6209/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.10.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0210-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6320/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Wolfgang Spadiut, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gezielten Missbrauch der Justiz gegen BZÖ-Mandatare“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6 und 10 bis 18:

Ich bitte um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist, da sich diese zum einen auf Inhalte und konkrete Schritte eines anhängigen Ermittlungsverfahrens beziehen bzw. mit ihnen in Zusammenhang stehen und zum anderen personenbezogene Informationen betreffen, die zwar nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen, deren Veröffentlichung mir jedoch aus Gründen des Datenschutzes verwehrt ist.


Durch die Auskunftserteilung können Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden, weshalb diese Phase des Strafverfahrens auch von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (§ 12 StPO).

Zu 7 bis 9:

Der Genannte hat sich erfolgreich um eine Aufnahme in den Justizwachdienst beworben. Das sondervertragliche Dienstverhältnis dauerte von 22. Februar 2010 bis 25. Juni 2010.

Bei Bewerbungen für den Justizwachdienst ist auch eine (beschränkte) Strafregisterauskunft vorzulegen, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geprüft wird. Weder aus den (vollständig) vorgelegten Unterlagen, in denen keine Verurteilungen aufgeschienen sind, noch aus seinem Verhalten während der Ausbildung bestanden zunächst Zweifel an seiner Eignung für den Justizwachdienst.

Da die Prüfung der Eignung für den Justizwachdienst nicht mit dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses endet, sondern während der gesamten Ausbildung eine Beobachtung und Beurteilung der Eignung erfolgt, ist ein Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug nicht zu befürchten.

 

. Oktober 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)