635/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0009-I/5/2009

Wien, am  10. März 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 653/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Eingangs ist klar zu stellen, dass es sich bei den 180 Tonnen um MÖGLICHERWEISE mit Dioxin belastetes Schweinfleisch gehandelt hat. Nur ein geringer Bruchteil von irischem Schweinfleisch war tatsächlich kontaminiert, Irland hat aber einer generelle Warnmeldung für sämtliches irisches Schweinefleisch abgegeben. Die 180 Tonnen, die nach Österreich gelangt sind, kamen über Deutschland  bzw. eine kleine Menge über Italien. Von allen diesen Importen wurden Proben gezogen.


Es wurden 13 Proben gezogen.

7 Proben Frischfleisch:           alle Proben negativ

4 Proben Dauerwürste:          alle Proben negativ

2 Proben Mortatella:              Positiv (Höchstgehalt für Dioxine bei Schweinefleisch: 1.0 pg/g Fett )

                                               a)Werte zwischen 2,33 - 2,6;

                                               b) Werte zwischen 1,64 - 2,04

 

Die Beurteilung der positiven Proben durch die AGES lautet:

„Die Proben sind daher nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegen dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs.

1 Z 1 LMSVG idgF.“

Nachträglich stellte sich heraus, dass die Importe aus Deutschland (betraf die überwiegende Menge der 180 Tonnen) keine Importe von irischem Fleisch waren. Deutschland hat  die Meldung nachträglich richtig gestellt. Die negativen Probenergebnisse für die meisten Proben waren daher zu erwarten.  

 

Frage 3:

Alle über das RASFF eingehenden Meldungen wurden auf Österreichbezug hin kontrolliert. Bezughabende Meldungen wurden an die jeweilige Lebensmittel- oder Veterinärbehörde des Landes weitergeleitet.

 

Von dieser wurde in den betroffenen Betrieben Erhebungen durchgeführt. Vorhandene Ware wurde gesperrt. Von der bereits ausgelieferten Ware wurde der Empfänger ermittelt und die dortige zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Proben wurden gezogen und zur Untersuchung auf PCB, dioxinlike PCB und Dioxin eingesendet. Die Länderberichte wurden an die österreichische RASFF-Zentrale in der AGES Salzburg weitergeleitet.

 

Auf der Homepage meines Ressorts wurde, verlinkt mit der Homepage der AGES, eine Informationsseite eingerichtet.

 

Fragen 4 und 5:

Die Vorarbeiten für ein neues Gütesiegelgesetz sind im Laufen. Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, deren Aufgabe es sein wird, entsprechende Kriterien für ein System einzurichten, das den Schutz der KonsumentInnen  gegen Täuschung gewährleistet.

 

Fragen 6, 8 und 9:

Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln wurde auf EU-Ebene

durch die Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG harmonisiert. In

Österreich erfolgte die Umsetzung dieser Richtlinie durch die

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 1993/72,

samt ihren zahlreichen Novellen.

 

Auf EU-Ebene wird das gesamte Lebensmittelkennzeichnungsrecht  nun einer Revision unterzogen.

 


In einer ersten Position Österreichs, die unter Miteinbeziehung aller am

Lebensmittelverkehr beteiligten Kreise in der Codex-Unterkommission

„Kennzeichnung“ erarbeitet wurde, wurde hinsichtlich der Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln auf das besondere Interesse der KonsumentInnen hingewiesen. Eine EU-weite Regelung zur Kennzeichnung der Herkunft landwirtschaftlicher Rohstoffe in Lebensmitteln, sofern dies nicht schon

verpflichtend in den gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt ist, wurde

unterstützt.

 

Am 30. Jänner 2008 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, 2000/0028 (COD), vorgelegt.

 

Dieser Vorschlag sieht eine freiwillige Ursprungs- bzw. Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln unter Beachtung des allgemeinen Irreführungsverbotes vor.

 

Hinsichtlich der Herkunft von Fleisch sieht der Vorschlag vor, dass bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch (für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, „Rindfleischetikettierungsverordnung“) als Ursprungsland oder Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden darf, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

 

Deckt sich bei zusammengesetzten Zutaten das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit demjenigen seiner primären Zutat(en),

so ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.

 

Die Kennzeichnung der Herkunft ist ein besonderes Anliegen, dem in den Verhandlungen besondere Bedeutung zukommt. Österreich vertritt die Position, dass eine verpflichtende Kennzeichnung des Herkunftslandes – zumindest für unverarbeitete Produkte – eingeführt werden soll.

 

Frage 7:

Für die Kontrolle der Futtermittel ist der BMLFUW zuständig.

 

Frage 10:

Mein Ressort hat durch Ausschöpfung der nationalen Möglichkeiten im Rahmen des EG-Hygienepaketes durch die Direktvermarktungsverordnung, die Anpassungsverordnung und die Einzelhandelsverordnung den rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Aufrechterhaltung der Direktvermarktung ermöglicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Alois Stöger diplômé

Bundesminister