6247/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.10.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 


GZ. BMVIT-12.000/0018-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 


Wien, am     . Oktober 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 25. August 2010 unter der Nr. 6303/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Postgeschäftsstellen in Österreich – Sicherung der Versorgungsqualität gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Frage 1 bis 3, 7 bis 16 und 24:

Ø  Wie viele fremdbetriebene Postgeschäftsstellen (Postpartner) wurden an Stelle von geschlossenen Postämtern (d.h. eigenbetriebene Postgeschäftsstellen) bislang in Österreich bisher eröffnet (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Gemeinden)?

Ø  In wie vielen und welchen Gemeinden haben in der Zwischenzeit diese Vertragspartner der österreichischen Post AG diese „Postpartnerschaft“ aufgekündigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Gemeinden)?

Ø  Worin lagen konkret die Gründe für diese Aufkündigung?

Ø  Welche Ausbildung müssen die MitarbeiterInnen der Postpartner (fremd betriebene Postgeschäftsstellen) aufweisen?

Ø  Wie viele Post-Servicestellen wurden an Stelle der geschlossenen Postämter bisher eingeführt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

Ø  Welche Gemeinden waren davon betroffen?

Ø  In wie vielen und welchen Gemeinden haben in der Zwischenzeit die Vertragspartner der Post AG die Postpartnerschaft aufgekündigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

Ø  Worin liegen konkret die Gründe für die Aufkündigung?

Ø  Wie wurde und wird seit der Aufkündigung, die dort wohnhafte Bevölkerung sowie die dort ansässigen Betriebe mit Postdienstleistungen versorgt?

Welche Alternativ-Modelle gibt es nun?

Ø  In wie vielen Fällen bzw. Gemeinden wurde nach einer Postamtsschließung ein Landzusteller eingesetzt?

Ø  Um welche Gemeinden handelt es sich dabei?

Ø  Wie viele fremdbetriebene Postgeschäftsstellen werden von einem Gemeindeamt fremdbetrieben?

Wo befinden sich diese (Ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und Gemeinden)?

Ø  Wie viele Postgeschäftsstellen gibt es, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Postmarktgesetzes weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet haben (Ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und Gemeinden)?

Ø  Was wird inhaltlich zwischen dem Universaldienstbetreiber und den Postpartnern (d.h. fremdbetriebenen Postgeschäftsstellen) vertraglich geregelt?

Ø  Ist es richtig, dass bis Jahresende die Anzahl eigenbetriebener Postämter auf 700 Postämter gesenkt und diese durch Postpartner (fremdbetriebene Postgeschäftsstellen) ersetzt werden sollen?

 

Eingangs möchte ich betonen, dass mir die Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit hochqualitativen und kostengünstigen Postdienstleistungen – im städtischen wie im ländlichen Raum – ein besonderes Anliegen ist. Aus diesem Grund wurde auch in dem von meinem Haus erarbeiteten und am 05.12.2009 in Teilen in Kraft getretenen Postmarktgesetz (PMG) auch erstmals eine verbindliche Anzahl von 1.650 Post-Geschäftsstellen österreichweit nach einer bestimmten Flächenformel fixiert. Mit dem Inkrafttreten des PMG ist weiters die Kompetenz zur Überwachung von Postämterschließungen bzw. für deren Umwandlungen von eigen- in fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen auf die Post-Control-Kommission als weisungsfreie, unabhängige Behörde mit richterlichem Einschlag übergegangen.

 

Die Post-Control-Kommission prüft die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für Postämterschließungen bzw. Umwandlungen nach einem genau vorgegebenen Verfahren. In diese Prüfung ist auch der neu gegründete Post-Geschäftsstellenbeirat eingebunden. Dieser Beirat besteht aus je einem Vertreter des Gemeindebundes, des Städtebundes und der Verbindungsstelle der Bundesländer.

 

Weiters ist zu betonen, dass es mir ein besonderes Anliegen war, die rechtzeitige Information der BürgermeisterInnen über eine geplante Postamtsschließung im PMG zu verankern. Dem trägt das PMG insofern Rechnung, in dem es vorsieht, dass die von einer Post-Geschäftsstelle bisher versorgte Gemeinde von der Österreichischen Post AG zeitgerecht von der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zu informieren ist und die Österreichische Post AG gemeinsam mit der betroffenen Gemeinde innerhalb von 3 Monaten mögliche alternative Lösungen zur Erhaltung des Standortes zu suchen hat. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird von der Regulierungsbehörde in jedem Einzelfall geprüft.

