6291/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0284-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 16. November 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6409/J-NR/2010 betreffend Lehrplan für islamischen Religionsunterricht, die die Abg. Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 23. September 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1, 4 und 5:

Zunächst ist festzuhalten, dass Lehrpläne für den Religionsunterricht in der konfessionellen Autonomie der jeweiligen Konfession liegen. Staatliche Eingriffsmöglichkeiten bestehen daher im Allgemeinen nur darin, dass keine gesetzwidrigen Inhalte vorliegen und die auf den Lehrplänen aufbauenden Unterrichtsmaterialien keine Widersprüche zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung enthalten dürfen. Im Zusammenhang mit dem Islam besteht die Besonderheit, dass bereits bei der Anerkennung im Jahre 1912 bzw. bei der dieser vorangehenden Diskussion im Jahre 1910 klar und eindeutig festgehalten wurde, dass der Islam nur insoweit anerkannt ist, als seine Lehren nicht der „christlich-europäischen Zivilisation widerstreiten“, was seinen Niederschlag in § 6 Islamgesetz fand.

 

Die Formulierungen „nicht im Widerspruch zu den Staatsgesetzen“ bzw. „zu den Zielen staatsbürgerlicher Erziehung“ sind allgemein und flexibel gewählt und bedürfen daher immer wieder einer Interpretation in aktuellem Zusammenhang. Hierzu darf auf die Ausführungen in Beantwortung der vorhergehenden Anfragen hingewiesen werden.

 

Lehrpläne werden aber von der jeweiligen Konfession erlassen, der Republik obliegt lediglich die Kundmachung, sodass die Fragen nach dem In-Kraft-Treten durch die Verwaltung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht geklärt werden können. Das Gesamtprojekt hat einen erheblichen Umfang, da es von der Volksschule bis zu den BMHS reicht, was sich auch in einem Gesamt­volumen von rund 250 Seiten zeigt.


Zu Frage 2:

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Im Schreiben vom 19. Mai 2010, BMUKK-10.000/0119-III/4a/2010, wurde festgehalten, dass ein Entwurf eines neuen Lehrplans am 24. April 2009 vorgelegt worden war und am 4. September 2009 dazu eine umfangreiche Stellungnahme an die Glaubensgemeinschaft ergangen war. In der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6099/J-NR/2010 mit Schreiben vom 13. August 2010 (5751/AB) wurde Frage 5, die lautete „Wann kann mit einem neuen Lehrplan gerechnet werden, nachdem dieser im April 2009 übermittelt wurde und im September 2009 eine Stellungnahme an die IGGiÖ erging?“, dahingehend beantwortet, dass im Juli 2010 ein neuer Entwurf übermittelt worden war. Dieser enthält umfangreiche Änderungen und Ergänzungen und hat das erwähnte Gesamtvolumen von rund 250 Seiten.

 

Zu Frage 3:

Wie mit Schreiben vom 19. Mai 2010, BMUKK-10.000/0119-III/4a/2010, mitgeteilt, wurden die neuen, überarbeiteten Lehrbücher durch die Glaubensgemeinschaft am 30. November 2009 zur Information übermittelt.

 

Zu Frage 6:

Die diesbezüglichen jährlichen Aufwendungen im Schuljahr 2009/10 belaufen sich auf rd. 3,327 Mio. Euro, wobei der Aufwand an Pflichtschulen nicht enthalten ist, da die Refundierungspflicht gemäß des derzeit geltenden Finanzausgleichsgesetzes keine Trennung in die Ausgaben für Religionslehrkräfte der unterschiedlichen Konfessionen vorsieht.

 

Zu Frage 7:

Bei den islamischen Religionslehrkräften handelt es sich um religionsgesellschaftlich bestellte. Es besteht daher kein Dienstverhältnis zu einem gesetzlichen Schulerhalter, sondern zur Glaubensgemeinschaft. Die Dienstverträge sind somit zwischen der jeweiligen Lehrkraft und der Glaubensgemeinschaft abgeschlossen und sohin kein Gegenstand der Bundesvollziehung.

 

Zu Frage 8:

Hierzu darf auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4335/J-NR/2010, insbesondere zu den Fragen 18 und 19, hingewiesen werden

 

Zu Frage 9:

Hierzu darf auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4335/J-NR/2010, insbesondere zu den Fragen 17, 20 und 22, sowie die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 5363/J-NR/2010, insbesondere zu den Fragen 5 und 9, hingewiesen werden.

 

Zu Frage 10:

Es gibt laufend Kontakte zwischen Vertretern der islamischen Glaubensgemeinschaft, insbesondere dem Schulamt, und Mitarbeitern der Kultus- und Unterrichtsverwaltung zu unter­schiedlichsten Themen. Institutionelle „Arbeitsgruppen“ bestehen nicht.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Für den privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen gibt es die Möglichkeit einer Studienberechtigungsprüfung.

 


Zu Frage 13:

Die Dienstverträge bestehen zwischen der islamischen Glaubensgemeinschaft und den Lehrkräften. Die Präambel, in der die Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Verfassung festgeschrieben sind, verpflichtet sie zu einem bestimmten Verhalten und stellt somit eine Grundlage des Vertrages und einen Teil ihrer Dienstpflichten dar. Es wird damit einerseits Bewusstsein, vor allem aber auch rechtliche Verbindlichkeit geschaffen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.