6251/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.11.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0214-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 6351/J-NR/2010
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsverfahren nach §§ 137-141 StGB: Wilderei in Österreich (2009)“ gerichtet.
Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellt wurden.
Wie ich schon in meiner Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Zahl 2644/J-NR/2009 ausgeführt habe, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechenzentrum zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die VJ-Justiz nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten.
Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum hätte eine Auswertung nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfolgen können. Es hätte in jedes Tagebuch Einsicht genommen werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon Abstand genommen werden musste.
Zu den nachstehend genannten Zahlen möchte ich schließlich noch – wie schon bisher – anmerken, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen Doppelzählungen möglich sind.
Die Korruptionsstaatsanwaltschaft erstattete einen Fehlbericht, weil sie mit dieser Materie bislang nicht befasst wurde.
Zu 1:
Die Anzahl der UT-Verfahren (Verfahren gegen unbekannte Täter) wurde teilweise aus den staatsanwaltschaftlichen Berichten zu Frage 12 gewonnen, weil anzunehmen ist, dass die Abbrechung von gegen unbekannte Täter geführten Verfahren gemäß § 197 StPO in der Regel noch im Jahr der Anzeigenerstattung erfolgt ist. Sofern zur Ermittlung der Fallzahlen Berechnungen vorzunehmen waren, wurden UT-Verfahren mit jeweils einer Person gerechnet.
StA Wien:
8 Anzeigen gegen 13 Personen; zu UT keine Angaben (die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137 ff StGB als führende Delikte);
StA Eisenstadt:
3 Anzeigen gegen insgesamt 3 bekannte Personen und 9 Anzeigen gegen UT;
StA St. Pölten:
19 Anzeigen gegen 28 bekannte Personen und 33 Anzeigen gegen UT;
StA Korneuburg:
39 Anzeigen; 11 Personen konnten ausgeforscht werden;
StA Krems/Donau:
7 Anzeigen gegen 8 bekannte Personen und 7 Anzeigen gegen UT;
StA Wiener Neustadt:
20 Anzeigen gegen 19 bekannte Personen und 12 Anzeigen gegen UT;
StA Linz:
11 Anzeigen gegen 14 bekannte Personen und 14 Anzeigen gegen UT;
StA Ried/Innkreis:
9 Anzeigen gegen 10 bekannte Personen und 3 Anzeigen gegen UT;
StA Salzburg:
31 Anzeigen gegen 44 bekannte Personen und 24 Anzeigen gegen UT;
StA Steyr:
1 Anzeige gegen 2 bekannte Personen und 7 Anzeigen gegen UT;
StA Wels:
8 Anzeigen gegen 18 bekannte Personen und 34 Anzeigen gegen UT;
StA Graz:
5 Anzeigen gegen 8 bekannte Personen und 34 Anzeigen gegen UT;
StA Leoben:
6 Anzeigen gegen 10 bekannte Personen und 28 Anzeigen gegen UT;
StA Klagenfurt:
20 Anzeigen gegen 31 bekannte Personen und 16 Anzeigen gegen UT;
StA Innsbruck:
34 Anzeigen gegen 54 bekannte Personen und 43 Anzeigen gegen UT;
StA Feldkirch:
17 Anzeigen gegen 32 bekannte Personen und 5 Anzeigen gegen UT.
Zu 2:
Die Berichte der Staatsanwaltschaften zu dieser Frage erfolgten grundsätzlich in Bezug auf Verfahren/Anzeigen und zumeist einschließlich der UT-Fälle.
