6463/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-10001/0384-I/A/4/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6806/J des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6:

 

§ 7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bundesministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass BeamtInnen und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetzten Organen nicht befolgen dürfen.


Weiters unterliegen KabinettsmitarbeiterInnen den selben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Bediensteten, die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufgabenbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bediensteten­gruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröffentlichte Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Handlungs­anleitungen für KabinettsmitarbeiterInnen zur Sicherstellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.

 

Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den BeamtInnen meines Ressorts bekannt.

 

Fragen 7 und 8:

 

In den Jahren 2006 bis 2010 wechselten insgesamt sechs Kabinettsmitarbeiter/innen in eine andere Organisationseinheit des Ministeriums, fünf davon unter der Amtszeit von Frau Bundesministerin a.D. Haubner und eine unter der Amtszeit von Herrn Bundesminister a.D. Dr. Buchinger.

 

Weitere drei Kabinettsmitarbeiter/innen wurden während aufrechter Kabinetts-mitarbeit mit höherwertigen Verwendungen in der Verwaltungshierarchie betraut (siehe auch Beantwortung der Fragen 9 bis 12).

 

Fragen 9 bis 12:

 

In den Jahren 2006 bis 2010 wurden keine Kabinettsmitarbeiter/innen mit Sektions­leitungsfunktionen betraut.

 

In den Jahren 2006 bis 2010 wurde jeweils ein/e Mitarbeiter/in der Kabinette Haubner und Dr. Buchinger während aufrechter Kabinettstätigkeit mit Abteilungs­leitungsfunktionen betraut.

 

In meinem Kabinett wurde ein Mitarbeiter während aufrechter Kabinettstätigkeit mit einer provisorischen Abteilungsleitungsfunktion betraut, die jedoch für die Dauer der Mitarbeit in meinem Kabinett ruhend gestellt wurde.

 

Alle drei Mitarbeiter/innen waren vor ihrer Kabinettstätigkeit bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Mit freundlichen Grüßen