6284/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.11.2010
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0218-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 6373/J-NR/2010
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Doping & Sportbetrug – Strafrechtliche Anti-Dopingbestimmungen – Gerichtliche Erledigungen 2009“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellt wurden, wobei einzelne Tatbestände nicht gespeichert sind. Daher ist eine händische Auswertung der entsprechenden Tagebücher erforderlich, die jedoch teilweise innerhalb der Beantwortungsfrist nicht zur Verfügung standen. Doppelzählungen aufgrund von Abtretungen an andere Staatsanwaltschaften sind möglich.
Die Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaften Krems, Ried im Innkreis, Graz, Leoben und Feldkirch erstatteten jeweils Fehlberichte bzw. Leermeldungen, weil bei diesen Behörden im Jahr 2009 keine anfragerelevanten Fälle anhängig waren.
Zu 1 bis 3:
StA Wien:
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Anzeigen |
41 |
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Tatbestände |
keine Angaben, weil eine händische Durchsicht aller Akten mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen war |
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weitere Delikte |
§§ 229, 288 StGB, §§ 27 und 28a SMG, § 84a AMG, § 50 WaffG |
StA Eisenstadt:
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Anzeigen |
1 durch LKA Burgenland |
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Tatbestände |
Abs. 2 |
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weitere Delikte |
§ 27 Abs. 1 und 2 SMG |
StA St. Pölten:
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Anzeigen |
4 |
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Tatbestände |
Fehlbericht |
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weitere Delikte |
§§ 75; 83, 84; 142, 143; 229; 269 StGB, §§ 27 und 28a SMG, § 84a AMG, § 50 WaffG |
StA Korneuburg:
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Anzeigen |
5, alle durch Bundespolizei |
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Tatbestände |
2 x Abs. 3, 3 x Abs. 4 Z 2 |
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weitere Delikte |
keine |
StA Wiener Neustadt:
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Anzeigen |
10, davon 7 durch LKA NÖ, und je 1 durch BKA/Soko Doping, LPK NÖ und Theresianische Militärakademie |
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Tatbestände |
7 x Abs. 1 Z 1, 3 x Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 4 Z 2 bzw. Abs. 5 |
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weitere Delikte |
§ 27 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 SMG |
StA Linz:
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Anzeigen |
10 durch Sicherheitsbehörden |
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Tatbestände |
Abs. 1 Z 1; Abs. 1 Z 1, Abs 2 und 3; Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 und Abs. 5; Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2; Abs. 1 Z 1 und 2; Abs. 2 |
|
weitere Delikte |
§§ 27, 28a Abs. 1, 2, 3 und 4, sowie 32 SMG; § 84a AMG |
StA Salzburg:
|
Anzeigen |
2, davon je 1 durch BKA und NADA |
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Tatbestände |
Abs. 1 Z 1 |
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weitere Delikte |
keine |
StA Steyr:
|
Anzeigen |
1 durch Bundespolizei |
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Tatbestände |
Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 |
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weitere Delikte |
§ 84a Abs. 1 Z 3 AMG |
StA Wels:
|
Anzeigen |
2 |
|
Tatbestände |
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 |
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weitere Delikte |
keine |
StA Klagenfurt:
|
Anzeigen |
1 durch Bundeskriminalamt |
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Tatbestände |
Abs. 5 |
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weitere Delikte |
keine |
StA Innsbruck:
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Anzeigen |
