6105/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 8. September 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6220/J-NR/2010 betreffend Aufnahmestopp für Psychologie an der Universität Klagenfurt, die die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Das Einrichten und Auflassen von Studien willkürlich oder nach Belieben findet keine Deckung in universitätsrechtlichen Bestimmungen. Ein geplantes Einrichten oder Auflassen von Studien wird wohl einen Niederschlag im Entwicklungsplan der jeweiligen Universität, notwendigerweise in der Leistungsvereinbarung mit dieser finden. Bei kurzfristiger Änderung der einer abgeschlossenen Leistungsvereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen können Leistungsvereinbarungen einvernehmlich abgeändert werden. Derart kann auch die Einrichtung oder Auflassung von Studien Gegenstand einer solchen Abänderung sein.
Zu Fragen 2a, c und f:
Die aufgelisteten Studien in der Leistungsvereinbarung stellen eine Übersicht der von der Universität Klagenfurt anzubietenden Studien dar, die auf den Stichtag des Wintersemesters 2008/09 reflektiert und sich aus dem Erstellungszeitpunkt seitens der Universität erklärt. Die vertragsabschließenden Parteien sind einvernehmlich davon ausgegangen, dass die als auslaufend vermerkten Diplomstudien der Philosophie, der Psychologie und der Publizistik und Kommunikationswissenschaft im Bachelor-Master-System weitergeführt werden. Das entspricht auch der tatsächlichen Vorgangsweise: Die Bachelor- und Masterstudien der Philosophie, der Psychologie und der Publizistik und Kommunikationswissenschaft wurden alle im WS 2009 eingerichtet und bestanden daher zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 18. Dezember 2009 bereits. Eine gänzliche Einstellung eines dieser Studien würde eine Vereinbarung voraussetzen, die nicht vorliegt.
Zu Frage 2b:
In Ergänzung der Antwort zu Frage 1 ist festzuhalten, dass das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bei einer Änderung der Leistungsvereinbarung hinsichtlich der Einrichtung eines neuen Studiums dabei auch Sorge trägt, dass damit nicht die Finanzierung der bestehenden Studien gefährdet wird.
Zu Frage 2d:
Zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen und sich ständig wandelnder Erfordernisse, auch im Hinblick auf berufliche Qualifikationen, haben die Universitäten ihr Angebot entsprechend den Bedürfnissen zu orientieren.
Zu Frage 2e:
Siehe Antworten zu Fragen 1 und 2a, c und f.
Zu Frage 3:
Die zitierte Bestimmung § 13 Abs. 2 lit.m UG 2002 bezieht sich auf das WS 2015/2016 und wird daher im Zuge der Verhandlungen zur Leistungsvereinbarung 2013 - 2015 zu thematisieren sein.
Zu Frage 4:
Es entspricht der Aufgabe des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung via Leistungsvereinbarungen, die Gesamtkoordinierung des Leistungsangebotes der Universitäten zu steuern und somit zu verhindern, dass eine Universität zu Lasten der anderen Universität vorgeht.
Zu Frage 5:
Nachdem die Universitäten ein Globalbudget erhalten, sind Umschichtungen zum Zwecke des Erreichens der Ziele der Leistungsvereinbarung möglich. Werden jedoch durch die gänzliche Auflassung eines Studiums finanzielle Ressourcen der Universität frei, so wird dies ebenso wie die Vereinbarung über die Auflassung des Studiums seinen Niederschlag in einer Änderung der Leistungsvereinbarung finden.
Zu Frage 6:
Der Sockelbetrag gemäß § 141 Abs. 8 Z 1 UG war anhand der Studienbeitragseinnahmen des WS 2008/09 und des SS 2009 zu ermitteln. Änderungen des Studienangebotes nach dem SS 2009 haben daher keinen Einfluss auf den Sockelbetrag. Die Aktivitätstangente gemäß § 141 Abs. 8 Z 2 UG ergibt sich jährlich im Wesentlichen aus den Prüfungsleistungen in den Bachelor-, Master- und Diplomstudien.
Zu Frage 7:
Die Universität Klagenfurt lässt das Bachelorstudium Psychologie weder auf, noch ist ein Aufnahmestopp vorgesehen. Es ist nunmehr ein Auswahlverfahren vorgesehen (Verordnung des Rektorates vom 18. August 2010).
Zu Frage 8:
Das UG 2002 sieht in bestimmten Studien die Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen vor, ebenso wie es natürlich auch je nach Bedarf, Stand und Weiterentwicklung der Wissenschaften möglich sein muss, Studien einzurichten und auch wieder aufzulassen. Dass Letzteres nicht auf Grund willkürlicher Entscheidungen auf universitärer Ebene erfolgen kann, wurde bereits in der Antwort zu Frage 1 behandelt.
Zu Frage 9:
Für die aktuelle Leistungsvereinbarungsperiode ist es gelungen, mit den Leistungsvereinbarungen auch Vereinbarungen zur verbesserten Lehr- und Lernorganisation (beispielsweise verstärkte E-Learning-Angebote) zu treffen. Darüber hinaus wurden den Universitäten für die kommenden drei Jahre Mittel zur Verbesserung der Lehr- und Studiensituation im Rahmen des 34 Mio.€-Pakets „Lehre“ zur Verfügung gestellt.
Außerdem wird das Projekt Studienchecker dazu beitragen, die SchülerInnen der Vormatura- bzw. der Maturaklassen zu unterstützen, die Ausbildungs- und Studienwahl besser ihren Neigungen und Fähigkeiten anzupassen.
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.