6429/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.12.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

GZ: BMG-11001/0317-II/A/9/2010

Wien, am 29. Dezember 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6548/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl an Wohnsitzärzt/inn/en in den letzten 5 Jahren in den einzelnen Bundesländern ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

 

Jahr

Gesamt

Bgld.

Ktn.

NÖ.

OÖ.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

2006

1556

33

52

660

96

107

143

163

35

267

2007

1695

36

137

661

112

123

139

200

34

253

2008

1754

39

132

647

110

133

171

214

44

264

2009

1804

40

121

623

117

141

194

222

62

284

2010

1861

49

125

636

127

157

194

208

69

296

Datenquelle: Standesmeldung der Österreichischen Ärztekammer


Fragen 2, 4 und 5:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass insbesondere die für Wohnsitzärztinnen/-ärzte typische Tätigkeit als Vertretungsärztinnen/-ärzte im niedergelassenen Bereich die Gleichbehandlung der Wohnsitzärztinnen/-ärzte mit anderen freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der im § 52d Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, idF der 14. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2010, eingeführten Berufshaftpflichtversicherung rechtfertigt, zudem mit der Eintragung als Wohnsitzärztin/-arzt in die Ärzteliste keine Meldung über die Art der wohnsitzärztlichen Tätigkeit oder gar eine Beschränkung auf bestimmte wohnsitzärztliche Tätigkeiten verbunden ist.

 

Zudem sind auch die Wohnsitzärztinnen/-ärzte gemäß § 230 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 erst binnen einem Jahr verpflichtet, den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen.

 

Im Übrigen sind gemäß § 52d letzter Satz Ärztegesetz 1998 bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen, sodass risikotechnisch unterschiedlich gelagerte wohnsitzärztliche Tätigkeiten selbstverständlich entsprechend berücksichtigt werden können.

 

Abschließend wird auf § 230 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 hingewiesen, wonach der Bundesminister für Gesundheit die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten hat.

 

Frage 3:

Dass Wohnsitzärztinnen/-ärzte einen besonderen Stellenwert besitzen, wird schon dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Ärztegesetz 1998 eigene Vorschriften für Wohnsitzärzte bestehen. Ohne Zweifel ist der Stellenwert von Wohnsitzärzt/inn/en nicht zu unterschätzen. Allerdings ist auf die besonders heterogene Zusammensetzung (z.B. Vertretungsärztinnen/-ärzte, Gutachter/innen etc.) dieser Berufsgruppe hinzuweisen.

 

Fragen 6 bis 8:

Die Wohnsitzärztinnen/-ärzte sind ordentliche Mitglieder der jeweiligen Ärztekammern in den Bundesländern. Die Festsetzung der an die einzelnen Ärztekammern in den Bundesländern zu entrichtenden Umlagen erfolgt in deren eigenem Wirkungsbereich, die Aufsicht fällt gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG der jeweiligen Landesregierung zu.