6273/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.11.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0036-III/1/2010

 

Wien, 11. NOV. 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6455 /J der Abgeordneten Josef Jury, Maximilian Linder, Dr. Martin Strutz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Umstellung auf IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) erfolgt im Zusammenhang mit der Umsetzung von SEPA, des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area), dessen wesentlichsten Eckpunkte sich wie folgt zusammenfassen lassen:

a)   Entwicklung von operativen Standards: zur Erleichterung von grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen wurden gemeinsame Standards, Prozesse und Datenformate (XML) festgelegt.


b)   Standardisierung des Rechtsbereiches:
ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Transaktionen in Europa wurde unter anderem durch die Richtlinie 2007/6/EG für Zahlungsdienstleistungen und deren Umsetzung in das nationale Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) geschaffen.

c)    Schrittweise Ablösung der nationalen Verfahren:
mittel- bis langfristig sollen die nationalen Zahlungsverkehrsverfahren auf SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte übergeführt werden.

 

Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurde auch ein einheitlicher Zahlungsbeleg - die Zahlungsanweisung – geschaffen. Diese soll bestehende Zahlscheine, Erlagscheine, Überweisungen und EU-Standard-Überweisungen ablösen. Dies ist in Österreich aufgrund eines Übereinkommens zwischen den österreichischen Banken nach Angaben der österreichischen Nationalbank bis Ende 2012 geplant (wobei nach Auskunft der Banken „alte“ Zahlscheine, solange diese im Umlauf sind, auch bearbeitet werden)

 

Zu Fragen 2 bis 5:

Untersuchungen oder Studien zu diesem Thema gibt es nicht.

Im Zuge der Beratungstätigkeit der Sektion Konsumentenpolitik wurden in der Vergangenheit  Anfragen und Beschwerden bzgl.  IBAN und BIC nicht als verstärktes Konsumentenproblem wahrgenommen. 

Nach Auskünften einiger Banken auf Grund gegenständlicher parlamentarischer Anfrage  werden von diesen bisher keine detaillierten Statistiken bzgl. Fehlüberweisungen, welche durch die falsche Angabe von IBAN und BIC entstehen, geführt. Die Ombuds- und Kundendienststellen aller Banken nahmen zu Beginn der Einführung von IBAN und BIC naturgemäß verstärkt Rückfragen und Beschwerden zur Kenntnis, wobei neben der Verwendung und der Notwendigkeit der neuen Kontodaten auch die Höhe der Kosten im Falle einer falschen Angabe der Daten die häufigsten Günde der Anfragen darstellten.

Ein gehäuftes Beschwerdeaufkommen von älteren KundInnen wurde von keiner der Banken wahrgenommen. Vielmehr sind nach Einschätzung einzelner Ombuds- und Kundendienststellen die  Anfragen zu IBAN und BIC derzeit eher rückläufig,

 


Zu Frage 6:

Beispiel für einen österreichischen IBAN:

 

Beispiel des Aufbaus einer österreichischen IBAN

Die (zusätzlichen) Prüfziffern des IBAN ermöglichen eine formale Prüfung der Kontonummer. Diese Überprüfung ist allerdings rein mathematischer Natur und gewährt keine absolute Sicherheit für KonsumentInnen, da dadurch zB nicht eruiert werden kann, ob die Überweisung tatsächlich an den angegebenen Empfänger bzw. die angegebene Empfängerin durchgeführt wird, sondern lediglich „unmögliche“ IBAN erkannt werden.

Im Gegensatz zur rechtlichen Situation vor Einführung des ZaDiG, wonach die Banken verpflichtet waren, die Kohärenz von Empfängernamen und Kontonummer zu prüfen, sieht das ZaDiG nur die Verpflichtung vor, den Kundenidentifikator (=IBAN)  „ soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich“ zu überprüfen. Was das genau bedeutet, soll ein beispielhaft für alle Banken gegen die Unicredit geführtes Verfahren des VKI im Auftrag des BMASK zur Zulässigkeit von 17 Klauseln im Zusammenhang mit der Einführung des ZaDiG zeigen.

Im (nicht rechtskräftigen) Urteil erster Instanz (GZ 19Cg 226/09w, HG Wien) wurde die entsprechende Klausel als unzulässig erkannt; allerdings schon deshalb, weil sich die Bank vobehalten wollte, Überweisungen ausschließlich auf Grund des Kundenidentifikators durchzuführen. Die weitergehende Verpflichtung durch das Gesetz, wonach die Feststellung, dass der Kundenidentifikator nicht kohärent sei, zur Zurückweisung des Auftrags und Verständigung des Auftraggebers führen muss, war in der Klausel nicht enthalten.

Das BMASK hat auf der website www.konsumentenfragen.at folgende Tipps für KonsumentInnen bereit gestellt:

Um  (teilweise teure) Fehlüberweisungen zu vermeiden, können

·         Kontodaten auf ihre formelle Richtigkeit auf folgender Website überprüft werden:

(http://www.stuzza.at/1104_DE.htm; https://ibs.luba.sk/ebweb/do/external/validation; http://www.iban-rechner.de/)

 


·        Im Bereich des E-Banking erfolgt grundsätzlich eine formelle Überprüfung des IBAN, welche Fehlüberweisungen erheblich einschränken soll.

Es ist daher ratsam, trotz Prüfungsmöglichkeiten die Eintragung der IBAN sorgfältig vorzunehmen – so lassen sich die Zahlen zB in Dreierkolonnen besser übertragen – um mögliche Kosten für Fehl- und Rücküberweisungen auch in Zukunft zu vermeiden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen