6485/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      Dezember 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0234-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6556/J vom 7. Oktober 2010 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Kritik des Rechnungshofes stammt aus einer ex post-Betrachtung, während die Festlegungen über die Vorgangsweise hinsichtlich des Verkaufes der Bundeswohnbau- gesellschaften im vorhinein zu treffen waren.

 

Einerseits war es das Bestreben des Bundes, große ausländische Investoren in den Wettbewerb um die Akquisition dieser Gesellschaften einzubinden, weshalb ein gebündeltes Transaktionsvolumen von fünf Gesellschaften auf den Markt gebracht wurde. Andererseits bestand Besorgnis über die Wertigkeit der 3 kleineren Eisenbahnsiedlungsgesellschaften mit deren überwiegenden Investments auf fremden Grund und Boden. Daher bestand ein doch erhebliches Verwertungsrisiko, welchem durch einen Paketverkauf vorzubeugen war.

 

Zu 4. bis 6.:

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung zum Paketverkauf von späteren Käufern beeinflusst wurde, zumal diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als die späteren Käufer noch gar nicht bekannt waren.

 

Zu 7. und 8.:

Bekanntlich gab es für die ESG Villach ein Vorkaufsrecht des Landes Kärnten, sodass diese Gesellschaft aus dem Paketverkauf herausgelöst werden musste, für den Fall, dass das Land Kärnten das Vorkaufsrecht ausgeübt hätte.

 

Infolge der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes hatte bedingungsgemäß auch die ESG Villach im Paket zu verbleiben, ein Aufschnüren des Paketverkaufes und die Einzelveräußerung der Wohnbaugesellschaften war niemals eine deklarierte Option im Verkaufsprozess.

 

Zu 9.:

Ein nachträgliches Abgehen vom Paketverkauf und Verkauf der einzelnen Wohnbaugesellschaften konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil nur der angebotene Gesamtkaufpreis für das Gesamtpaket (mit oder ohne ESG) bindende Wirkung hatte.

 

Die Preisansätze für die einzelnen Gesellschaften wurden nur informativ zu Kontrollzwecken abgefragt.

 

Zu 10.:

Entgegen der Ansicht des Rechnungshofes wurde auf die Einweisungsrechte nicht nachträglich verzichtet. Vielmehr wurden 75 % der Einweisungsrechte bereits im Voraus aufgegeben, um dem Käufer keine Verfügungsbeschränkungen bezüglich seines neuen Eigentums aufzuerlegen. Die restlichen 25 % der Einweisungsrechte bestehen noch heute.

 

Zu 11. bis 13.:

Das Gemeinnützigkeitsgesetz, welchem die Bundeswohnbaugesellschaften unterstellt waren, hatte die Gewinnauszahlungen beschränkt. Nach dem Ausscheiden aus der Gemeinnützigkeit konnte der Bund auf die liquiden Mittel der Gesellschaften, soweit diese nicht betriebsnotwendig waren, zugreifen. Die Dividendenzahlungen wären keinesfalls kontinuierlich in einem erhöhten Ausmaß geflossen; die Höhe allfälliger künftiger Dividendeneinnahmen kann jedoch verständlicherweise nicht vorhergesagt werden.

Der Verkaufserlös ist in den Bundeshaushalt eingeflossen. Wie auch der Rechnungshof in seinem Bericht dargestellt hat, war dieser finanzielle Vorteil jedenfalls größer als der Verlust der künftigen Dividendenzahlungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.