6276/AB XXIV. GP
Eingelangt am
16.11.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 16. November 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0200-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6366/J vom 16. September 2010 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
In der einleitenden Begründung der vorliegenden Anfrage wird gefordert, Einnahmen aus der Besteuerung von Rücklagen von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften direkt und zweckgebunden in den Bundeszuschuss zur Wohnbauförderung einfließen zu lassen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die seinerzeitigen Zweckzuschüsse des Bundes für die Finanzierung der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung („Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur“ gemäß dem Zweckzuschussgesetz 2001) mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 in Ertragsanteile umgewandelt wurden und es daher nunmehr ausschließlich in die Verantwortung der Länder fällt zu entscheiden, in welchem Umfang Budgetmittel für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig davon wäre es im Finanzausgleich auch keinesfalls üblich, die Aufteilung der Abgabeneinnahmen bzw. die Höhe von Zweckzuschüssen von der konkreten Steuerleistung einzelner Steuersubjekte abhängig zu machen.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Da weder in den Steuererklärungen noch im Zuge der Veranlagung solche Einkünfte aus dem so genannten Reservekapital (Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 WGG) gesondert erfasst werden, sind die gewünschten Daten nicht elektronisch auswertbar. Demnach können darüber keine Angaben gemacht werden.
Zu 2.:
Fragen nach den Einkünften bzw. der Steuerleistung konkreter Steuerpflichtiger können in Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgaben-ordnung nicht beantwortet werden.
Zu 3. bis 5.:
Das Körperschaftsteuergesetz 1988 sieht in § 6a Abs. 4 und 5 vor, dass Einkünfte aus dem Reservekapital steuerpflichtig sind, soweit das Reservekapital nicht innerhalb von fünf Jahren einer widmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zugeführt wird. Diese Verwendung dürfte in der einleitend zitierten Stellungnahme des Österreichischen Verbandes Gemeinnütziger Bauvereinigungen mit dem Begriff des Einsatzes im „wohnungswirtschaftlichen Kreislauf“ bzw. zur „Zwischen- und Ausfinanzierung“ gemeint sein.
Wie diese Bestimmung vollzogen werden soll, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen in den Rz 1362 ff der Körperschaftsteuerrichtlinien, die einen Auslegungsbehelf darstellen und für die Finanzämter bindend sind, festgelegt: Danach sind die Einkünfte aus dem Reservekapital im Jahr ihres Anfallens zunächst in eine steuerfreie Rücklage einzustellen. Diese Rücklage ist dann in den fünf Folgejahren im Ausmaß des Reservekapital-abbaus (der aus einer widmungsgemäßen Verwendung resultiert) steuerfrei aufzulösen. Ist die Rücklage nach fünf Jahren nicht vollständig steuerneutral aufgelöst, unterliegt der Rest der Besteuerung.
„Höchstgrenzen“ im Sinne eines Oberbetrages für Reservekapital gibt es nicht; allerdings stellt die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren eine zeitliche Höchstgrenze dar, die einen gewissen Druck auf die gemeinnützigen Bauvereinigungen zum widmungsgemäßen Einsatz ihres Reservekapitals erzeugt.
Zu 6. bis 8.:
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich bereits aus dem Körperschaftsteuergesetz 1988 selbst, dass eine Besteuerung der Erträge aus dem Reservekapital einsetzt, wenn keine widmungs-gemäße Verwendung binnen der fünfjährigen Frist erfolgt. Als zusätzliche steuerliche „Sanktion“ ist weiters vorgesehen, dass sich der zu versteuernde Betrag um 20% der Erträge erhöht.
Zu 9. und 10.:
Da die erforderlichen Daten in den Datenbanken der Finanzverwaltung nicht zur Verfügung stehen, können diese Fragen nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen