6323/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.11.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . November 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser und FreundInnen haben am 22. September 2010 unter der Nr. 6395/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend S 36 / S 37 und Unvereinbarkeiten gerichtet.
Die im Motiventeil aus einem Zitat in einer APA-Meldung getroffene Schlussfolgerung, ich wäre der Meinung die Funktionen einer Richterin am Verfassungsgerichtshof und die einer Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ASFINAG wären unvereinbar, weise ich entschieden zurück. Ich bin vielmehr der Meinung, dass hier keine Unvereinbarkeit weder nach den Bestimmungen des VfGH-Gesetzes, des AktG noch der Bundesverfassung vorliegt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1bis 4, 15 und 16:
Ø Wann (Datum und Uhrzeit) wurde Frau Dr. Claudia Kahr von der Frau Bundesministerin erstmals gefragt, ob sie bereit ist als Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG zu kandidieren?
Ø Wann (Datum und Uhrzeit) und wie kandidierte Frau Dr. Claudia Kahr erstmals als Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG?
Ø Wann (Datum und Uhrzeit) fand die Wahl von Frau Dr. Claudia Kahr zum Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG statt?
Ø Wann (Datum und Uhrzeit) fand die Wahl von Frau Dr. Claudia Kahr zur Präsidentin des Aufsichtsrates der ASFINAG statt?
Ø Hat Frau Dr. Claudia Kahr das BMVIT vor ihrer Kandidatur zum Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG über die in den Fragen 7. – 14. erwähnten Tatsachen aufgeklärt?
Ø Wenn dem BMVIT alle oder einzelne der in den Fragen 7. – 14. genannten Tatsachen zum Zeitpunkt der Wahl von Frau Dr. Claudia Kahr zum Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG noch nicht bekannt waren: Hätte die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG auch stattgefunden, wenn diese Tatsachen im damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen wären?
Frau Dr. Kahr wurde am 23. Juni 2010 in der ab 16:00 abgehaltenen ao. Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
Mir ist nicht bekannt, wann der Aufsichtsrat Frau Dr. Kahr zur Vorsitzenden gewählt hat, der Antrag auf Eintragung der Wahl wurde beim Firmenbuch am 2. Juli 2010 eingebracht und am 27. Juli 2010 eingetragen. Frau Dr. Kahr hat mich über Ihre Beteiligung von 3,8% in vierter Generation informiert. Es ist dadurch keine Unvereinbarkeit gegeben.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Hat Frau Dr. Claudia Kahr an der Abstimmung zum Erkenntnis V 78/09 des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen?
Ø Hat Frau Dr. Claudia Kahr an den Beratungen zum Erkenntnis V 78/09 des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen?
Fragen zur Teilnahme an Abstimmungen oder Beratungen des Verfassungsgerichtshofes sind keine Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit meines Ressorts fallen und können daher von mir auch nicht beantwortet werden. Im übrigen ist die Besetzung des Gerichtshofs aus dem Erkenntnis ersichtlich.
Zu den Frage 7 bis 9:
Ø War dem BMVIT im Zeitpunkt der Wahl von Frau Dr. Claudia Kahr zum Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG bekannt, dass Frau Dr. Claudia Kahr mit einer Kommanditeinlage von EUR 473.409,85 Gesellschafterin der Knoch, Kern & Co KG ist?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Knoch, Kern & Co KG Alleingesellschafterin der Wietersdorfer-Gruppe ist?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Frau Dr. Claudia Kahr Mitglied des Gesellschafterbeirats der Wietersdorfer-Gruppe ist?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Wietersdorfer-Gruppe einer der größten österreichischen Hersteller von Zement und anderen Produkten für den Hoch- und Tiefbau ist?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Wietersdorfer-Gruppe über Standorte in Klein St. Paul/Kärnten sowie in Peggau und Leoben/Steiermark verfügt?
Weder die Beteiligung von Einzelpersonen an Personengesellschaften noch Firmenbeteiligungen oder Firmenstandorte von Unternehmen, die mangels Beteiligung des Bundes nicht unter die von Art. 52 Abs. 2 umfassten Kontrollrechte fallen, sind Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bundesregierung und damit auch nicht vom Interpellationsrecht des Art 52 B-VG umfasst.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sich Klein St. Paul rund 6 km von der geplanten S 37 entfernt befindet, Leoben direkt an der S 6 liegt und Peggau direkt an der S 35 liegt, die in Bruck an der Mur direkt an die Achse S 6 – S 36 anschließt?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sich somit alle drei genannten Standorte der Wietersdorfer-Gruppe in einer Entfernung zwischen 6 und maximal 60 km zur geplanten Trasse der S 36 / S 37 und den dortigen Großbauvorhaben befinden?
Ø War dem BMVIT zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass sich die Fahrtzeit mit Straßenfahrzeugen zwischen dem Wohnort von Frau Dr. Claudia Kahr, Wien, und dem Hauptsitz der Wietersdorfer-Gruppe, Klein St. Paul in Kärnten, bei Errichtung der S 36 /
S 37 um rund 20 Minuten verkürzen würde?
Ich gehe davon aus, dass Mitarbeiter/innen im bmvit ganz grundsätzlich bekannt ist, welche Gemeinden in unmittelbarer Umgebung von Infrastrukturbauvorhaben liegen.
Fahrzeitverkürzung oder andere positive Effekte für Einzelpersonen bilden keine Entscheidungsgrundlage für den Infrastrukturausbau.
Zu den Fragen 17 bis 21:
Ø Welche Zahlungen leistete die ASFINAG 2009 und 2010 für Leistungen direkt oder indirekt (z.B. über Generalunternehmeraufträge) an Unternehmen der Wietersdorfer-Gruppe?
Ø Mit welchen Auftragsvolumina für Zement und andere Baustoffe ist bei der Errichtung a) der weiteren Abschnitte der S 36, b) der S 37 zu rechnen?
Ø In welchem Umkreis um die jeweilige Baustelle haben im Rahmen von hochrangigen Straßenbauvorhaben des Bundes Zementlieferanten sowie die Lieferanten von sonstigen Baustoffen erfahrungsgemäß ihren Sitz?
Ø Sieht das BMVIT darin, dass Frau Dr. Claudia Kahr Aufsichtsratspräsidentin der ASFINAG, gleichzeitig Gesellschafterin und Gesellschafterbeirat der Wietersdorfer-Unternehmensgruppe ist, die als wichtiger Lieferant bzw. Sublieferant der ASFINAG in Betracht kommt, und schließlich auch noch Mitglied des mit ASFINAG-Projekten, auch den in den voranstehenden Fragen erwähnten, befassten Verfassungsgerichtshofs ist, die Gefahr einer Interessenkollision?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Bauleistungen werden seitens der ASFINAG öffentlich ausgeschrieben und nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes an den Bestbieter vergeben. Inhalt dieser Aufträge ist das fertigzustellende Gesamtbauwerk. Es obliegt der Disposition des jeweiligen Auftragnehmers alle dafür erforderlichen Zulieferungen so auch von z.B. Zement oder anderen Baustoffen sicherzustellen. Diese Dispositionen liegen nicht im Einflussbereich der ASFINAG, daher kann über Auftragsvolumina für die Zulieferung von Zement oder anderen Baustoffen keine Aussage getroffen werden – davon abgesehen, dass diese, da weder dem Einflussbereich der ASFINAG noch dem bmvit unterliegend, auch keinen Gegenstand der Vollziehung darstellen.