6325/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.11.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 19. November 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0298-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6398/J betreffend „Gesundheitsschäden durch Lärm in Diskotheken und vergleichbaren Lokalen - Gesundheitliche Belastungen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Eingangs ist festzuhalten, dass für die Tätigkeit der Arbeitsinspektion keine Zuständigkeit meines Ressorts besteht. Von den Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:
Die Kärntner Gewerbebehörden berichteten, dass im Jahr 2008 174 und im Jahr 2009 188 Lärmkontrollen erfolgten. Bei Schallpegelmessungen wurden zahlreiche Überschreitungen der jeweils genehmigten Schallpegel festgestellt. Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wurde mit Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 vorgegangen.
Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt 16 Lärmkontrollen erfolgten. Im Zuge dieser Kontrollen wurden folgende Tatbestände festgestellt: In einem Fall konnten vorgeschriebene Atteste nicht vorgelegt werden. In einem Fall wurden genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage festgestellt, woraufhin mit Verfahrensanordnungen gemäß § 360 Abs. 1 GewO sowie mit der Einleitung von Verfahren gemäß § 81 GewO vorgegangen worden ist. In einem Fall war die Einleitung von Verfahren zur Änderung der Betriebsanlage notwendig (§ 81 GewO), um die Einhaltung der Schutzziele zu erreichen. Strafverfahren wurden eingeleitet. In einigen Fällen konnte auch festgestellt werden, dass so genannte Schallpegelbegrenzer manipuliert bzw. ausgebaut worden sind.
Die Oberösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass im Jahr 2008 22, im Jahr 2009 28 Lärmkontrollen durchgeführt wurden. In den Fällen, in denen sich herausgestellt hat, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage zwar konsensgemäß betrieben wird, der Lärmpegel aber trotzdem zu hoch ist, wurde mit der nachträglichen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (z.B. Einbau eines Lärmpegelbegrenzers) vorgegangen. In den Fällen, in denen ein Verstoß gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen (z.B. Manipulation des Lärmpegelbegrenzers) festgestellt werden musste, wurden Verfahrensanordnungen (Untersagung des Betriebes der Musikanlage und deren Plombierung bis zum Einbau eines neuen Begrenzers und Vorlage des entsprechenden Nachweises) erlassen und Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
Die Salzburger Gewerbebehörden berichteten, dass im Jahr 2008 30, im Jahr 2009 25 Lärmkontrollen durchgeführt wurden. Im Zuge der Überprüfungen wurden zum Teil Änderungen bei Musikanlagen beanstandet, für die keine Genehmigungen vorlagen.
Die Steirischen Gewerbebehörden berichteten, dass im Jahr 2008 18, im Jahr 2009 19 Lärmkontrollen durchgeführt wurden. Bei elf der durchgeführten Lärmkontrollen wurden Überschreitungen der zulässigen Lärmemissionen festgestellt; es wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Auflagen zur Lärmreduzierung aufgetragen.
Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass die überwiegende Zahl der Bezirksverwaltungsbehörden über Lärmkontrollen keine statistischen Aufzeichnungen führt. In mehreren Fällen wurde nach § 360 GewO 1994 vorgegangen und parallel dazu ein Strafverfahren eingeleitet. Zusätzliche Auflagen nach § 79 GewO 1994 wurden fallweise vorgeschrieben. Manipulationen der Pegelbegrenzer wurden nur in drei Fällen festgestellt, entsprechende Anzeigen nach dem StGB wurden erstattet.
Die Vorarlberger Gewerbebehörden berichteten, dass die richtige Einstellung der Pegelbegrenzer bei der Schlussüberprüfung entsprechender Betriebsanlagen geprüft wird, ebenso die Neueinstellung bei allfälligem Austausch von Komponenten der Pegelbegrenzungsanlagen. Nachträglich vorgenommene Manipulationen an Schallpegelbegrenzern sind nicht bekannt.
Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass im Jahr 2008 rund 250 und im Jahr 2009 rund 230 Überprüfungen von Musikanlagen durchgeführt wurden. Bei ca. 60% der überprüften Musikanlagen waren eine oder mehrere Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt. Die Auflagenübertretungen bezogen sich u.a. auf die Nichtvorlage entsprechender Einmessprotokolle (teilweise trotz Einhaltung der geforderten Grenzwerte), den Austausch einzelner Komponenten, die Überschreitungen der zulässigen Lärmpegel, die unsachgemäße Aufhängung von Boxen und die Umgehung von Begrenzungseinrichtungen durch andere Musikgeräte. Von den zuständigen Gewerbebehörden wurden – zumeist aus Gründen des Nachbar/inne/nschutzes – daraufhin Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, Verfahrensanordnungen erlassen und in wenigen Fällen auch sofortige Stilllegungen durch Versiegelung der Stromzufuhr verfügt und in allen Fällen auch Nachkontrollen durch Amtssachverständige bis zur Erfüllung der Auflagen und zur Beseitigung der Missstände veranlasst.