7 durch Sicherheitsbehörden bzw. Bundesministerium für Inneres |
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Tatbestände |
Abs. 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs. 5 |
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weitere Delikte |
§ 84a AMG |
Zu 4 und 6:
StA Wien:
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Zurücklegung |
13 |
|
Begründung |
11 x § 190 Z 2 StPO, 2 x § 190 Z 1 StPO, 1x § 191 StPO |
|
Diversion |
6, davon 1 x § 200 StPO und 5 x § 203 StPO |
StA Eisenstadt:
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Zurücklegung |
1 |
|
Begründung |
§ 192 Abs. 1 Z 1 StPO |
|
Diversion |
keine |
StA St. Pölten:
|
Zurücklegung |
2 |
|
Begründung |
1 x aus Beweisgründen, 1 x unter Vorbehalt späterer Verfolgung |
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Diversion |
1 x § 200 StPO |
StA Korneuburg:
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Zurücklegung |
1 |
|
Begründung |
§ 192 StPO |
|
Diversion |
1 x § 200 StPO |
StA Wiener Neustadt:
|
Zurücklegung |
5 |
|
Begründung |
2 x § 190 Z 1 StPO, 3 x § 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen |
|
Diversion |
Fehlbericht |
StA Linz:
|
Zurücklegung |
5 |
|
Begründung |
3 x kein Tatnachweis, 2 x wegen Eigengebrauchs |
|
Diversion |
Fehlbericht |
StA Salzburg:
|
Zurücklegung |
1 |
|
Begründung |
Vorsatz nicht erweislich |
|
Diversion |
keine |
StA Steyr:
|
Zurücklegung |
keine |
|
Begründung |
entfällt |
|
Diversion |
keine |
StA Wels:
|
Zurücklegung |
keine |
|
Begründung |
entfällt |
|
Diversion |
1 x § 203 Abs. 1 StPO |
StA Klagenfurt:
|
Zurücklegung |
1 |
|
Begründung |
§ 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen |
|
Diversion |
keine |
StA Innsbruck:
|
Zurücklegung |
4 |
|
Begründung |
Tatbestand nicht erfüllt |
|
Diversion |
keine |
Zu 5:
Aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik, erstellt von der Statistik Austria anhand des Strafregisters, gehen für 2009 sieben Verurteilungen nach § 22a ADBG hervor. In der Gerichtlichen Kriminalstatistik wird bei einer Verurteilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen diese jenem Delikt zugeordnet, das für den Strafsatz maßgebend ist („Führendes Delikt“). Folgende Strafen wurden dabei ausgesprochen: Eine Freiheitsstrafe über ein bis drei Monate, drei Geldstrafen über 30 bis 60 Tagessätze, zwei Geldstrafen über 60 bis 120 Tagessätze, eine teilbedingte Verurteilung.
Zu 7:
StA Wien: Mit Stichtag 31. Dezember 2009 waren 13 Verfahren noch nicht „rechtskräftig entschieden", wobei in zwei Fällen noch polizeiliche Abschlussberichte ausstanden. Mittlerweile erging in einem Verfahren ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat. Weiters ergingen in fünf Verfahren rechtskräftige Urteile (2 x Freispruch, 1 x Geldstrafe bedingt, 2 x Freiheitsstrafe teilbedingt); in zwei Verfahren wurde mit Diversion (1 x Geldbuße, 1 x Probezeit) vorgegangen; ein Verfahren wurde nach § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt und in zwei Fällen ist nach Anklageerhebung die Anberaumung einer Hauptverhandlung abzuwarten.
StA Eisenstadt: keine
StA St. Pölten: zwei, wobei in einem Verfahren die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und in einem Verfahren mit Teilzurücklegung unter Verfolgungsvorbehalt vorgegangen wurde
StA Korneuburg: keine
StA Wr. Neustadt: fünf, in denen jeweils noch die polizeiliche Auswertung von Ermittlungsergebnissen abzuwarten ist
StA Linz: in einem Fall kam es 2010 zu einer rechtskräftigen Verurteilung.
StA Salzburg: keine
StA Steyr: keine
StA Wels: keine
StA Klagenfurt: keine
StA Innsbruck: keine
Zu 8 bis 13:
Zu diesen Fragen erstatteten die meisten Staatsanwaltschaften Leermeldungen, weil kein anfragerelevanter Fall anhängig war. Die Staatsanwaltschaften Wien und St. Pölten erstatteten Fehlberichte, weil eine Durchsicht aller Fälle mit vertretbarem Aufwand nicht möglich war.
Ferner ist – was Verurteilungen anlangt (Frage 11) – eine Unterscheidung nach einzelnen Absätzen und Ziffern anhand der Daten aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik nicht möglich.
