6268/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.11.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 


GZ. BMVIT-11.000/0022-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats
Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 


Wien, am     . November 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser und FreundInnen haben am 14. September 2010 unter der Nr. 6362/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs zur ASFINAG und zum Vollzug des Bundesstraßengesetzes aus Bericht Bund 2008/9 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 1 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

 

 

Ich darf hierzu festhalten, dass die ASFINAG laufend von EUROSTAT überprüft wurde und die in Ihrer Frage angesprochene Klassifizierung wurde von EUROSTAT bestätigt. Darüber hinaus wird die Weiterentwicklung, die auf europäischer Ebene stattfindet, verfolgt und im Hinblick auf die künftige Gestaltung der ASFINAG berücksichtigt. Bereits in der bmvit-Stellungnahme, die zum RH-Prüfergebnis abgegeben wurde, schloss sich das bmvit der Meinung des RH an, dass bei einer allfälligen Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Auswirkungen auf die Sektorenzuordnung der ESVG 1995 beachtet werden müssen.

 

 

Zu Frage 2:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 2 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

 

 

Im Hinblick auf die Empfehlung des RH betreffend die Beauftragung der ASFINAG mit der Erstellung eines mehrjährigen Rahmenplans ist anzumerken, dass mit 20. Dezember 2007 der Fruchtgenussvertrag zwischen der Republik Österreich und der ASFINAG geändert und bereits für das Budget 2008 im Rahmen der Einvernehmensherstellung ein sechsjähriges Bauprogramm vereinbart wurde. Dies wurde bereits in der bmvit-Stellungnahme zum RH-Prüfergebnis festgehalten. Mit dem ASFINAG-Bauprogramm, das von der ASFINAG mit dem Eigentümer jährlich rollierend abzustimmen ist, wurde ein mehrjähriges Planungsinstrument geschaffen, welches den RH-Empfehlungen Rechnung trägt.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 3 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008(9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 4 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

 

 

In diesem Zusammenhang wurde eine umfassende Evaluierung gestartet, im Rahmen derer den Empfehlungen des RH entsprechend von Eigentümerseite strategische Zielsetzungen vorgegeben wurden. Wesentliche Eckpunkte in diesem Zusammenhang sind die bedarfsgerechte Entwicklung des hochrangigen Straßennetzes sowie eine nachhaltige Finanzierung.

Bereits in der Stellungnahme des bmvit zum RH-Prüfergebnis, wurde klargestellt, dass mit der Anpassung des Fruchtgenussvertrages im Dezember 2007 auch die Empfehlungen des RH, wirksame Instrumente zur strategischen Steuerung der ASFINAG zu verankern, umgesetzt wurden.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 5 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

 

 

 

Die Forderung nach Abgrenzung, Quantifizierung und Gewichtung der Nutzeranteile von neu in das Verzeichnis des Bundesstraßengesetzes aufzunehmenden Straßenzügen ist Teil der Untersuchungen gem. SPV-G und wird sowohl in den im Rahmen der Entscheidung über die Aufnahme zu erstellenden Umweltberichten als auch in den Zusammenfassenden Erklärungen detailliert untersucht, behandelt und abgewogen.  Dies kann in einer Beitragsverpflichtung anderer Infrastrukturbereitsteller führen, wie dies beispielsweise der §10 Bundesstraßengesetz 1971 normiert und umsetzt. (Vgl. dazu insbesondere § 10 (3) BStG i.d.g.F.)

 

 

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der explizit an BMVIT und BMF gerichteten zusammenfassenden Empfehlung Nr. 6 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

Ø  Welche konkreten Abgeltungen wurden im Sinn dieser Rechnungshof-Empfehlung bei welchen ASFINAG-Projekten mit welchen „Dritten“ wann a) ausgehandelt und b) bindend fixiert?

Ø  Bei welchen Projekten, bei denen noch keine ausgehandelten oder bindend fixierten Abgeltungen Dritter vorliegen, wurde in welcher Weise vom BMVIT auf solche konkret „hingewirkt“?

 

 

 

In der Stellungnahme des bmvit zum RH-Prüfergebnis wurde angemerkt, dass bereits in der Vergangenheit laufend Kostenbeteiligungen Dritter zu spezifischen Einzelprojekten erreicht werden konnten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit der Beitragsleistung durch Dritte mit der BStG-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2006, in den § 10 des BStG aufgenommen wurde. Die ASFINAG hat bei  sämtlichen Straßenprojekten den Auftrag zu prüfen, ob Kostenbeiträge interessierter Dritter möglich sind. Ich darf darauf hinweisen, dass die Leistung von Kostenbeiträgen durch Dritte bereits eine gelebte Praxis darstellt und dass in zahlreichen Fällen Vereinbarungen zwischen der ASFINAG und Dritten abgeschlossen wurden.


Zu Frage 9:

Ø  Was wurde seit Vorlage des RH-Berichts Bund 2008/9 des Rechnungshofs zum Thema ASFINAG zur Umsetzung der zusammenfassenden Empfehlungen Nr. 7 bis Nr. 18 dieses Berichts des Rechnungshofs unternommen?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Was haben Sie bzw. Ihr Amtsvorgänger bisher konkret unternommen, um die vom Rechnungshof 2007/08 wörtlich u.a. als „wenig effizient“ charakterisierte Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch das BMVIT bei der ASFINAG effizienter und besser zu gestalten?

 

 

 

Ich darf in diesem Zusammenhang auf die von bmvit-Seite wahrgenommene strategische Funktion, die im Rahmen der Beantwortung zu den Fragen 2 und 4 erläutert wurden, erinnern. Außerdem darf ich auf die Entwicklung einer Vision und des Leitbilds der ASFINAG hinweisen, auf Basis derer die strategische Ausrichtung der ASFINAG mit dem Eigentümer abgestimmt wurde.