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6172/AB XXIV. GP Eingelangt am 10.09.2010 BM für Inneres Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
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Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 12. Juli 2010 unter der Zahl 6223/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „K.O. - Tropfen in Drinks & gefährliche Partydrogen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dem Bundeskriminalamt sind die nachfolgend aufgelisteten Substanzen bekannt, die in der Szene unter den Verkaufsnamen "Liquid Ecstasy", "Gamma", "Liquid X", "G", "Bottle", "Soap" oder "Fantasy" gehandelt werden und sowohl als Suchtmittel nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bzw. als Drogenersatzmittel oder aber auch als "K.O. - Tropfen" verwendet werden können.
Der Szenename "Liquid Ecstasy - Flüssiges Ecstasy" ist jedoch irreführend, da diese Substanzen weder in der chemischen Zusammensetzung noch in der Wirkung Ähnlichkeiten mit Ecstasy (Sammelbezeichnung für Phenylethylamine bspw. Amphetamine, MDMA) aufweisen.
GHB, chemische Bezeichnung (Gamma-Hydroxybuttersäure, y-Hydroxybuttersäure) – unterliegt seit 1.1.2004 dem Suchtmittelgesetz.
GBL (Gamma-Butyrolacton, y-Butyrolacton).
1,4 Butandiol (BDO).
Als „K.O.-Tropfen können aber auch Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden.
Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 2:
GBL (Gamma-Butyrolacton) ist eine Massenchemikalie in der Industrie, die vorwiegend als Lösungsmittel bzw. Reinigungsmittel Verwendung findet und in Österreich laut den hier vorliegenden Informationen nicht hergestellt wird. Der Ankauf dieser Substanz erfolgt zwar auch in Österreich, wird jedoch vorrangig via Internet im Ausland bestellt. Für den Bereich der Suchtmittelkriminalität ist GBL einerseits als (rechtlich nicht erfasster) Precursor (Drogenausgangsstoff) für GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure; diese unterliegt als psychotrope Substanz dem SMG) von Interesse und andererseits wird sie in einschlägigen Kreisen unmittelbar für den Konsum vertrieben, da GBL im Körper zu GHB metabolisiert („umgewandelt“) wird. Aus diesem Grund erfolgt eine Herstellung von GHB (in illegalen Groß-Laboren) lediglich noch im baltischen Raum und vereinzelt in westeuropäischen Staaten.
1,4 Butandiol (BDO) wird in der Industrie als Weichmacher anstelle von Glycerin verwendet. BDO ist auch ein wichtiges Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Substanzen, u. a. von y-Butyrolactone. In Österreich werden derartige Substanzen nicht hergestellt.
Zu Frage 3:
Das Vorliegen von allgemeinen Wirkungen und Risiken führte dazu, dass GHB als psychotroper Stoff eingestuft und dem Suchtmittelregime unterstellt wurde. Die angeführten Substanzen GBL und BDO werden bei Konsum im Körper zu GHB umgewandelt (metabolisiert).Aus polizeilicher Sicht ist das Risiko, dass diese Substanzen ahnungslosen Personen vorsätzlich verabreicht werden und bei ihnen zu starken Bewusstseinsstörungen, Willenlosigkeit bzw. Bewusstlosigkeit führen. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie beispielsweise Sexual- oder Eigentumsdelikten von Tätern genutzt, um ihre Opfer wehrlos zu machen. Durch die das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer nicht mehr genau an das Geschehen erinnern.
Zu Frage 4:
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Jahr |
Ges. |
Bgld |
K |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
T |
Vlbg |
W |
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2009 |
71 |
0 |
2 |
2 |
6 |
4 |
0 |
4 |
0 |
53 |
Zu Frage 5:
Gesamtanzahl Frauen / davon weibliche Jugendliche / davon weibliche Minderjährige
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Jahr |
Ges. |
Bgld |
K |
N |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
V |
W |
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2009 |
11/1/1 |
0/0/0 |
0/0/1 |
1/0/0 |
5/0/0 |
4/0/0 |
0/0/0 |
1/1/0 |
0/0/0 |
- / - / - |
Zu Frage 6:
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Kärnten |
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Delikt/StBG-§ |
2009 |
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83 |
2 |
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127 |
1 |
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Niederösterreich |
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Delikt/StBG-§ |
2009 |
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142 |
2 |
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Salzburg |
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Delikt/StBG-§ |
2009 |
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201 |
4 |
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|
Tirol |
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Delikt/StBG-§ |
2009 |
|
83 |
1 |
|
127 |
1 |
|
201 |
1 |
|
205 |
1 |
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Wien |
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Delikt/StBG-§ |
2009 |
|
142 |
36 |
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143 |
8 |
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201 |
9 |
Zu Frage 7:
Als Empfehlungen seitens der Kriminalprävention dürfen in diesem Zusammenhang angeführt werden:
Zu Frage 8:
Die Einstufung von GBL als psychotrope Substanz wurde seitens des BM.I im Begutachtungsverfahren des BM für Gesundheit zur Novelle der Psychotropen-Verordnung angeregt.