StA Wien und StA Eisenstadt:
Fehlbericht
StA St. Pölten:
|
Fremdes Jagdrecht |
29 |
|
Fremdes Fischereirecht |
23 |
StA Korneuburg:
|
Fremdes Jagdrecht |
22 |
|
Fremdes Fischereirecht |
17 |
StA Krems/Donau:
|
Fremdes Jagdrecht |
12 |
|
Fremdes Fischereirecht |
2 |
StA Wiener Neustadt:
|
Fremdes Jagdrecht |
10 |
|
Fremdes Fischereirecht |
9 |
StA Linz:
|
Fremdes Jagdrecht |
13 |
|
Fremdes Fischereirecht |
11 |
StA Ried/Innkreis:
|
Fremdes Jagdrecht |
3 |
|
Fremdes Fischereirecht |
6 |
StA Salzburg:
|
Fremdes Jagdrecht |
32 |
|
Fremdes Fischereirecht |
14 |
StA Steyr:
|
Fremdes Jagdrecht |
5 |
|
Fremdes Fischereirecht |
3 |
StA Wels:
|
Fremdes Jagdrecht |
34 |
|
Fremdes Fischereirecht |
8 |
StA Graz:
|
Fremdes Jagdrecht |
34 |
|
Fremdes Fischereirecht |
5 |
StA Leoben:
|
Fremdes Jagdrecht |
22 |
|
Fremdes Fischereirecht |
12 |
StA Klagenfurt:
|
Fremdes Jagdrecht |
22 |
|
Fremdes Fischereirecht |
14 |
StA Innsbruck:
|
Fremdes Jagdrecht |
16 |
|
Fremdes Fischereirecht |
18 |
StA Feldkirch:
|
Fremdes Jagdrecht |
10 |
|
Fremdes Fischereirecht |
12 |
Zu 3:
Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten von folgenden Staatsanwaltschaften gemeldet:
StA Krems/Donau: 1
StA Leoben: 3
StA Klagenfurt: 3
StA Feldkirch: 1
Zu 4:
Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2009 nur bei der StA Linz eine Anzeige auch wegen gefährlicher Drohung.
Zu 5:
Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:
StA St. Pölten: 2
StA Korneuburg: 2
StA Ried: 1
StA Graz: 1
StA Innsbruck: 2
Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.
Zu 6:
Da dem VJ-Register nicht zu entnehmen ist, ob sich eine Anzeige wegen § 141 StGB auf einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht bezieht, müsste in sämtliche Tagebücher Einsicht genommen werden, um zu ermitteln, ob eine Anzeige einen diesbezüglichen Sachverhalt zum Inhalt hat. Dies würde einen unvertretbar hohen Aufwand mit sich bringen, weshalb ich um Verständnis dafür ersuche, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehen muss.
Zu 7:
Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaften bei der Beantwortung dieser Frage ‑ wie in den Vorjahren ‑ teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages berücksichtigten.
Folgende Staatsanwaltschaften haben mir Verfahren gemeldet:
StA Wien:
2
Verfahren wegen § 137 StGB gegen 3 Personen
StA St. Pölten:
4 Verfahren gegen 4 Personen
StA Wiener Neustadt:
1 Verfahren
StA Linz:
9 Verfahren
StA Ried:
1 Verfahren
StA Salzburg:
12 Verfahren gegen 14 Personen
StA Steyr:
1 Verfahren gegen 2 Personen
StA Graz:
3 Verfahren gegen 4 Personen
StA Leoben:
1 Verfahren gegen 3 Personen
StA Klagenfurt:
2 Verfahren gegen 3 Personen
StA Innsbruck:
5 Verfahren
StA Feldkirch:
2 Verfahren gegen 2 Personen
Zu 8 und 9:
Ich schicke voraus, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach den §§ 190 ff StPO nicht oder nur stichwortartig dargelegt haben, weil dies sonst einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht hätte, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre.
Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sowie Erledigungen anderer Art (wie etwa Abtretungen) sind nicht erfasst. Soweit dies aus den Berichten nachvollziehbar war, erfolgt die Aufschlüsselung personenbezogen (d.h. ein „Verfahren“ pro Person).
Rückmeldungen liegen mir vor von der
StA Wien:
3 Verfahren jeweils wegen § 190 StPO;
StA St. Pölten:
22 Verfahren (davon sieben aus rechtlichen Gründen, aus Beweisgründen sowie aus dem Grunde des § 4 JGG bzw. § 6 JGG und 15 aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO);
StA Korneuburg:
11 Verfahren (davon drei aus Beweisgründen und acht aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO);
StA Krems/Donau:
6 Verfahren (davon vier aus Beweisgründen und zwei aus dem Grunde des § 6 Abs. 1 JGG);
StA Wiener Neustadt:
14 Verfahren (davon zehn aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO und jeweils zwei aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 JGG und des § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 JGG);
StA Linz:
6 Verfahren (davon zwei mangels Schuldnachweises, eines aus rechtlichen Gründen, zwei aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO und eines aus dem Grunde der §§ 6 bzw. 4 JGG);
StA Ried:
8 Verfahren (davon eines mangels Verschuldens, eines aus Beweisgründen, vier aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO und zwei aus dem Grunde des § 6 JGG);
StA Salzburg:
12 Verfahren (davon acht mangels gerichtlich strafbaren Tatbestands bzw. strafbaren Verhaltens sowie drei aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO und eines wegen tätiger Reue);
StA Steyr:
Kein Verfahren;
StA Wels:
5 Verfahren (davon vier aus Beweisgründen und eines aus rechtlichen Gründen);
StA Graz:
2 Verfahren (jeweils eines aus rechtlichen Gründen und aus dem Grunde des § 6 JGG);
StA Leoben:
4 Verfahren (davon eines wegen mangelnder Tatbestandmäßigkeit und drei aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO);
StA Klagenfurt:
22 Verfahren (davon acht aus rechtlichen Gründen, neun aus Beweisgründen, eines aus dem Grunde des § 6 Abs. 1 JGG und vier aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO);
StA Innsbruck:
18 Verfahren (zumeist aus Beweisgründen oder aus rechtlichen Gründen, wegen Geringfügigkeit oder nach § 192 StPO);
StA Feldkirch:
11 Verfahren (zwei mangels Tatnachweises, vier Fälle aus dem Grunde des § 191 Abs. 1 StPO, eines wegen fehlender Ermächtigung, eines wegen Strafunmündigkeit, zwei aus dem Grunde des § 4 JGG und eines aus dem Grunde des § 6 JGG).
