6248/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.11.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 2. November 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0290-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6354/J betreffend „Gleichbehandlung: Ethnische Diskriminierung in Lokalen, Diskotheken ua. im Jahr 2009?“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 7. September 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Im abgefragten Zeitraum sind in Wien vier Fälle bekannt geworden. In allen Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Ein Strafverfahren ist noch anhängig. In einem Verfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 525 verhängt. Dieses Verfahren ist derzeit beim UVS Wien anhängig. Ein Verfahren wurde mit einer Verwaltungsstrafe gegen die Obfrau eines chinesischen Kulturvereins erledigt. Laut Überprüfung durch die Magistratsabteilung 59 wurde der beanstandete Passus in den Vereinsstatuten geändert. Ein Verfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, da dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.


In Tirol wurden zwei Fälle bekannt. In beiden Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Strafen in Höhe von jeweils € 150 ausgesprochen.

 

In Oberösterreich wurden drei Fälle bekannt. In allen Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; die Verfahren wurden mangels konkreter Nachweise eingestellt.

 

In Salzburg wurde ein Fall bekannt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

 

In Kärnten wurde ein Fall bekannt, jedoch wurde keine Anzeige erstattet.

 

In der Steiermark, in Niederösterreich, in Vorarlberg und im Burgenland wurden keine Fälle bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In Tirol wurden in beiden Fällen Straferkenntnisse mit einer Strafhöhe von € 250 bzw. € 150 erlassen.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren in Oberösterreich wurde eingestellt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

In Österreich ist eine Ausbildung für Gewerbetreibende des Sicherheitsgewerbes bereits obligatorisch vorgeschrieben (§§ 129f GewO 1994 sowie die Sicherheitsgewerbe - Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003). Die zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes Berechtigten dürfen zur Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

 

Wenngleich für Arbeitnehmer im Sicherheitsgewerbe gewerberechtlich bereits das Vorliegen einer Eignung (d.h. einer für die jeweilige Tätigkeit entsprechenden Ausbildung) normiert ist,  beabsichtige ich - im Sinne einer bundeseinheitlichen Auslegung des Begriffes der "erforderlichen Eignung" - zur weiteren Qualitäts-sicherung und Rechtsicherheit im Sicherheitsgewerbe die Ausbildung von Arbeitnehmern im Sicherheitsgewerbe im Verordnungswege näher zu determinieren. Die Ausbildung hat jedenfalls auch die Vermittlung von Kenntnissen über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu umfassen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist vorgesehen, dass dem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu entziehen ist, sofern dieser die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Bei diesen Rechtsvorschriften kann es sich auch um solche die Antidiskriminierung betreffend handeln. Es liegt somit im Eigeninteresse des Gewerbetreibenden, seine Mitarbeiter über diese Rechtsvorschriften hinreichend zu informieren.