Antwort zu den Punkten 3 bis 5 und 7 bis 9 der Anfrage:
Diesbezüglich ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6399/J durch den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verweisen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Von den Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:
Die Kärntner Gewerbebehörden berichteten, dass in derartigen Fällen gegen die Verantwortlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (Betrieb einer geänderten Anlage ohne vorliegende erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung) bzw. nach § 367 Z. 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung von Auflagen) eingeleitet wurden. Vereinzelt wurden im Falle wiederholter Übertretungen auch Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet.
Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass in den Fällen, in denen Schallpegelbegrenzer ausgebaut oder manipuliert worden sind, gegen die strafrechtlich Verantwortlichen Strafverfahren eingeleitet wurden. Mittels Verfahrensanordnungen wurden in zwei Fällen Neueinmessungen der Musikanlagen vorgenommen.
Die Oberösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass gegen diese Personen mit Verwaltungsstrafverfahren vorgegangen wird. Seitens des Magistrats Linz erfolgt in solchen Fällen zusätzlich auch eine Anzeige bei der Bundespolizeidirektion Linz wegen des Verdachtes des Siegelbruches.
Die Salzburger Gewerbebehörden berichteten, dass Manipulationen an Schallpegelbegrenzern in diesem Zeitraum nicht bekannt geworden sind. Anzeigen hinsichtlich allfälliger Übertretungen und Berichte über Mängel im gegenständlichen Zusammenhang sind nicht eingelangt.
Die Steiermärkischen und die Vorarlberger Gewerbebehörden berichteten, dass Manipulationen an Schallpegelbegrenzern nicht festgestellt bzw. bekannt geworden sind.
Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass in den drei bekannt gewordenen Fällen Anzeigen nach dem StGB erstattet wurden.
Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass in solchen Fällen neben empfindlichen Verwaltungsstrafen gegen die Verantwortlichen in Einzelfällen auch verfügt wurde, die Musikanlage aus der Betriebsanlage zu entfernen. Beim Vorliegen einer größeren Zahl von Verwaltungsübertretungen wurden von den Gewerbebehörden Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1994 sowie Gewerbeentziehungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gesetzt. Weiters wurden auch in einzelnen Fällen von Manipulationen an versiegelten Musikanlagen Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Siegelbruches übermittelt.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Soweit von diesen Fragen gewerbliche Betriebsanlagen betroffen sind - Konzertveranstaltungen fallen grundsätzlich unter das Veranstaltungsrecht und somit in die Zuständigkeit der Länder -, kommt § 74 Abs. 2 GewO 1994 zum Tragen. Diese Bestimmung besagt, dass gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.
Für Besucher/innen ist jedenfalls der Wert für die akute Gehörschädigung zu unterschreiten. Die Gefahr der schleichenden Lärmschwerhörigkeit hängt von der Expositionsdauer ab. Beispielhaft ist anzumerken, dass ein einmaliger fünfstündiger Aufenthalt pro Woche in einer Umgebung, die mit einem Dauerschallpegel von 94 dB, A-bewertet belastet ist, den gleichen Energieeintrag bewirkt, wie 85 dB, A-bewertet (Dauerschallpegel) über 40 Stunden pro Woche.
Antwort zu den Punkten 12, 16 und 18 der Anfrage:
Für die Einhaltung des Lärmgrenzwertes für Besucher/innen von Diskotheken und vergleichbaren Lokalen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Öffentliche Konzertveranstaltungen fallen als Veranstaltungen unter das Veranstaltungsrecht; die Zuständigkeit liegt bei den Ländern.
Diskothekenbetreiber müssen ihre gewerbliche Betriebsanlage immer in Übereinstimmung mit den Auflagen des Genehmigungsbescheides (im gegebenen Zusammenhang Einhaltung allfällig vorgeschriebener lärmtechnischer Auflagen) und allfälliger sonstiger Bescheide auf der Grundlage des Betriebsanlagenrechts betreiben (konsensgemäßer Zustand), um Besucher vor Gehörschäden zu schützen. Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall zu ergreifen sind, ist im Genehmigungsverfahren festzulegen.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
In diesem Zusammenhang stehen der zuständigen Behörde einerseits die amtswegige Überprüfung von gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 338 GewO 1994 (Kontrolle der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes, z.B. durch Vornahme von Besichtigungen, Vorlage von Unterlagen, Einblick in Aufzeichnungen oder Entnahme von Proben), die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und andererseits die Verfügung einstweiliger Zwang- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 (diese Maßnahmen können bis zur Schließung des Betriebes reichen) zur Verfügung.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Der Inhalt dieser Frage stellt keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend dar.
Antwort zu den Punkten 15, 17 und 19 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend liegen dazu keine Informationen vor.