Zu 14:
Aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik, erstellt von der Statistik Austria anhand des Strafregisters, gehen für 2009 zu den führenden Delikten § 84a AMG vier und § 176 StGB zehn Verurteilungen hervor.
Folgende Strafen wurden 2009 ausgesprochen:
§ 84a AMG: Eine Freiheitsstrafe über ein bis drei Monate, eine Freiheitsstrafe über drei bis sechs Monate, eine Freiheitsstrafe über sechs bis zwölf Monate sowie eine teilbedingte Verurteilung.
§ 176 StGB: Vier Freiheitsstrafen über drei bis sechs Monate, eine Freiheitsstrafe über sechs bis zwölf Monate, eine Freiheitsstrafe über ein bis drei Jahre, eine Freiheitsstrafe über fünf Jahre, eine bedingte Verurteilung gemäß § 13 JGG, eine sonstige Strafe, z. B. keine Zusatzstrafe (§ 40 StGB), sowie eine teilbedingte Verurteilung.
Bei § 176 StGB ist es nicht möglich, die Verurteilungen einem Verstoß gegen die Dopingregeln zuzuordnen; die Anzahl der verurteilten Personen (2009: 10) entspricht allen möglichen strafbaren Handlungen, die unter § 176 StGB zu subsumieren sind.
Zu 15:
Die Staatsanwaltschaft Wien verwies auf ihren Bericht zur Frage 7. weil in allen Fällen ohnehin auch § 84a AMG mitangezeigt wurde. Alle anderen Staatsanwaltschaften erstatteten Leermeldungen.
Zu 16 bis 20:
Zu diesen Fragen erstatteten die meisten Staatsanwaltschaften Leermeldungen, weil kein anfragerelevanter Fall anhängig war. Die Staatanwaltschaften Wien und St. Pölten erstatteten Fehlberichte, weil eine Durchsicht aller Fälle mit vertretbarem Aufwand nicht möglich war.
Ferner ist es anhand der Daten der Gerichtlichen Kriminalstatistik nicht möglich, Verurteilungen zu bestimmten Anzeigesachverhalten zuzuordnen (Fragepunkt 19).
Zu 21 bis 25:
StA Wien:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
13 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
3 |
|
Optische und akustische Überwachung |
0 |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
2 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
Fehlbericht, weil eine Durchsicht aller Fälle mit vertretbarem Aufwand nicht möglich war |
StA Eisenstadt: keine Fälle
StA St. Pölten:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
1 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
Fehlbericht |
|
Optische und akustische Überwachung |
Fehlbericht |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
1 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
Fehlbericht |
StA Korneuburg: Fehlbericht
StA Wiener Neustadt:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
4 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
Fehlbericht |
|
Optische und akustische Überwachung |
Fehlbericht |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
3 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
Fehlbericht |
StA Linz:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
3 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
1 |
|
Optische und akustische Überwachung |
0 |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
5 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
0 |
StA Salzburg: keine Fälle
StA Steyr: keine Fälle
StA Wels:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
1 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
0 |
|
Optische und akustische Überwachung |
0 |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
0 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
0 |
StA Klagenfurt:
|
Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung |
1 |
|
Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte |
0 |
|
Optische und akustische Überwachung |
0 |
|
Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
0 |
|
Verdeckte Ermittlungen |
0 |
StA Innsbruck: keine Fälle
Zu 26:
Die Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung bzw. des Scheingeschäfts ergeben sich aus den §§ 129 bis 133 StPO.
Die verdeckte Ermittlung ist in den §§ 129 Z 2, 131 StPO geregelt. Sie ist der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen. Der Begriff umfasst somit nicht nur Polizeibeamte, sondern auch sogenannte „Vertrauenspersonen“ der Polizei, die keine Organe sind.
