6355/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am        November 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0206-I/4/2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6417/J vom 23. September 2010 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Mit Auswertung (Stand: Anfang Oktober 2010) ergeben sich für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgende Zahlen:

 

Pendlerpauschale im Bescheid mit Negativsteuer

Jahr

Männer

Frauen

unbekannt

Gesamt

2008

28.000

61.000

5.000

94.000

2009

33.000

66.000

5.000

104.000

 

 

Da nicht auf allen Lohnzetteln das Geschlecht angegeben wurde, konnte eine Teilmenge dem Geschlecht nicht zugeordnet werden.


Zu 3.:

Der Pendlerzuschlag wird, wenn bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung das Pendlerpauschale beantragt wird, automatisch berücksichtigt und gemeinsam mit der Negativsteuer ausbezahlt. Im Formular L1 (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2009 ist beim Pendlerpauschale folgender erläuternder Hinweis enthalten: „Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat oder Sie ein Pendlerpauschale beantragen, dann wird der Pendlerzuschlag automatisch berücksichtigt“.

Weiters wird der Pendlerzuschlag im Steuerbuch bei der Negativsteuer (z.B. im Steuerbuch 2010 auf Seite 30) ausführlich erklärt. Das Steuerbuch enthält Tipps und weiterführende Informationen betreffend die ArbeitnehmerInnenveranlagung.

 

Zu 4.:

Der Pendlerzuschlag wird über das Jahr 2010 hinaus verlängert und überdies wird der Pendlerzuschlag von Euro 240 auf Euro 246 erhöht.  

 

Zu 5.:

§ 16 Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass das Pendlerpauschale nur zusteht, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) zurückgelegt werden. Die Bestimmung „überwiegend im Lohnzahlungszeitraum“ wird von der Finanzverwaltung so ausgelegt, dass das Pendlerpauschale nur zusteht, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Josef Pröll eh.