6292/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0289-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 16. November 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6537/J-NR/2010 betreffend islamischer Religionsunterricht, die die Abg. Mag. Rainer Widmann, Kolleginnen und Kollegen am 6. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Der Begriff „gute Deutschkenntnisse“ ist allgemein gefasst und daher relativ. Die Lehrkräfte müssen die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie den Unterricht wie in § 16 des Schulunterrichtsgesetzes festgelegt, in deutscher Sprache erteilen können. Die Überprüfungen der Landesschulräte und die von der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegten Bestätigungen haben ergeben, dass dies bei fast allen Lehrkräften der Fall ist, bei den wenigen Einzelfällen, bei welchen dies im vergangenen Schuljahr nicht der Fall war, wurden entsprechende Schulungsmaßnahmen gesetzt.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Wenn man von der Definition des Duden für das Wort „Hassprediger“ – „jemand der in seiner Funktion als Prediger zu Hass und Gewalt aufruft“ – ausgeht, so kann aufgrund der Haltung der islamischen Glaubensgemeinschaft und der Wachsamkeit der Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Sicherheit behauptet werden, dass es keine solchen im Kreise der islamischen Religionslehrkräfte gibt.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Entgegen der Behauptung in der Fragestellung handelt es sich nicht um ein „Keilen“, die umgangssprachliche Ausdrucksweise für Werbung, für die islamische Glaubensgemeinschaft, sondern um eine im Rahmen des von ihr durchgeführten Religionsunterrichts vorgenommene Information über die gesetzliche Vertretung der Muslime in Österreich verbunden mit der Aufforderung sich für die bevorstehenden Wahlen in das Mitgliederverzeichnis und somit Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Sowohl Religionsunterricht als auch die Mitgliedschaft fallen in den durch das Recht auf Selbstverwaltung geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Konfession und sind somit durch das Recht auf Religionsfreiheit geschützt.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Das hier in Betracht kommende Islamgesetz 1912 und die Islamverordnung vom August 1988 sehen keine Verpflichtung zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses vor. Hypothetische Fragen stellen ihrer Natur nach keinen Gegenstand der Vollziehung dar.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.