In den Zulässigkeitsvoraussetzungen wird unterschieden zwischen der „einfachen“ verdeckten Ermittlung (§ 131 Abs. 1 StPO) und einer längerfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung (§ 131 Abs. 2 StPO). Die einfache verdeckte Ermittlung muss lediglich zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sein. Dagegen ist die längerfristige, systematisch verdeckte Ermittlung nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation nach § 278 bis § 278b StGB geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Demnach wäre eine verdeckte Ermittlung gemäß § 131 Abs. 2 StPO für die Aufklärung des Verdachts einer Straftat nach § 22a Abs. 4 oder 5 ADBG und nach § 147 Abs. 1a StGB zulässig.
Der Abschluss und die Durchführung eines Scheingeschäftes (§§ 129 Z 3, 132 StPO) ist zulässig, wenn der Nachweis der Tatbegehung eines Verbrechens (einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) oder die Sicherstellung von bestimmten Gegenständen und Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder vom Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist auch ein Tatbeitrag zu einem Scheingeschäft eines Dritten zulässig, nicht jedoch die Anstiftung eines Dritten zu einem Scheingeschäft. Die Durchführung eines Scheingeschäftes im Sinne von § 132 StPO wäre demnach dann zulässig, wenn die Sicherstellung von in der Verbotsliste genannten Substanzen, die von der Einziehung bedroht sind, oder der Nachweis der Tatbegehung eines Verbrechens nach § 22a Abs. 5 zweiter Fall ADBG anderenfalls wesentlich erschwert wäre.
Nach § 133 Abs. 1 StPO können die einfache verdeckte Ermittlung (§ 131 Abs. 1 StPO) sowie ein Scheingeschäft (§ 132 StPO), das zur Sicherstellung von Suchtmittel und Falschgeld dient, von der Kriminalpolizei von sich aus durchgeführt werden. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäftes und eine verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO bedürfen grundsätzlich einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Liegt „Gefahr im Verzug“ vor, so ist die Kriminalpolizei ermächtigt, diese von sich aus anzuordnen und durchzuführen. Sie hat jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so ist die Ermittlungsmaßnahme sofort einzustellen. Ergebnisse müssen gegebenenfalls vernichtet werde.
Zu 27 bis 31:
Das Bundesministerium für Justiz hat bereits im Herbst 2007 und ergänzend Mitte 2008 die anderen EU-Mitgliedstaaten um Informationen zur jeweiligen Rechtslage hinsichtlich „Doping“ ersucht, wobei damals Antworten von insgesamt 17 Mitgliedstaaten einlangten (DK, D, EE, F, I, LV, LT, LUX, NL, SW, SK, SLO, SP, CZ, HU, PL und VK). Neuere Informationen liegen nicht vor, weshalb auf die Beantwortung zu den Fragen 32 bis 36 der Parlamentarischen Anfrage Zl. 844/J-NR/2009 verwiesen werden kann.
Zu 32:
Die gerichtlichen Strafbestimmungen betreffend Doping wurden schon durch die Novelle BGBl. I Nr. 115/2008 stark ausgeweitet; zuletzt wurde mit In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 142/2009 die Bekämpfung von Sportbetrug im Zusammenhang mit Doping durch Einführung des § 147 Abs. 1a StGB verschärft. Schon zuvor konnte Doping unter den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 StGB strafrechtlich relevant sein. Gemäß § 147 Abs. 1a StGB ist als schwerer Betrug zu qualifizieren, wenn über die Anwendung von unerlaubten Substanzen oder Methoden zur Leistungssteigerung getäuscht wird. Eine weitere Verschärfung der gerichtlichen Strafbestimmung des ADBG ist abzulehnen. Insbesondere die Schaffung eines eigenen gerichtlichen Straftatbestandes für den Besitz und Konsum von Dopingmitteln durch Sportlerinnen und Sportler ist abzulehnen, weil Sportler nicht selbst kriminalisiert werden sollten, zumal Doping an sich eine reine Selbstschädigungshandlung darstellt.
Zu 33:
Im Jahre 2009 wurden mit anderen EU-Mitgliedsstaaten gemeinsame Ermittlungsgruppen nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. L 161 vom 20. Juni 2002, S.1 (Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005) bei Dopingverdacht nicht eingerichtet.