Zu 10:
Folgende Verurteilungen wurden mir gemeldet:
StA Wien:
Keine Verurteilungen;
StA Eisenstadt:
Fehlbericht;
StA St. Pölten:
2 Verurteilungen jeweils zu unbedingten Geldstrafen;
StA Korneuburg:
Fehlbericht;
StA Krems/Donau:
Keine Verurteilung;
StA Wiener Neustadt:
Fehlbericht;
StA Linz:
Keine Verurteilungen;
StA Ried:
Keine Verurteilungen;
StA Salzburg:
4 Verurteilungen (davon drei zu bedingten Freiheitsstrafen und eine zu einer unbedingten Geldstrafe);
StA Steyr:
2 Verurteilungen jeweils zu einer unbedingten Geldstrafe;
StA Wels:
Keine Verurteilungen;
StA Graz:
2 Verurteilungen (davon eine zu einer unbedingten Geldstrafe und eine unter Vorbehalt des Strafausspruches gemäß § 13 JGG);
StA Leoben:
3 Verurteilungen jeweils zu unbedingten Geldstrafen;
StA Klagenfurt:
Keine Verurteilungen;
StA Innsbruck:
2 Verurteilungen jeweils zu Geldstrafen;
StA Feldkirch:
1 Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Zu 11:
Die nachfolgende und grundsätzlich personenenbezogene Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht (Fälle des § 141 StGB wurden ausgeklammert). Folgende Meldungen über Diversionsanbote liegen mir vor:
StA Wien:
1 Anbot nach § 203 StPO;
StA St. Pölten:
1 Anbot nach § 201 StPO;
StA Krems/Donau:
2 Anbote nach § 201 StPO;
StA Wiener Neustadt:
4 Anbote jeweils nach § 203 StPO;
StA Linz:
6 Anbote (davon eines nach § 200 StPO und fünf nach § 203 StPO);
StA Ried:
1 Anbot nach § 203 StPO;
StA Salzburg:
13 Anbote, davon neun nach § 200 StPO, eines nach § 201 StPO und drei nach § 203 StPO;
StA Graz:
1 Anbot nach § 203 StPO;
StA Leoben:
3 Anbote (davon zwei nach § 203 StPO und eines nach § 204 StPO);
StA Klagenfurt:
8 Anbote (davon sechs nach § 200 StPO und zwei nach § 203 StPO);
StA Innsbruck:
5 Anbote (davon zwei nach § 200 StPO und drei nach § 203 StPO);
StA Feldkirch:
13 Anbote (davon neun nach § 200 StPO und vier nach § 201 StPO);
Zu 12:
Bei der Beantwortung der Frage, wie viele Strafverfahren bis 31. Dezember 2009 noch nicht rechtskräftig entschieden waren, wurde die Abbrechung von Verfahren nach § 197 StPO ausgeklammert.
StA Wien:
3 Verfahren (davon zwei im Stadium der Hauptverhandlung und in einem Fall waren zum Stichtag noch Ermittlungen anhängig);
StA Linz:
1 Verfahren im Rechtsmittelstadium;
StA Salzburg:
1 Verfahren mit offenem Diversionsanbot;
StA Graz:
1 Verfahren im Stadium der Hauptverhandlung;
StA Klagenfurt:
1 Verfahren im Stadium der Hauptverhandlung;
StA Innsbruck:
2 Verfahren im Stadium der Hauptverhandlung.
Die übrigen Anklagebehörden erstatteten zu dieser Frage jeweils Fehlberichte.
. November 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)