6235/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.10.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                     

GZ: BKA-353.110/0172-I/4/2010                                                   Wien, am 25. Oktober 2010                 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Themessl, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. August 2010 unter der Nr. 6324/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Verfassungsbruch, Amtsmissbrauch und Anstiftung zum Amtsmiss­brauch gem. § 302 StGB. gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø Warum lassen Sie es als Bundeskanzler zu, dass die Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG vom ressortzuständigen Bundesminister für Finanzen gebrochen wird?

Ø Warum lassen Sie es als Bundeskanzler zu, dass die Verfassung gemäß Art 51 Abs 3 B-VG vom ressortzuständigen Bundesminister für Finanzen gebrochen wird und damit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB verwirklicht wird?

Ø Wie begründen Sie Ihre Haltung zu diesem verfassungs- und strafrechtswidrigen Verhalten des ressortzuständigen Bundesministers für Finanzen?


Der Bundesminister für Finanzen und ich haben dem Nationalrat mehrfach die Gründe für den konkreten Budgetfahrplan dargelegt. Die Bundesregierung hat bei Ihrer Klausur am 22./23. Oktober 2010 ein Budget erarbeitet und beschlossen. Die entsprechenden Budgetbegleitgesetze werden derzeit formuliert und werden noch vor Ende Oktober in Begutachtung gehen. Das Parlament hat mittlerweile einen neuen Termin für die Budgetrede des Finanzministers mit 30. November 2010 fixiert. Nach den Beratungen in den Ausschüssen und im Plenum von National- und Bundesrat können das Budget 2011 und die Budgetbegleitgesetze somit planmäßig am 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

 

Darüber hinaus verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6280/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen und die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6325/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø Gibt es eine Beschlusslage der österreichischen Bundesregierung, die dieses ver­fassungs- und strafrechtswidrige Verhalten des ressortzuständigen Bundesministers für Finanzen deckt?

Ø Wenn ja, wie lautet diese und welche Begründungen enthält sie?

 

Nein.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Ø Welche Haltung nimmt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zum ver­fassungs- und strafrechtswidrigen Verhalten des ressortzuständigen Bundesministers für Finanzen ein?

Ø Wann wurde der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes mit der Prüfung des verfassungs- und strafrechtswidrigen Verhaltens des ressortzuständigen Bundes­ministers für Finanzen befasst?

Ø Mit welchem Prüfauftrag wurde der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes im Zusammenhang mit dem verfassungs- und strafrechtswidrigen Verhalten des ressortzuständigen Bundesministers für Finanzen befasst?

Ø Wie lautet im Einzelnen die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundes­kanzleramtes zum verfassungs- und strafrechtswidrigen Verhalten des ressortzu­ständigen Bundesministers für Finanzen?

Ø Gab oder gibt es Weisungen oder Anordnungen von Ihnen, oder ihrem Kabinett bzw. einer in der Weisungshierarchie übergeordneten Stelle des Verfassungsdienstes im Zusammenhang mit dem verfassungs- und strafrechtswidrigen Verhalten des ressortzuständigen Bundesministers für Finanzen?

 


Der Verfassungsdienst wurde Ende Juni 2010 durch mein Kabinett ersucht, aus Anlass der Vorbereitungen für ein Bundesfinanzgesetz 2011 gemeinsam mit dem Bun­desministerium für Finanzen die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vorlagetermin und die parlamentarische Behandlung des Entwurfs eines Bun­desfinanzgesetzes darzustellen. Seitens des Verfassungsdienstes wurde daraufhin gemeinsam mit der Abteilung II/1 des Bundesministeriums für Finanzen eine Information mit folgendem Inhalt erstellt:

 

·        Art. 51 Abs. 3 B‑VG: Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis 22. Oktober 2010 den Entwurf des BFG 2011 vorzulegen.

·        Art. 51a (neu) B‑VG: Sofern die Bundesregierung den BFG-Entwurf nicht rechtzeitig vorgelegt hat, kann

a) im Nationalrat ein Initiativantrag eingebracht werden (Abs. 1).
In diesem Falle kann der Nationalrat
- diesen Antrag zur Grundlage seiner Beratungen nehmen oder
- beschließen einen danach vorgelegten Entwurf der Bundesregierung seinen Beratungen zugrunde zu legen (Abs. 2).

b) Wenn kein Initiativantrag eingebracht wird, hat der Nationalrat den verspätet vorgelegten Entwurf der Bundesregierung – ohne gesonderten Beschluss – seinen Beratungen zugrunde zu legen.

 

Gemäß den genannten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes besteht somit die Möglichkeit, den BFG-Entwurf auch nach dem 22. Oktober 2010 vorzulegen.

 

Mit freundlichen Grüßen