6113/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben am 9. Juli 2010 unter der Nr. 6177/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vignette – Qualität und Bestrafung trotz vorhandener Vignette gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 11:
Ø Wie viele Produzenten für die Vignetten gibt es?
Ø Ist die Qualität der Vignetten bei allen Produzenten gleich?
Ø Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?
Ø Aus welchen Gründen gibt es mehrere Produzenten?
Ø Welche Konsequenzen hat eine schlechte Vignettenqualität (die Vignette lässt sich z.B. nicht vollständig ablösen) für den Produzenten?
Ø Inwieweit ist es möglich, dass es zu Problemen beim Ablösen und Anbringen von Vignetten aufgrund einer falschen Lagerung der Vignette vor oder nach deren Kauf gekommen ist?
Ø Wie häufig gibt es von Autofahrern Beschwerden über schlecht ablösbare Vignetten, was nicht allein auf zu niedrige Temperaturen zurückzuführen ist?
Ø Wie viele Vignetten wurden jeweils in den letzen 5 Jahren wegen schlechter Ablösbarkeit von der Folie reklamiert und ausgetauscht?
Ø Wie viele automatische Vignettenkontrollgeräte sind derzeit im Einsatz?
Ø Wo sind diese automatischen Vignettenkontrollgeräte im Einsatz?
Ø Gibt es signifikante Unterschiede in Bezug auf die Zahl der bestraften Autofahrer abhängig davon, ob die Kontrolle durch Straßenaufsichtsorgane oder ein automatisches Vignettenkontrollgerät erfolgt?
Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).
Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu den Fragen 12 und 13:
Ø Wie oft kann ein- und derselbe Autofahrer in ein- und demselben Fahrzeug innerhalb des Geltungszeitraums der geklebten Vignette wegen einer schlecht oder falsch geklebten Vignette abgestraft werden?
Ø Wie viele Autofahrer werden im Schnitt innerhalb eines Jahres mehrfach wegen eines Vignettendeliktes mit ein- und demselben Fahrzeug bestraft?
Gemäß Punkt 7.1 des Teils A I der Mautordnung ist die Vignette unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe zu kleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Wenn der Verdacht besteht, dass einer „Schlecht – oder Falschklebung“ die Absicht zugrunde liegt, eine widerrechtliche Mehrfachverwendung der Vignette zu ermöglichen, kann bei eindeutiger Beweislage eine „Schlecht- oder Falschklebung“ gemäß Punkt 7.1 des Teils A I der Mautordnung zu einer Ersatzmautvorschreibung oder Bestrafung führen; dies gilt grundsätzlich für jedes neuerliche Auffahren auf die mautpflichtige Straße mit einer schlecht- oder falsch geklebten Vignette mit Täuschungsabsicht.
Laut Auskunft der ASFINAG ergaben sich 2009 durch die automatische Vignettenkontrolle 864 Mehrfachahndungen.
Zu Frage 14:
Ø Gibt es in Bezug auf das nicht bzw. nicht ordnungsgemäße Anbringen einer Vignette eine jährliche Höchststrafe pro Fahrzeug oder Autofahrer?
§ 22 Abs. 1 VStG sieht vor, dass Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zu Frage 15:
Ø Wie viele dieser betroffenen Autofahrer haben die Strafen auf einmal bezahlt bzw. wie häufig wurden Ratenzahlungen vereinbart?
Allfällige Ratenzahlungsvereinbarungen liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden.
Zu Frage 16:
Ø Sind Änderungen in Bezug auf die Mehrfachbestrafung eines Autofahrers für ein- und dasselbe Delikt, konkret eine „schlecht angebrachte" Vignette, geplant?
Grundsätzlich gelten diesbezüglich die Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens, dass kein/e Beschuldigte/r wegen ein und desselben Straftat mehrfach bestraft werden kann.