6119/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 9. Juli 2010 unter der Nr. 6214/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kosten des verzögerten Baustopps bei der Verlegung der 110 kV-Leitung zwischen Graz und Werndorf gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wann konkret war der Baubeginn beim oben angeführten Projekt?
Wie ich bereits in meiner Beantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5468/J-NR/2010 ausgeführt habe, wurde – nach Auskunft der ÖBB - mit dem Bau im Freileitungsbereich am 25.1.2010 und mit dem Bau im Kabelbereich am 25.5.2010 begonnen.
Zu Frage 2:
Ø Weshalb ist der Baubeginn erfolgt, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten?
Die ÖBB-Holding AG hat dazu unter Hinweis darauf, dass der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid vom 26.4.2007 verwaltungsbehördlich in Rechtskraft erwachsen ist und den dagegen erhobenen Beschwerden von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ausgeführt, dass der Baubeginn gemäß dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid erfolgen musste, um die dringend erforderliche Verbesserung der Versorgungssicherheit mit Bahnstrom für den Streckenabschnitt südlich von Graz zeitnahe erreichen und die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid genannten Errichtungsfristen einhalten zu können.
Zu Frage 3:
Ø Wann genau ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt?
Der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2010 aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist am 1.7.2010 in meinem Ressort und gemäß den Angaben der ÖBB-Holding AG bei dieser am 30.6.2010 eingelangt.
Zu Frage 4:
Ø Wann wurde der Bau gestoppt?
Gemäß den Angaben der ÖBB-Holding AG wurde der Baustopp, abgesehen von notwendigen Sicherungsmaßnahmen, welche für ein ordnungsgemäßes Zurücklassen der Baustelle notwendig sind, mit sofortiger Wirkung, also noch am 30.6.2010, angeordnet.
Zu Frage 5:
Ø Wie hoch sind bislang die durch die begonnenen Bauarbeiten im Zuge der Verlegung der 110 kV-Leitung entstandenen Kosten?
Die ÖBB-Holding AG teilt mir dazu mit, dass die Kostenaufwendungen durch die im Rahmenplan veranschlagten Projektkosten abgedeckt sind.
Zu Frage 6:
Ø Wie hoch sind die durch die Bauarbeiten im Zuge der Verlegung der 110 kV-Leitung entstandene Kosten zwischen dem 20. Mai 2010 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes?
Gemäß Auskunft der ÖBB-Holding AG sind für Bauleistungen für das Gesamtprojekt Bahnstromleitung Graz – Werndorf für den Zeitraum vom 20.5.2010 bis zum Baustopp Rechnungen in der Höhe von rund € 382.000,-- bei der ÖBB-Infrastruktur AG eingegangen.
Zu Frage 7:
Ø Wann soll das UVP-Verfahren eingeleitet werden?
Gemäß den Angaben der ÖBB-Holding AG werden derzeit die Unterlagen für das aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren von der ÖBB-Infrastruktur AG aufbereitet. Die Einreichung der Unterlagen wird für Ende 2010 vorgesehen.
Zu Frage 8:
Ø Bis wann ist eine verbindliche und rechtsgültige UVP-Entscheidung zu erwarten?
Das UVP-G 2000 sieht dazu grundsätzlich vor, dass die Behörde über den Genehmigungsantrag im (teilkonzentrierten) Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß § 24a UVP-G 2000 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden hat. Unabhängig davon, ist das bmvit, vorbehaltlich der weiteren Ermittlungsergebnisse, selbstverständlich bestrebt, das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren möglichst rasch durchzuführen und zu einem Abschluss zu bringen.
Zu Frage 9:
Ø Bleibt der Baustopp bis zum Abschluss des UVP-Verfahrens bzw. bis zu einer rechtsgültigen UVP-Entscheidung aufrecht?
Eine Baudurchführung darf lediglich auf der Grundlage gültiger Bescheide erfolgen. Dies bedingt, dass der Baustopp bis zum Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen aufrecht bleibt.