6277/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am 16. November 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0198-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6367/J vom 16. September 2010 der Abgeordneten Dr. Günter Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.und 3. bis 5.:

Die vorliegenden Fragen beziehen sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Vom Bundes­ministerium für Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Allein­eigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahrgenommen. Dabei hat das Bundesministerium für Finanzen nach der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, Entscheidungen von Organen der ÖIAG beziehungsweise der Telekom Austria AG als einer zu 28,42 % im Eigentum der ÖIAG stehenden Gesellschaft zu beeinflussen.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen ausschließlich in die Entscheidungskompetenz von Unter­nehmensorganen der ÖIAG und der Telekom Austria AG fallende Themenbereiche und somit.

 


keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der Beratungshonorare der angefragten Anwaltskanzlei zu bemerken, dass die Telekom Austria AG entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen seit 2001 jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht.

 

Zu 2.:

Von der ÖIAG wurden nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Finanzen in den letzten Jahren wiederholt Expertisen der Finanzprokuratur eingeholt.

 

Zu 6. und 7.:

Gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG ist der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft zu einer Leistung verpflichten, vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Diese Bestimmung ist auch Teil des österreichischen Corporate Governance Codex und wird nach Mitteilung der ÖIAG lückenlos eingehalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.