6377/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.11.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am November 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0210-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6469/J vom 24. September 2010 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die kolportierte Zahl ist aus den gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG von den Kreditinstituten an die OeNB im Rahmen des bankaufsichtlichen Meldewesens zu meldenden Daten abgeleitet. In Anlage 2 zu § 22 BWG werden alle Derivate erfasst, die mit Kredit- und Marktrisiken iwS behaftet sind und aus diesem Grund im Zuge der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22 ff BWG zu berücksichtigten sind. Die Höhe bzw. die Veränderung gegenüber dem Jahresanfang ist eine Folge der Entwicklung an den Finanzmärkten.
Zu 2.:
Gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG sind folgende Kontrakte zu berücksichtigen:
1. Zinssatzderivate (u.a. Zinsswaps, Zinstermingeschäfte)
2. Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis (u.a. Währungsswaps, Devisentermingeschäfte)
3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte
4. Edelmetallverträge
5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge
6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z. 1-5 zuzuordnen sind.
Zu 3.-5.:
Der überwiegende Teil der von den österr. Kreditinstituten abgeschlossenen Geschäfte wird im Rahmen des Treasury getätigt und entfällt auf Instrumente gemäß Z 1 und 2 der Anlage zu § 22 BWG. Ebenso überwiegen die risikolosen, geschlossenen Positionen, die aber bis zum Ende der Vertragslaufzeiten formal weitergeführt werden, und das hohe Bestandsvolumen erklären.
Der Derivathandel impliziert, dass das Ausmaß der offenen, mit Risiko behafteten Positionen im Zeitablauf variabel ist. Zahlen dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor. Betreffend das daraus resultierende Risiko enthält das BWG detaillierte, auf internationalen Grundsätzen basierende Regeln für die Unterlegung mit Eigenkapital.
Im übrigen ist mir die Verringerung des mit diesen Geschäften verbundenen systemischen Risikos ein besonderes Anliegen, weshalb ich mich anlässlich der Planungen für die Einführung der Stabilitätsabgabe stets dafür eingesetzt habe, Derivatgeschäfte explizit in der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe zu berücksichtigen, um durch die Besteuerung einen Anreiz zur Bestandsreduktion zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen