6165/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                             Wien, am         September 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0187-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6265/J vom 12. Juli 2010 der Abgeordneten Stefan Petzner Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“.

 

Beschlussfassung sowie Auszahlung von Abfertigungszahlungen an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder liegen in der primären Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der Hypo Alpe Adria Bank International AG. Die Fragen betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass die gestellten Fragen nicht beantwortet werden können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.