Nach dem Kenntnisstand von Eurojust haben im Jahre 2009 auch andere EU-Mitgliedsstaaten keine gemeinsamen Ermittlungsgruppen in Strafsachen betreffend Dopingverdacht eingerichtet.
Zu 34:
Die Staatsanwaltschaft Wien berichtete, dass die Herstellung von Dopingmitteln in Österreich nur in einem Fall vorgekommen sei. Organisierter Vertrieb, insbesondere die Einfuhr von Dopingmitteln aus osteuropäischen Ländern, sei hingegen durchaus festzustellen gewesen. Die anderen Staatsanwaltschaften erstatteten Fehlberichte.
Zu 35:
Zu dieser Frage erstatteten alle Staatsanwaltschaften Fehlberichte.
Zu 36 und 38:
An konkreten Maßnahmen ist die Erlassung der Grenzmengenverordnung 2009 durch das Bundesministerium für Gesundheit und mein Ressort in Zusammenarbeit mit der Nationalen Doping Agentur (NADA) zu nennen.
An den periodisch stattfindenden (vom Bundesministerium für Gesundheit anberaumten) Sitzungen der Austrian Medicines Enforcement Group (AMEG) nehmen regelmäßig neben Vertretern des Bundesministeriums für Justiz auch solche des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Finanzen, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und der NADA teil. Diese Sitzungen dienen nicht nur dem Informationsaustausch, sondern insbesondere auch der Kooperation und Koordination.
Nach den mir vorliegenden Informationen bestand im Jahr 2009 ferner zwischen der Staatsanwaltschaft Wien und der AGES grundsätzlich eine sehr enge Kooperation. Insbesondere wurden von dieser die Dopingmittel-Gutachten erstellt, wobei die für die Gutachtenerstellung benötigte Zeit jedoch Anlass zu Kritik gab. Soweit Unterstützung bzw. Kooperation mit der NADA erforderlich war, funktionierte diese nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien einwandfrei.
Zu 37:
Die Arbeiten des Expertenkomitees PC-ISP (in dem ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Justiz den Vorsitz innehatte) an einem Übereinkommen gegen Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnliche Straftaten, die die öffentliche Gesundheit gefährden („Medicrime Convention“), sind bereits abgeschlossen. Das Übereinkommen soll demnächst formell unterzeichnet werden, allerdings kommt es derzeit auf Ebene des Ministerkomitees zu Verzögerungen durch Änderungswünsche einzelner Staaten (betreffend die Modalitäten, unter denen Drittstaaten dem Übereinkommen beitreten können).
Nach dem Übereinkommen soll grundsätzlich die Herstellung von gefälschten Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie von aktiven Substanzen, Hilfsstoffen, Teilen und Materialien strafbar sein (mit einer Vorbehaltsmöglichkeit bei Hilfsstoffen, Teilen und Materialien); die Verfälschung soll bei Arzneimitteln und aktiven Substanzen strafbar sein, bei Medizinprodukten soweit angebracht. Strafbar sollen auch die Lieferung, das Angebot der Lieferung (einschließlich Vermittlung) und der Handel (einschließlich Vorrätig-Halten, Import und Export) von gefälschten Endprodukten (Arzneimittel und Medizinprodukten), aktiven Substanzen und grundsätzlich auch von Hilfsstoffen, Teilen und Materialien sein, daneben auch die Herstellung, Lieferung, das Angebot der Lieferung oder das Auf-den-Markt-Bringen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten ohne Genehmigung bzw. unter Verstoß gegen die für Medizinprodukte bestehenden Konformitätsregeln sowie auch der gewerbsmäßige Gebrauch von Originaldokumenten außerhalb der regulären Versorgungskette.
Zu 39:
Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien funktionierte die Zusammenarbeit insbesondere mit der „Soko Doping", dem Landeskriminalamt Burgenland, dem Bundeskriminalamt (Referat 3.5.6.-Doping) und dem Landeskriminalamt Außenstelle Nord sehr gut.
Zu 40:
Die Beurteilung des WADA-Codes fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Zu 41:
Den Staatsanwaltschaften gelangten keine Todesfälle zur Kenntnis.
. November 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)