6491/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        Dezember 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0236-I/4/2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6579/J vom 8. Oktober 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 28.:

Es wird um Verständnis dafür ersucht, dass diese Fragen in Hinblick auf die abgaben-rechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung nicht beantwortet werden können.

 

Zu 29.:

Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2005 einheitlich 25%; für Banken bestehen keine davon abweichenden Sonderregelungen.

 

Zu 30.:

Es ist zutreffend, dass der Bund auf Grund der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitäts-gesetzes (FinStaG) am 6. April 2009 Partizipationskapital von der Raiffeisenzentralbank Österreich AG (RZB) in Höhe von € 1.750.000.000,- gezeichnet hat. Die hierfür vorgesehene Dividende von 8% wurde von der RZB vereinbarungsgemäß geleistet.

 

Folgende Kreditinstitute haben 2009 das FinStaG ebenfalls in Anspruch genommen und
PS-Kapital ausgegeben:

 

·            Erste Group Bank AG                     1.224.000.000,-

·            Österreichische Volksbanken AG      1.000.000.000,-

·            BAWAG PSK Bank AG                        550.000.000,-

·            Hypo Group Alpe Adria: Partizipationskapital 2008 und 2010

 

Unterstützt wurden auch die Kommunalkredit Austria AG sowie die KA Finanz AG, jedoch nicht mit PS-Kapital, sondern mit Gesellschafterzuschüssen bzw. einer Grundkapital-ausstattung. Für nähere Details über die Inanspruchnahme des FinStaG darf auf die regelmäßigen Berichte an den Hauptausschuss des Nationalrats verwiesen werden.

 

Zu 31.:

Seit 2005 besteht für alle Körperschaften, die Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG erwerben, die Möglichkeit, die Fremdfinanzierungszinsen abzusetzen. Diese Möglichkeit besteht für Körperschaften unabhängig davon, ob es sich um eine „Bank“ oder einen „Konzern“ handelt.

 

Zu einem konkreten Einzelfall können in Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung keine Angaben gemacht werden.

 

Zu 32.:

Die im Jahre 2005 eingeführte Gruppenbesteuerung sieht für erworbene inländische Beteiligungen die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung vor. Die Firmenwert-abschreibung ist mit 50% der Anschaffungskosten gedeckelt und über eine Laufzeit von 15 Jahre geltend zu machen. Die Firmenwertabschreibung senkt den Buchwert der Beteiligung, wodurch es im Falle einer späteren Veräußerung der abgeschriebenen Beteiligung im Regelfall zur Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung kommt.

 

Zu einem konkreten Einzelfall können in Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung keine Angaben gemacht werden.


Zu 33.:

Für die Beantwortung dieser Frage müsste eine umfassende Auswertung in Auftrag gegeben werden, die in weiterer Folge hinsichtlich der Gründe für diese Entwicklung zu analysieren wäre. Dies würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen, da jede einzelne Gesellschaft nicht nur ausgewertet, sondern auch einer Analyse unterzogen werden müsste. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass von einer Analyse und Auswertung dieser Daten abgesehen wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.