6446/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.12.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0217-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6513/J vom 4. Oktober 2010 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Position des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 1. bis 3. und 5. bis 9. der parlamentarischen Anfrage Nr. 3741/J vom 18. November 2009 hat sich nicht geändert.
Zu 2.:
Seit dem Jahr 2005 werden Einkünfte aus Spekulationsgewinnen in der Kennzahl 801 der Einkommensteuererklärungen separat ausgewiesen. Diese Kennzahl enthält allerdings sämtliche Spekulationseinkünfte und nicht nur solche aus Wertpapieren. Eine getrennte Aufschlüsselung nur für Einkünfte aus der Spekulation mit Wertpapieren ist daher mangels getrennter Erfassung nicht möglich.
In den Jahren 2008 und 2009 wurden bisher durch die korrekte Deklarierung von Einkünften aus Spekulationsgewinnen Steuereinnahmen von insgesamt rund 25 Millionen Euro erzielt (davon 20 Millionen Euro für das Jahr 2008). Diese Schätzungen stellen die Einnahmen aufgrund der bisher veranlagten Fälle dar; die Einnahmen für das Jahr 2009 können daher nur als vorläufiges Ergebnis betrachtet werden.
Zu 3.:
Aufgrund der neuen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 – 2014 geplanten Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Wertpapieren und Derivaten wird das Kreditinstitut, auf dessen Depot das Wertpapier liegt, verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Mit der Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist eine Endbesteuerungswirkung verbunden, so dass in Zukunft die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren nicht mehr in der Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen. Sollte ein Kapitalertragsteuerabzug nicht möglich sein (z.B. weil sich das Wertpapier auf einem ausländischen Depot befindet), ändert sich nichts an der Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur korrekten Deklarierung in der Einkommensteuererklärung.
Mit freundlichen Grüßen