6206/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.10.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0207-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6306/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Menschenhandel, Sklavenhandel und grenzüberschreitender Prostitutionshandel – Gerichtliche Erledigung dieser Strafanzeigen (2005 – 2009)“ gerichtet.

Ich habe zum Statistikteil dieser Anfrage (Fragen 1 bis 24) eine Auswertung der Verfahren nach den §§ 104 StGB, „Sklaverei“, 104a StGB, „Menschenhandel“ und 217 StGB, „Grenzüberschreitender Prostitutionshandel“ über die Jahre 2005 bis 2009 aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) veranlasst und beantworte die Anfrage anhand der beigeschlossenen Tabellen wie folgt:


Zu 1, 9 und 17:

Die Anzahl der Strafanzeigen nach den §§ 104, 104a und 217 StGB über den Zeitraum 2005 bis 2009 kann den beiliegenden Tabellen entnommen werden.

Zu 2, 10 und 18:

Ich habe zu dieser Frage eine Auskunft aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik der Statistik Austria einholen lassen. Demnach gab es in den Jahren 2005 bis 2009 keine Verurteilungen nach § 104 StGB.

Für den Zeitraum 2005 bis 2009 scheinen in der Gerichtlichen Kriminalstatistik der Statistik Austria 2005, 2006 und 2008 keine Verurteilungen nach § 104a StGB, im Jahr 2007 eine und 2009 zwei (alle im Sprengel des Landesgericht für Strafsachen Wien) auf.

Die Anzahl der verurteilten Personen nach § 217 gemäß der Gerichtlichen Kriminalstatistik, aufgeschlüsselt nach Landesgericht-Sprengeln, ist der angeschlossenen Beilage zu entnehmen.

Bei diesen Auswertungen ist – auch im Hinblick auf die Antwort zu den Fragepunkten 7, 15 und 23 (Verurteilungsauswertung nach der VJ) – zu beachten, dass in der Gerichtlichen Kriminalstatistik bei einer Verurteilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen diese immer (nur) jenem Delikt zugeordnet wird, das für den Strafsatz maßgebend war („führendes Delikt“).

Zu 3, 11 und 19:

Die Anzahl der Strafverfahren wegen §§ 104, 104a und 217 StGB können der beiliegenden Tabelle entnommen werden.

Zu 4 bis 6, 12 bis 14 und 20 bis 22:

Die Erledigung dieser Strafverfahren sind der beiliegenden VJ-Auswertung zu entnehmen.

Zu 7, 15 und 23:

Die Verurteilungszahlen (die Rechtskraft wird von der Verfahrenautomation Justiz nicht erfasst) in den Verfahren nach §§ 104, 104a und 217 StGB sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.


Zu 8, 16 und 24:

Die Anzahl noch offener Strafverfahren nach §§ 104, 104a und 217 StGB aus 2009 und früher (per 23. September 2010) sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Zu 25 und 27:

Die Geltendmachung der Zeugengebühr in gerichtlichen Verfahren (und in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft) hat gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz binnen 14 Tagen bzw. bei besonderen Kosten von Zeugen aus dem Ausland (§ 16 GebAG) binnen vier Wochen nach Abschluss der Vernehmung (oder nachdem der Zeuge zu Gericht gekommen ist, aber nicht vernommen wurde) zu erfolgen, weil erst dann verlässlich gesagt werden kann, welche Kosten im Zusammenhang mit der Vernehmung tatsächlich entstanden sind.

Damit der Zeuge dessen ungeachtet nicht hinsichtlich der Kosten, die ihm durch seine Zeugenvernehmung erwachsen, in Vorlage treten muss, ordnet § 5 GebAG an, dass ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu gewähren ist. Über den Antrag hat bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen der Leiter des Gerichts (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu entscheiden (§ 20 Abs. 1 GebAG). Gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen wurde, kann der Zeuge ein Rechtsmittel ergreifen; die antragsgemäße Gewährung eines Vorschusses (der im Strafverfahren grundsätzlich jedenfalls vorläufig aus Amtsgeldern zu tragen ist; vgl. SSt 31/83) ist unanfechtbar (§ 22 Abs. 2 GebAG).

Einen Bedarf nach Änderungen im Bereich des Zeugengebührenrechts sehe ich angesichts dieser nach dem Gesetz bereits bisher zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur Erlangung eines Gebührenvorschusses nicht. Ich habe aber aus Anlass dieser Anfrage veranlasst, dass das Ladungsformular StPOForm Lad 42 in Zukunft einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Vorschussgewährung enthält.

Zu 26:

Zur Aufdeckung und Aufklärung der Straftatbestände (richtig) der §§ 104, 104a und 217 StGB bedarf es in den überwiegenden Fällen der Aussage des Opfers. Die Qualität und die Verwertbarkeit dieser Information hängen eng mit der Aussagebereitschaft des Opfers und darüber hinaus mit der Verfügbarkeit des Opfers für die Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die StPO sieht gerade im Zusammenhang mit den genannten Straftatbeständen eine Reihe von Opferschutz- und Unterstützungsmaßnahmen vor (z.B. § 66 Abs. 2 StPO Anspruch auf Prozessbegleitung, § 162 StPO Anonyme Aussage, § 165 StPO Kontradiktorische Vernehmung von Zeugen).

Um die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit den Opferschutzeinrichtungen zu verstärken, hat das Bundesministerium für Justiz an den Landesgerichten regelmäßige „Runde Tische“ initiiert, bei denen sich Richter und Staatsanwälte einerseits und Opferschutzeinrichtungen anderseits austauschen können. Bei den bisherigen „Runden Tischen“ war auch die einschlägige Opferschutzeinrichtung  LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel (LEFÖ-IBF), die vom Bundesministerium für Justiz mit der Prozessbegleitung nach § 66 Abs. 2 StPO beauftragt wurde, beteiligt. Darüber hinaus sind bei den Staatsanwaltschaften besonders geschulte StaatsanwältInnen zur Verfolgung von Menschenhandel und strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zuständig.

. Oktober 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.