Wunsch auf freie – nicht schon a priori beschränkte und regulierte – körperliche Betätigung in der Natur, nicht vereinbar. Der notwendige Ordnungsrahmen für den Schisport wird – wesentlich besser als durch gesetzliche Bestimmungen – durch die allgemein anerkannten Pistenregeln gesetzt, wie sie von der FIS formuliert wurden. Dabei handelt es sich nämlich um Verhaltensregeln, die weitgehend aus der Natur der Sportausübung abgeleitet wurden. Mit ihnen ist auch das Anliegen einer internationalen Vereinheitlichung bereits erfüllt, weil sie in Europa durchgehend anerkannt sind. Mit gezielten Informationskampagnen über diese Verhaltensregeln und einer verstärkten Aufklärung über die Gefahren des Schisports sollte eine Reduktion von Pistenunfällen erreicht werden können, ohne diese Freizeitaktivität einer allzu strikten gesetzlichen Reglementierung zu unterziehen.

Zu 41:

Das System einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung für WintersportlerInnen könnte in der Praxis wohl nur so durchgesetzt werden, dass jede(r) Ski- oder SnowboardfahrerIn durch den Erwerb einer Skikarte konkludent einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließt. Dadurch könnte jedoch hinsichtlich einer Vielzahl der versicherten Ski- bzw. SnowboardfahrerInnen ein Zwang zur Mehrfachversicherung entstehen (sofern diese bereits vor dem Kauf der Liftkarte über eine Haftpflichtversicherung für den Freizeit- und Sportbereich allenfalls im Wege der Haushaltsversicherung verfügen), was wirtschaftlich gesehen wenig sinnvoll wäre. Weiters erscheint problematisch, dass der Liftunternehmer die Auswahl des Versicherungsunternehmens treffen und die Prämie, welche wiederum im Preis der Liftkarte Niederschlag fände, vereinbaren würde. Diese Wahl müsste der/die WintersportlerIn akzeptieren, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatautonomie und in den Schutz erworbener Vermögenspositionen darstellen und auch die Problematik des Vertrages zu Lasten Dritter aufwerfen würde. Schließlich wäre ein Teil der WintersportlerInnen, welche keine Liftanlagen benützen („TourengeherInnen“), von diesem Versicherungsschutz nicht erfasst.

Es wäre zwar denkbar, das Risiko von Skiläufern durch eine Unfallversicherung für alle Benützer von Skipisten zu minimieren. Ein solches Versicherungssystem würde jedoch hohe Kosten verursachen; auch hier gilt es zu beachten, dass ein Teil der Skiläufer über privatrechtliche Unfallversicherungen verfügen dürfte. Schließlich ist nicht eindeutig geklärt, ob der Bund für eine solche Regelung überhaupt zuständig ist.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass eine derartige Initiative von Seiten des Bundesministeriums für Justiz aus den oben angeführten Gründen als nicht unproblematisch eingeschätzt wird.

. August 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)