6264/AB XXIV. GP
Eingelangt am
12.11.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 11
GZ: BMG-11001/0307-II/A/9/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 6486/J der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Gemäß der Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse gibt es keine Einschränkung bei der Gewährung von „Pull On“-Inkontinenzhosen. Da die Versorgung der Anspruchsberechtigten mit den für sie geeigneten Inkontinenzprodukten der Gebietskrankenkasse ein wichtiges Anliegen ist, werden die Kosten für „Pull On“-Inkontinenzhosen unter den nachstehenden Voraussetzungen nach wie vor generell übernommen:
- Harn- und/oder Stuhlinkontinenz verbunden mit einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten,
- die/der Anspruchsberechtigte ist im eigenen Wohnverband mobil, kann selbständig das Haus verlassen,
- auch bei Vorliegen intellektueller Behinderung (seit November 2009).
Wie die Wiener Gebietskrankenkasse berichtete wurde im April 2009 für die Verordnung von „Pull On“-Inkontinenzhosen eine Genehmigungspflicht eingeführt, um die Einhaltung der Voraussetzungen für den Bezug dieses Produkts gewährleisten zu können. Die Genehmigungspflicht hat allerdings an den Voraussetzungen für den Bezug selbst nichts geändert.
Sie war jedoch notwendig, da ein erheblicher Aufwandsanstieg zu verzeichnen war, dem keine in gleicher Weise massiv geänderte Bedarfslage gegenüberstand.
Zur Auswirkung der Einführung der Genehmigungspflicht auf den Aufwand siehe nachstehende Tabelle:
|
Jahr |
Inkontinenzprodukte saugend insgesamt |
davon: Pull On |
|
2006 |
3.808.366 |
540.554 |
|
2007 |
4.194.820 |
841.925 |
|
2008 |
4.262.021 |
980.419 |
|
2009 |
4.603.596 |
722.127 |
Für 2010 stehen noch keine Zahlen zur Verfügung.
Frage 2:
€ 1.939,00
Frage 3:
Der Preis für „Pull-On“-Inkontinenzhosen beträgt ungefähr das Dreifache von sonstigen Inkontinenzprodukten. Aus diesem Grund war die Versorgung mit „Pull-On“-Inkontinenzhosen eingeschränkt auf Patient/inn/en, auf welche die unter Frage 1 angeführten Voraussetzungen zutrafen. Für alle anderen gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse anspruchsberechtigten Patient/inn/en stehen die alternativen Inkontinenzprodukte (geschlossene Inkontinenzsysteme - Inkontinenzslip mit Klebeverschluss, offene Inkontinenzsysteme - Einlagen mit Netzhosen) im Rahmen der Hilfsmittelversorgung weiterhin bewilligungsfrei zur Verfügung.
Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die im Rahmen der Krankenbehandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen, zu denen auch die Überlassung von Hilfsmitteln zählt, ausreichend und zweckmäßig zu sein haben, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (§ 133 Abs. 2 ASVG und Parallelbestimmungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen). Die Interpretation dieses Gesetzesauftrages bezüglich der Vorgangsweise im konkreten Leistungsfall obliegt dem jeweils leistungszuständigen Krankenversicherungsträger im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Selbstverwaltung.
Aus diesem Grund entzieht sich jede Entscheidung eines Versicherungsträgers in Leistungsangelegenheiten meiner Einflussnahme, sodass es mir ebenso verwehrt ist, eine Maßnahme zur Einschränkung bei der Gewährung eines Hilfsmittels zu treffen, wie es mir daher auch nicht möglich wäre, eine solche allfällige (nicht von mir getroffene) Maßnahme wieder rückgängig zu machen.