 

Die Entscheidung der börsenotierten Österreichischen Post AG, ihr Netz an eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen anzupassen, stellt grundsätzlich eine unternehmensinterne Entscheidung dar. Die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG werden unmittelbar von der ÖIAG und damit mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen keine Kompetenzen in Bezug auf die Eigentümerfunktion zu.

 

Die Fragen 1 bis 3, 7 bis 16 und 23 beziehen sich insgesamt auf Vorgänge, die jedenfalls nicht die Vollziehung des Postmarktgesetzes (PMG) durch mich als Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG betreffen.

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie wurde und wird seit der Aufkündigung, die dort wohnhafte Bevölkerung sowie die dort ansässigen Betriebe mit Postdienstleistungen versorgt?

      Welche Alternativ-Modelle gibt es nun?

 

Grundsätzlich ist die Österreichische Post AG gemäß § 7 Abs. 7 PMG verpflichtet, den postalischen Universaldienst sicherzustellen; dies erfolgt primär durch Post-Geschäftsstellen (eigen- oder fremdbetriebene); sofern die Vorgaben des PMG erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 18:

Ø  Welche konkreten Postdienstleistungen müssen von den „Postpartnern“ erbracht werden?

Welche Öffnungszeiten sind seit Inkrafttreten des Postmarktgesetzes fremdbetriebenen Postgeschäftsstellen vorgeschrieben?

Wie viele Werktage?

Wie viele Tagesstunden?

Wie und durch welche Einrichtung (Behörde) wird die Einhaltung der Versorgungsqualität kontrolliert?

Welche Sanktionen sind bei Nichteinhaltung vorgesehen?

Ø  Welche Beschwerden sind dem Ressort und dem Regulator über „Postpartner“ 2009 und 2010 bekannt geworden?

Ø  Müssen fremdbetriebene Postgeschäftsstellen den vollständigen Universaldienst im Sinne § 6 Postmarktgesetz erbringen?

Wenn nein, welche Leistungen werden angeboten?

 

Eigen- wie fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen haben den postalischen Universaldienst zu erbringen. Dazu zählen die Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2kg; Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis gegenwärtig 20kg; Dienste für Einschreib- und Wertsendungen. Die Öffnungszeiten sind im PMG festgelegt; eigen- und fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen müssen grundsätzlich mindestens 20 Stunden pro Woche an 5 Werktagen geöffnet sein. Vorschreibungen betreffend die Tagesöffnungszeit sieht das PMG nicht vor. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung ist die Post-Control-Kommission, die im Wege von Aufsichtsverfahren der Österreichischen Post AG bestimmte Maßnahmen vorschreiben kann, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. 

 

Zu Frage 17:

Ø  Durch welche Maßnahmen muss die Einhaltung des Postgeheimnisses in fremdbetriebenen Postgeschäftsstellen durch die Postpartner sichergestellt werden?

 

Gemäß § 3 Postgesetz (zukünftig § 5 PMG) haben Personen, die Postdienstleistungen erbringen, während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Weiters ist gemäß § 30 Postgesetz (zukünftig § 57 PMG) eine Verletzung des Postgeheimnisses gerichtlich strafbar.

 

Zu Frage 19:

Ø  In welchem Umfang haften fremdbetriebene Postgeschäftsstellen (Postpartner) für verloren gegangene Briefsendungen, Pakete und Wertsendungen?

Gibt es eine Haftungsbeschränkung?

 

Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und den darauf beruhenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Österreichischen Post AG.

 

Zu Frage 20:

Ø  Welche Behörde ist für die Kontrolle fremdbetriebener Postgeschäftsstellen (Postpartner) zuständig?

Oder ist dafür der Universaldienstbetreiber zuständig? Oder ist der Regulator zuständig?

 

Sollte eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle gegen die Bestimmungen des PMG verstoßen, dann ist die Österreichische Post AG der Regulierungsbehörde gegenüber verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt wird.

 

Zu Frage 21 und 22:

Ø  Wie wird die Versorgungsqualität fremdbetriebener Postgeschäftsstellen (Postpartner) überprüft?

Ø  Welche Sanktionen des BMVIT, des Universaldienstbetreibers oder des Regulators gibt es bei Nichteinhaltung der Versorgungsqualität gegenüber fremdbetriebenen Postgeschäftsstellen?

 

Die Einhaltung der Versorgungsqualität obliegt grundsätzlich der Österreichischen Post AG, Mängel können im Wege von Universaldienstbeschwerden direkt an die Regulierungsbehörde herangetragen werden. Aufsichtsmaßnahmen haben gemäß § 27 Postgesetz bzw. (zukünftig) gemäß § 40 Zi.11 PMG iVm § 50 PMG zu erfolgen.