6461/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-90180/0041-III/4/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6640/J der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz u.a. wie folgt:

 

Fragen  1, 2 und 5:

 

Innerhalb den letzten Jahren wurde nur einziger solche Fall an mein Ressort herangetragen, der eine gerichtliche Unterstützung erforderlich gemacht hat. Dabei handelte es sich um ein anderes als das in der Anfrage genannte Unternehmen.

 

In diesem Fall weigerte sich das Unternehmen trotz ausgebliebenem Trocknungserfolg innerhalb eines zugesagten Dreijahreszeitraums und entgegen einer entsprechenden „Geldrückgabegarantie“ den von der Verbraucherin bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Nachdem sich die Konsumentin an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) gewandt hatte, habe ich den VKI mit der Klagsführung, gerichtet auf Rückerstattung des Preises, beauftragt. Das beklagte Unternehmen hat den vom Gericht erlassenen bedingten Zahlungsbefehl nicht beeinsprucht und den geltend gemachten Betrag umgehend überwiesen. Wäre es zu einem „ordentlichen“ Verfahren gekommen, wäre im Rahmen des Beweisverfahrens aufgrund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens die Frage, ob das Gerät die zugesagte Wirkung erfüllte, geklärt worden.

 

Offensichtlich gibt es eine Mehrzahl an AnbieterInnen bzw. Produkten derartiger Methoden. Dementsprechend unterschiedlich können sich die jeweiligen Sachverhalte und Fragen darstellen. Beschwerden von VerbraucherInnen liegen jedoch kaum vor. Über die Gründe dafür kann nur spekuliert werden. Eventuell führt die im Regelfall zugesagte Garantie bzw. Geldrückgabegarantie zu einer erleichterten außergerichtlichen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Mein Ressort wird jedoch auch weiterhin, auch in Zusammenarbeit mit dem VKI, mögliche Beschwerdefälle verfolgen. Bei erfolgreicher Rechtsdurchsetzung und Vorliegen aussagekräftiger Gutachten würden – insbesondere durch die Öffentlichkeitsarbeit des VKI – entsprechende Medienaktivitäten gesetzt werden.  

 

Fragen 3 und 4:

 

Bei ernsten Feuchtigkeitsschäden und/oder Schimmelbildung ist die Vermieterseite nach den wohnrechtlichen Vorschriften in der Regel im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht zur Schadensbehebung verpflichtet. Bei den Maßnahmen, die dabei angewendet werden können, kann die Vermieterseite frei wählen, doch  müssen diese zur Behebung der Schimmelbildung bzw. des Feuchtigkeitsschadens geeignet sein. Dies kann nur im konkreten Einzelfall geprüft werden.

 

Soweit die Vermieterseite ihrer Erhaltungspflicht nicht nachkommt – insbesondere auch, weil ungeeignete Maßnahmen ergriffen werden – können  MieterInnen  deren Durchsetzung vor Gericht bzw. der „Schlichtungsstelle“ (Gemeinde gemäß § 39 MRG) betreiben.

Denkbar sind auch Schadenersatzansprüche hinsichtlich solcher Schäden, die in Zusammenhang mit verletzten Erhaltungspflichten stehen.

Auch kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die MieterInnen gegeben sein.

Darüber hinaus können MieterInnen von der ex lege eintretenden Mietzinsminderung Gebrauch machen und auf diese Weise Druck auf die Vermieterseite ausüben.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verständigung der Baubehörden, da diese  gegebenenfalls von Amts wegen (aufgrund der Verständigung) tätig werden können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen