6479/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.12.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am                      6. Oktober 2010 unter der Zahl 6542/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Den Forderungen nach Achtung der Grundrechte und nach ausreichend determinierten gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Bereich von (verdeckten) staatlichen Überwachungsmaßnahmen schließe ich mich an.

Hinsichtlich der Forderung nach effizientem Rechtsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sicherheitspolizeigesetz, ist auf die Kontrolle durch den beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Rechtsschutzbeauftragten hinzuweisen. Diesen kommissarischen Rechtsschutz hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zurückweisenden Erkenntnis vom 1.7.2009, GZ G147/08 geprüft und, insbesondere auch hinsichtlich der in § 53 Abs. 3b SPG geregelten Handyortung, Folgendes ausgeführt:

„Die hier angegriffenen Bestimmungen des SPG gestatten hingegen nicht - wie von den Antragstellern befürchtet - die "geheime Überwachung des Fernmeldeverkehrs". § 53 Abs. 3a SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden vielmehr bloß, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen

Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen. Auch § 53 Abs. 3b SPG bietet keine Grundlage für die Ermittlung von Inhaltsdaten von Mobiltelefongesprächen (vgl. VfGH 1.7.2009, G31/08). Die gegen Bestimmungen des SPG gerichteten Anträge sind daher schon deshalb unzulässig.“

Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Zum einen erfolgt die Evaluierung nach dem Maßstab der Rechtmäßigkeit nicht zuletzt durch den Rechtsschutzbeauftragten, zum anderen stellen diese Maßnahmen im alltäglichen Einsatz der Sicherheitsexekutive bei der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Abwehr gefährlicher Angriffe ihre Sinnhaftigkeit und Effektivität unter Beweis.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Grundsätzlich stehen die Beamten des Bundesministeriums für Inneres immer für Gespräche zur Verfügung. Im konkreten Anlass hat es aber keine diesbezügliche Anfrage seitens des ÖRAK an die Legistikabteilung gegeben.