6164/AB XXIV. GP
Eingelangt am
10.09.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0188-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6266/J vom 12. Juli 2010 der Abgeordneten Stefan Petzner Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die Hypo Group Alpe Adria befindet sich nach der aufgrund ihrer wirtschaftlichen Misslage unumgänglichen Verstaatlichung derzeit in einer intensiven und tiefgehenden Restrukturierungs- und Aufarbeitungsphase. Es gibt daher aktuell keine Bestrebungen seitens der Republik zu einem Verkauf der Hypo Alpe Adria in absehbarer Zeit. Insbesondere würde ein vor vollständigem Abschluss der Restrukturierung durchgeführter Wiederverkauf den Zielen der Verstaatlichung – einerseits die tiefgehende Sanierung sowie nachhaltige Stabilisierung der Bank und Aufarbeitung der Vergangenheit andererseits die Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzmarktes – zuwiderlaufen. Dabei ist auch auf § 2 Abs. 3 FinStaG zu verweisen, wonach „die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile […] nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach § 1 unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren“ sind. Des Weiteren befindet sich derzeit der im Zuge des Beihilfeverfahrens vorzulegende Restrukturierungsplan der Hypo Group Alpe Adria, im Rahmen dessen auch ein Verkaufszeitraum festgelegt werden wird, in Begutachtung durch die Europäische Kommission.
Zu 3. und 4.:
Bei einem zukünftigen Privatisierungsprozess auf Grundlage des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) sowie des ÖIAG-Gesetzes 2000 (ÖIAG) soll eine transparente, unabhängige und objektive Abwicklung durch die gesetzlich vorgesehene Finanzmarktbeteiligung AG (FIMBAG) gewährleistet werden. Wie bei Privatisierungsverfahren in der Vergangenheit üblich, werden dabei auch gegebenenfalls unabhängige Sachverständige zur Unternehmensbewertung hinzugezogen sowie eine eigenverantwortliche Expertenkommission etabliert. Vor dem Hintergrund des Verbotes einer durch einen unverhältnismäßigen Verkaufspreis eintretenden staatlichen Beihilfe wird auch die Europäische Kommission in diesen Prozess einzubeziehen sein.
Zu 5. und 12.:
Bisher wurden der Republik als Eigentümerin für die Hypo Group Alpe Adria als Gesamtes oder Teile davon noch keine zivilrechtlichen Kaufangebote gelegt, die nach den bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen geeignet gewesen wären. Bisherige Interessensbekundungen – so auch ein Schreiben eines griechischen Investors vom 12. Juli 2010 – können daher mangels Vorliegens der für einen Erwerb unabdingbaren Voraussetzungen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorerst nicht als Kaufangebote gewertet werden.
Zu 6. bis 11. und 13.:
Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht bezieht sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“.
Der Verkauf von Unternehmensvermögen wie Liegenschaften und Beteiligungen an Tochtergesellschaften liegt in der primären Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der Hypo Alpe Adria Bank International AG. Die Fragen betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass die gestellten Fragen nicht beantwortet werden können.
Zu 14.:
Es ist das Bestreben der Republik, durch einen Verkauf jedenfalls die im Rahmen des Bankenrettungspaketes für die Hypo Group Alpe Adria eingesetzten finanziellen Mittel refundiert zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen