6290/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.11.2010
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0281-III/4a/2010 |
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Wien, 17. November 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6376/J-NR/2010, betreffend Mitverwendung von LehrerInnen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 17. September 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Im Schuljahr 2009/10 wurden 4.022 Bundeslehrerinnen und -lehrer an anderen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen mitverwendet.
Zu Fragen 2 und 3:
Das Ausmaß der in Frage 1 benannten Mitverwendungen betrug im Schuljahr 2009/10 28.835 Werteinheiten. Bei den vorstehend genannten Werteinheiten handelt es sich um Tätigkeiten, die an anderen Schulen (zB. an Pflichtschulen oder anderen Bundesschulen) oder an Pädagogischen Hochschulen (Unterrichtstätigkeit im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerfort- und -weiterbildung) ausgeübt werden. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass das Beamten-Dienstrechtsgesetz eine Mitverwendung an anderen Institutionen als den eben genannten, und damit auch an Dienststellen der Verwaltung, ausschließt.
Abgesehen von den gerade dargestellten Tätigkeiten besteht für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Möglichkeit, nach § 9 Abs. 3 BLVG für von der Lehrkraft außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbrachte Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind, Einrechnungen in die Lehrverpflichtung zu genehmigen. Genutzt wird diese Möglichkeit für zentrale Projekte des Ressorts (zB. die Entwicklung und Implementierung der Bildungsstandards und der zentralen Reifeprüfung) sowie für regionale Entwicklungsprojekte im Schul- und Unterrichtsbereich der Landeschulräte bzw. des Stadtschulrats für Wien. Bei diesen Projekten kann und soll es vielfach zu einer engen Kooperation mit den jeweiligen Landesschulräten, insbesondere der Schulaufsicht, kommen, wodurch es natürlich möglich ist, dass Bundeslehrkräfte vorübergehend an den Schulbehörden im Einsatz sind (beispielsweise für Arbeitsbesprechungen etc.). Eine entsprechende Erhebung über das genaue diesbezügliche Ausmaß würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, weshalb um Verständnis ersucht wird, dass von weiter gehenden Ausführungen Abstand genommen wird. Für diese genannten Einrechnungen wurden im Schuljahr 2009/10 rd. 5.571 WE aufgewendet.
Ferner wurden im Schuljahr 2009/10 insgesamt 8 Bundeslehrerinnen und -lehrer an die Schulbehörden des Bundes im nachgeordneten Verwaltungsbereich für Verwaltungstätigkeiten dienstzugeteilt, für die entsprechende Planstellen im Bereich der Verwaltung zu binden sind. Eine Mitverwendung von Lehrkräften an den Schulbehörden des Bundes ist wie bereits ausgeführt nicht zulässig.
Zu Frage 4:
Eine in der dienstrechtlichen Vollziehung der Bundesländer liegende Mitverwendung von Landeslehrerinnen und -lehrern kann gemäß § 22 LDG nur für
- Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und -fortbildung und
- Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen
erfolgen. Sohin ergeben sich die Aufgaben der mitverwendeten Landeslehrerinnen und -lehrer aus den inhaltlichen Bestimmungen des § 22 LDG.
In allen anderen Fällen kann ein Landeslehrer/eine Landeslehrerin vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung zugewiesen werden. Diese Zuweisung entspricht dann einer vorübergehenden 100%-igen Verwendung (Dienstzuteilung) an dieser Dienststelle, gegen Bedeckung im Stellenplan und Übernahme der Personalkosten.
Für die gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b B-VG 1962, BGBl. Nr. 215, im freien Ermessen der Länder liegenden Personalmaßnahmen, die seitens des Bundes eine Zustimmung erfordern, werden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowohl Anträge auf Mitverwendung von Landeslehrerinnen und -lehrern als auch Anträge auf Dienstzuteilungen übermittelt. Für das Schuljahr 2009/10 ergibt sich aus diesen Anträgen der Länder (401 Dienstzuteilungen und 151,62 Mitverwendungen) eine Summe von 552,62 VBÄ.
