6260/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.11.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 9. November 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0292-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6363/J betreffend „vermutete Kartellabsprachen“, welche die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Angelegenheit wurde im Wege eines Kronzeugenersuchens eines Zuckerherstellers am 30. April 2009 der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zur Kenntnis gebracht.
Die Wettbewerbskommission ist keine Kartellbehörde, sondern ein beratendes Organ. Die Tätigkeiten von Bundeskartellanwalt und Kartellgericht fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Mit dem Einbringen des Kronzeugenersuchens wurde die BWB mit dem Fall im Sinne der Kronzeugenregelung nach § 11 Abs. 3 WettbG befasst. Durch den Antrag der BWB auf Verhängung einer Geldbuße, eingebracht am 1. September 2010 beim Kartellgericht, wurde die vorgeworfene Kartellrechtsverletzung gerichtsanhängig.
Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Mir und meinem Haus liegen keinerlei Stellungnahmen oder Selbstanzeigen vor. Über die am Verfahren beteiligten Unternehmen kann von den zuständigen Behörden im laufenden Verfahren keine Auskunft erteilt werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Abgesehen davon, dass diese Frage keinen Gegenstand der Vollziehung betrifft, berührt eine derartige Feststellung nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, da allfällige Schadenersatzansprüche gerichtlich festzustellen wären.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Nationale Verfahren auf der Grundlage von Art 101 AEUV sind von den mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden der Europäischen Kommission und dem Netzwerk der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu notifizieren. Dies ist geschehen.