6489/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am        Dezember 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0233-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6569/J vom 7. Oktober 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. – 8.:

Das österreichische Bankenpaket wurde im Einklang mit den dafür vorgesehenen Bedingungen der Europäischen Kommission (EK) entworfen. Die EK Generaldirektion Wettbewerb hat in ihren Vorschlägen, Mitteilungen und Genehmigungen insbesondere darauf geachtet, dass die getroffenen Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Das österreichische Maßnahmenpaket, sowie jede Maßnahme im Einzelfall, wurden von der EK geprüft und genehmigt.

 

Das Interbankmarktstabilitätsgesetz (IBSG) wurde dazu entworfen, die Banken während der Krise mit der notwendigen Liquidität zu versorgen. Hierbei wurde die Österreichische Clearingbank AG (Clearingbank) als Mittelstelle zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer geschaffen. Die Möglichkeit Liquidität durch die Clearingbank anzukaufen, steht jeder österreichischen Bank offen. Es kann daher durch dieses Instrument zu keiner Wettbewerbsverzerrung zugunsten heimischer Großbanken kommen. Die zweite Möglichkeit Liquidität im Rahmen des Bankenpakets zu erhalten, ist die Emission von staatsgarantierten Wertpapieren im Rahmen des IBSG.

 

In Österreich hat jede systemrelevante Bank die Möglichkeit Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahmen dienen allerdings nicht der zur Verfügung Stellung von Liquidität, sondern der Kapitalstärkung und der Bilanzentlastung.

 

Die Banken haben für die Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen eine den Vorgaben der EK entsprechende Vergütung zu leisten. In Verträgen zu Maßnahmen gemäß IBSG und FinStaG sind verschiedene Auflagen enthalten, unter anderem das Verbot, Produkte zu marktunüblichen Konditionen anzubieten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Werden die Auflagen verletzt, sind Vertragsstrafen vorgesehen. Die Einhaltung der Auflagen wird von der eigens dafür eingerichteten Finanzmarktbeteiligungs AG regelmäßig überprüft. Somit ist sichergestellt, dass die Inanspruchnahme des Bankenpakets nur als Maßnahme zur Überbrückung von temporären Schwierigkeiten dient und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.