6169/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0184-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6249/J vom 12. Juli 2010 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Es ist richtig, dass im Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2011 – 2014 kein eigenes Gender-Kapitel enthalten ist. Dies sieht das derzeit geltende Bundeshaushaltsgesetz (BHG) in seinem § 12g auch nicht vor. Lediglich § 34 Abs. 4 Z 1 BHG 1986 regelt, dass im Arbeitsbehelf zum BFG ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind. Im Strategiebericht werden dennoch in den einzelnen Untergliederungen unter den Punkten „Ziele“ und „Prioritäten und Schwerpunkte“ gender-relevante Vorhaben und Maßnahmen der Ressorts dargestellt (dies auch im Sinne der grundsätzlichen Zielsetzung gem Art. 13 Abs. 3 B-VG). So finden sich Gender-Gesichtspunkte in den Untergliederungen 10,14,15,20,21,22,25 und 30.

 

Erst für die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform sieht das BHG 2013 in § 14 Abs. 2 Z 5 lit. a unter anderem vor, dass der Strategiebericht bestimmte Erläuterungen unter Berücksichtigung des Zieles der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu enthalten hat. Diese Bestimmung ist allerdings gemäß § 121 Abs. 13 BHG 2013 erstmals erst bei der Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 anzuwenden.

 

Zu 2. bis 6.:

Vorausgeschickt wird, dass das grundsätzliche Konzept der Wirkungsorientierung und in dessen Rahmen des Gender Budgetings, wie es ab 2013 gelten soll, bereits am 17. Juni 2010 dem gemäß AB 395 BlgNR XXIII. GP eingerichteten beratenden Beirat zur Haushaltsrechtsreform vorgestellt wurde.

 

In diesem Sinne sieht der Ende Juli 2010 zur Begutachtung versendete Entwurf einer Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften unter anderem in § 3 auch vor, dass im Bundesvoranschlagsentwurf auf Ebene der Untergliederungen jeweils zumindest ein bis maximal fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben sind, wovon eines der fünf Wirkungsziele direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten ist.

 

Hinsichtlich der gleichstellungspolitischen Strategie wird auch auf die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst verwiesen; dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob es im Jahr 2010 weitere Verordnungen geben wird, die auf Gender Budgeting Bezug nehmen. Hinsichtlich der Fragen 3. und 4. wird ebenfalls auf die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst verwiesen und darüber hinaus auf die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Gesundheit, der Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.