Zu Frage 5:
Lehrkräfte haben grundsätzlich die gesetzlichen Anstellungserfordernisse, im Bundeslehrkräftebereich etwa die Voraussetzungen der Anlage 1 zum BDG, zu erfüllen. In Ausnahmefällen, zB. wenn keine vollgeprüfte Lehrkraft zur Verfügung steht, können auch nicht voll geprüfte Lehrkräfte verwendet werden (vgl. auch § 212 Abs. 2 BDG).
Eine elektronische Datenbringung bezüglich des Einsatzes nicht voll geprüfter Bundeslehrkräfte an einzelnen Schulen ist nicht möglich. Dafür wäre eine Analyse jedes einzelnen Personalakts im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung erforderlich, die mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte obliegt den Ländern und es sind dienstrechtliche Fragestellungen, so auch hinsichtlich der Anstellungserfordernisse, grundsätzlich nur von den Ländern beantwortbar. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass die Einhaltung der Anstellungserfordernisse in den Anträgen auf Mitverwendung seitens der Dienstbehörden der Länder gewahrt wird.
Zu Frage 6:
Eine Mitverwendung impliziert eine Restlehrverpflichtung an der Stammschule. Für eine volle Zuteilung an eine Dienststelle der Verwaltung sehen die gesetzlichen Grundlagen das Instrument der Dienstzuteilung vor.
Zu Frage 7:
Unter der Bedingung wie in der Beantwortung der Frage 5 ausgeführt, können solche Lehrkräfte auch anderen Dienststellen zugewiesen werden.
Zu Fragen 8 und 9:
Zu den Aufgaben der Lehrkräfte zählen auch solche, die nicht zu den Unterrichtstätigkeiten im engeren Sinn gehören, wie etwa die gesetzlich vorgesehenen Reduktionen der Unterrichtsverpflichtung oder auch Einrechnungen nach § 9 Abs. 3 BLVG.
Einrechnungen in die Lehrverpflichtung für außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbrachte Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind, hat der Gesetzgeber entsprechend § 9 Abs. 3 BLVG ausdrücklich vorgesehen, zumal in diesen Fällen die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte wesentlich ist. Bezüglich dieser Einrechnungen nach § 9 Abs. 3 BLVG wird auf obige Ausführungen zu Fragen 2 und 3 verwiesen.
Werden bei einem weiten Begriffsverständnis von "Tätigkeiten, die nicht die Lehrtätigkeit betreffen," ebenfalls andere Einrechnungen (Leitungsfunktionen etc.) und etwa auch Ausgaben für Kustodiate und Ordinariate, die in Fixbeträgen abgegolten werden, darunter verstanden, so würde dies eine „Ausgabenreduktion“ um ca. 6% zur Folge haben. In diesem Zusammenhang muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein unreflektierter „Abzug“ realiter nicht umsetzbar ist, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass selbst für diese oben angesprochenen Tätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern die Qualifikationen von Lehrkräften notwendig sind. Selbst nach „Abzug“ von den Lehrkräften müssten diese Tätigkeiten von anderen Personen ausgeübt werden. Insofern werden bei einer derartigen Betrachtung Rückwirkungen auf das Gesamtsystem auch im Sinne möglicher Effizienzgewinne ausgeblendet.
Im Fall von Dienstzuteilungen von Bundeslehrerinnen und –lehrern ist darauf hinzuweisen, dass Dienstzugeteilte nicht in der Werteinheitenbewirtschaftung inkludiert sind und wie Verwaltungsbedienstete behandelt werden.
Was den Pflichtschulbereich betrifft wird unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 4 betreffend Dienstzuteilungen darauf hingewiesen, dass derartige Personalmaßnahmen gegen Bedeckung im Stellenplan und Übernahme der Personalkosten von der Stelle, von der die Dienstzuteilung ausgesprochen wird, erfolgen, sodass in diesen Fällen gemäß FAG Refundierungspflicht des Bundes auch keine Ausgaben anfallen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.