6240/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.10.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0290-II/A/9/2010
Wien, am 25. Oktober 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 6284/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorweg ist festzustellen, dass keine „Klage gegen NAbg. Gerald Grosz“ eingebracht wurde. Die AGES teilt mit, sie habe eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet (mit dem Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen gegen Unbekannt), in welcher der NAbg. Gerald Grosz als möglicher Zeuge genannt ist.
Frage 1:
Nein. Ich wurde nachträglich von einer Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung aufgrund eines Verdachts der unzulässigen Weitergabe von Informationen, die der AGES im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben bekannt wurden, durch einen oder mehrere MitarbeiterInnen der AGES an unbefugte Dritte an die Staatsanwaltschaft Wien in Kenntnis gesetzt.
Fragen 2 bis 4:
Weder von mir noch vom Eigentümervertreter des Ressorts erging ein Auftrag zur Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass es sich bei der AGES um eine selbständige juristische Person handelt; die Geschäftsführung ist ermächtigt und verpflichtet zum Schutz der Interessen der Gesellschaft eigenständig zu handeln. Auch der Eigentümervertreter erhielt nachträglich Kenntnis vom Einbringen der Sachverhaltsdarstellung.
Frage 5:
Die Sachverhaltsdarstellung wurde nach Auskunft der AGES von Mitarbeiter/inne/n der AGES erstellt.
Fragen 6 und 8:
Ich verweise auf meine Antwort zu den Fragen 1 bis 4, sodass in dieser Angelegenheit weder Mitarbeiter/innen meines Ministeriums befasst waren noch dem Ministerium Kosten entstanden.
Fragen 7 und 9 bis 11:
Laut Angaben der AGES sind mit einer Erstellung einer Sachverhaltsdarstellung keine Kosten entstanden und es bedurfte dafür auch keiner externer zuzuziehender Expert/inn/en.
Frage 12:
Den durch Listerien-Quargel geschädigten Personen stehen Schadenersatzansprüche nach dem Zivilrecht zu. Eine Hilfestellung zur Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen bietet in derartigen Fällen unbürokratisch der VKI. Auch die Rechtsberatung der AK bietet zweckmäßige Unterstützung an.