6233/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.10.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Oktober 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0193-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6315/J vom 25. August 2010 der Abgeordneten Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht bezieht sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f).

 

Die Gebarung der Public Relations- und Sponsoring-Tätigkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – wie Einladungen zu kulturellen Veranstaltungen – liegt in der primären Verantwortung des Vorstandes der Bank. Die Fragen betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen  im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.


In jedem Fall liegt eine sparsame Geschäftsführung im Interesse des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.